Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Online-Dienste

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100040_472841098

    Beschreibung

    ## Allgemeine Informationen Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt. ## Voraussetzungen * Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen * Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach [§ 42 IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html) ## Wichtige Hinweise * 1. **Ausstellung der Bescheinigung**: Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen. Im Anschluss an die Belehrung muss die Bescheinigung vor Ort in Ihrem Gesundheitsamt abgeholt werden. Eine Abholung ist ohne Termin innerhalb der Geschäftszeiten des Gesundheitsamtes möglich. Zwischen Abholung und Belehrung muss mindestens ein Werktag liegen (Beispiel: bei Durchführung der Online-Belehrung am Donnerstag kann die Abholung frühestens am übernächsten Werktag (Montag) erfolgen.) Bitte bringen Sie bei der Abholung ein Ausweisdokument mit. Erfolgt die Abholung nicht durch den Belehrten selbst, ist die [HIER](https://service.landkreis-goslar.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dokument/3010/download) zur Verfügung gestellte Vollmacht ausgefüllt mitzubringen. * 2. **Bezahlung**: Die Teilnahme ist in der Regel kostenpflichtig. Die Gebühr (insgesamt 29,00 EUR) kann ausschließlich online direkt im Anschluss an die Belehrung gezahlt werden (Paypal, paydirect oder giropay). Sofern Sie die Belehrung nach IfSG jedoch im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme, eines freiwilligen sozialen, oder ökologischen Jahrs, eines Einsatzes im Bundesfreiwilligendienst oder eines Praktikums ableisten, können Sie von den Kosten befreit werden. Ein entsprechender Nachweis ist im Rahmen der Belehrung im dafür vorgesehenen Formularfeld hochzuladen.

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    Version

    Technisch erstellt am 14.09.2022 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100040_475752022

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    Version

    Technisch erstellt am 20.10.2022 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Goslar)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Für Liebenburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

    Fristen

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Kosten

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.01.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Gesundheitszeugnis, § 43 IfSG, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsamt, IfSG, Unterrichtungsnachweis, Lebensmittel, Schulung, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Gesundheit, Infektion

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)