Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Hinweise für Helmstedt: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Allgemeine Informationen

    Die Belehrung erfolgt über das NAVO-Portal des Landes Niedersachsen, welches über den o.g. Link (s. Kasten am Beginn der Seite) zu erreichen ist. Bitte registrieren Sie sich dafür mit dem Servicekonto, über das gegebenenfalls auch kommuniziert werden kann.

    Die Belehrung erfolgt durch Videos mit Erläuterungen, die in verschiedenen Sprachen gewählt werden können. Im Anschluss an jedes Kapitel sind jeweils Fragen zum Thema zu beantworten.

    Bevor Sie den Vorgang abschließen ist die Gebühr über die angebotenen Bezahlarten (giropay, PayPal oder Kreditkarte) zu leisten. Erst dann wird der Geschäftsbereich Gesundheit beim Landkreis Helmstedt über Ihre erfolgreiche Belehrung informiert und stellt die Bescheinigung aus, die Ihnen dann an Ihre Wohnortadresse zugesandt wird.



    Allgemeine Informationen

    Die Belehrung erfolgt über das NAVO-Portal des Landes Niedersachsen, welches über den o.g. Link (s. Kasten am Beginn der Seite) zu erreichen ist. Bitte registrieren Sie sich dafür mit dem Servicekonto, über das gegebenenfalls auch kommuniziert werden kann.

    Die Belehrung erfolgt durch Videos mit Erläuterungen, die in verschiedenen Sprachen gewählt werden können. Im Anschluss an jedes Kapitel sind jeweils Fragen zum Thema zu beantworten.

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    Online-Dienste

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100040_460390890

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 23.07.2022 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Zweitschrift beantragen)

    ID: L100040_501340480

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    Version

    Technisch erstellt am 16.06.2023 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    53.13 - Gesundheitsaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Elzweg 19

    38350 Helmstedt

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1413

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1412

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1410

    Fax: +49 5351 121-1614

    E-Mail: infektionsschutz@landkreis-helmstedt.de

    E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-helmstedt.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Außerhalb der Sprechzeiten können Sie unter der genannten Email oder Telefonnummer gerne einen Termin vereinbaren.

    Version

    Technisch erstellt am 15.02.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Formulare

    Hinweise für Helmstedt: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Sie können die Belehrung online durchführen.

    Für die Beantragung einer Zweitschrift nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit den Gesundheitsamt auf. Sie erhalten dort das nötige Passwort.

    Sie können die Belehrung online durchführen.

    Für die Beantragung einer Zweitschrift nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit den Gesundheitsamt auf. Sie erhalten dort das nötige Passwort.

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

    Fristen

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Kosten

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.0 EUR

    Hinweise für Helmstedt: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Die Kosten für die Belehrung betragen derzeit 28,35 €.
    Die Kosten für eine Zweitschrift betragen derzeit 15,35 €. (Bitte nehmen Sie vor Nutzung des Online-Services Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf. Sie erhalten dort das nötige Passwort.)

    Belehrungen für folgende Personen sind kostenfrei:

    • Schülerinnen/Schüler in Einrichtungen, die eine Bescheinigung nach § 43 lfSG für eine Bildungsmaßnahme zum Umgang mit Lebensmitteln für ein Praktikum benötigen.

    Erläuterung: Dies bezieht sich auf Schülerinnen und Schüler von Mittelschulen, Gymnasien und allgemeinbildenden Förderschulen, beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen sowie auf Schülerinnen und Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung entsprechend § 43 lfSG benötigt wird.

    • Arbeitssuchende, die eine Bescheinigung nach § 43 IfSG  für eine Umschulungsmaßnahme benötigen.
    • Bürgerinnen und Bürger, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten.

    Den Antrag auf Kostenbefreiung finden Sie unter "Dokumente" unten auf dieser Seite. Bitte laden Sie diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgefüllt in Ihrem Online-Antrag hoch.

    Nur Vordrucke vom Landkreis Helmstedt, abgestempelt von der Bildungseinrichtung, werden als Nachweis für die Kostenbefreiung anerkannt.

    Die Kosten für die Belehrung betragen derzeit 28,35 €.
    Die Kosten für eine Zweitschrift betragen derzeit 15,35 €. (Bitte nehmen Sie vor Nutzung des Online-Services Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf. Sie erhalten dort das nötige Passwort.)

    Belehrungen für folgende Personen sind kostenfrei:

    • Schülerinnen/Schüler in Einrichtungen, die eine Bescheinigung nach § 43 lfSG für eine Bildungsmaßnahme zum Umgang mit Lebensmitteln für ein Praktikum benötigen.

    Erläuterung: Dies bezieht sich auf Schülerinnen und Schüler von Mittelschulen, Gymnasien und allgemeinbildenden Förderschulen, beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen sowie auf Schülerinnen und Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung entsprechend § 43 lfSG benötigt wird.

    • Arbeitssuchende, die eine Bescheinigung nach § 43 IfSG für eine Umschulungsmaßnahme benötigen.
    • Bürgerinnen und Bürger, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten.

    Den Antrag auf Kostenbefreiung finden Sie unter "Dokumente" unten auf dieser Seite. Bitte laden Sie diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgefüllt in Ihrem Online-Antrag hoch.

    Nur Vordrucke vom Landkreis Helmstedt, abgestempelt von der Bildungseinrichtung, werden als Nachweis für die Kostenbefreiung anerkannt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.01.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Gesundheitszeugnis, § 43 IfSG, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsamt, IfSG, Unterrichtungsnachweis, Lebensmittel, Schulung, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Gesundheit, Infektion

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)