Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung
Beschreibung
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Personen, die im Bereich des Bergbau tätig werden, beachten bitte die Leistung Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für Betriebe unter Bergaufsicht.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Lüchow-Dannenberg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ea@luechow-dannenberg.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0800 818-8100
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)"
Formulare
Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Stelle abzugeben.
Voraussetzungen
- Sie sind
- eine natürliche Person,
- zuverlässig,
- fachkundig und
- persönlich geeignet.
- Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind Deutsche/Deutscher oder EU-Bürgerin/EU-Bürger.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 29.1.13 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 70,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018
Stichwörter
Munition, § 27, Unbedenklichkeitsbescheinigung Sprengstoffges, Sprengstoffgesetz, Leistung: Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung, Wiederladeschein, Ausstellung, Sprengstofferlaubnis, Antrag, wiederladen, Verlängerung, Erlaubnis