Sachkundenachweis zum Töten von Wirbeltieren BescheinigungOnline erledigen

    Sachkundenachweis zum berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübten regelmäßigen Betäuben oder Töten von Wirbeltieren beantragen

    Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

    Beschreibung

    Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

    Den erforderlichen Sachkundenachweis können Sie bei zuständigen Behörde beantragen. Dafür müssen Sie die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachweisen. 

    Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.

    Der Sachkundenachweis ist unbefristet gültig. Er kann allerdings entzogen werden, wenn Sie gegen Auflagen der Verordnung verstoßen haben und Tatsachen darauf hinweisen, dass dies auch zukünftig so sein wird.

    Online-Dienste

    Sachkundenachweis für die berufliche Tätigkeit bei Betäubung und Schlachtung von Tieren

    ID: L100040_490367859

    Beschreibung

    Wer Tiere im Rahmen der Schlachtung betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss darüber hinaus über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 4 Abs. 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)). Ein entsprechender Sachkundenachweis wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach einem entsprechenden Lehrgang nachgewiesen worden ist oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen wird (§ 4 Abs. 2 TierSchlV in Verbindung mit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1099/2009). Im Gegensatz zur Sachkunde zum Töten von Wirbeltieren, wo lediglich die Kenntnisse und Fähigkeiten in geeigneter Weise nachzuweisen sind, bedarf die berufliche Tätigkeit des Schlachtens, Ruhigstellens und der Betäubung den Besitz einer bestimmten Urkunde, dem sogenannten Sachkundenachweis. Ältere Sachkundebescheinigungen, die nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht (Tierschutz-Schlachtverordnung von 1999) ausgestellt wurden, sind noch bis 08.12.2015 gültig. Ab dem 09.12.2015 ist von allen Personen, die Wirbeltiere betreuen, Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten möchten, eine neue Sachkundebescheinigung erforderlich.

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    Sprache

    Deutsch

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    Sachkundenachweis zum berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübten regelmäßigen Betäuben oder Töten von Wirbeltieren beantragen

    ID: L100040_490438204

    Beschreibung

    Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und dem Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser. 

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Northeim

    Adresse

    Hausanschrift

    Medenheimer Str. 6/8

    37154 Northeim

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    • Sie haben bei der zuständigen Stelle die theoretische und praktische Prüfung bezogen auf die im Antrag angegebenen Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren erfolgreich abgelegt.
    • Sie verfügen über eine gleichwertige Qualifikation.
    • Darüber hinaus dürfen Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Laden Sie das Antragsformular herunter und drucken Sie es aus. Füllen Sie das Formular anschließend vollständig aus und fügen Sie die erforderlichen Nachweise hinzu. Reichen Sie die Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde ein. 
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erstellt einen Sachkundenachweis für die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, für die Sie Ihre Sachkunde nachweisen konnten. 
    • Abschließend erhalten Sie per Post Ihren Sachkundenachweis oder gegebenenfalls Informationen über die Ablehnung Ihres Antrags.
    • Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen Ihrer zuständigen Behörde mit.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    1 Monat (§ 3 Absatz 1 Nr. 6 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO))

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Anlage zu §1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) entsprechend Ziffer V1.4.1 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 12.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sachkundenachweis, Sachkundenachweis zum Töten von Wirbeltieren Bescheinigung, Sachkundebescheinigung, Betäuben und Töten, Bescheinigung, Betäuben oder Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis Betäuben und/oder Töten von Wirbeltieren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de