Sachverständige Personen für den Bereich des Handwerks Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Beschreibung
Öffentlich bestellte Sachverständige im Handwerk zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Stelle.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der zuständigen Stelle, sachverständige Personen zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.
Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus § 91 Absatz 1 Nr. 8 HwO, den von der zuständige Stellen erlassene Sachverständigenordnungen (SVO) sowie den allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen der §§ 36 und 36a Gewerbeordnung (GewO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die zuständige Stelle die öffentliche Bestellung durchführt, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen sachverständigen Personen und zuständiger Stelle.
Online-Dienst
Antrag auf öffentliche Bestellung, Wiederbestellung und Vereidigung als sachverständige Person im Bereich des Handwerks
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Cuxhaven
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Kreisverwaltung Allgemeine Öffnungszeiten Sie können bei Bedarf auch individuelle Termine vereinbaren. Montag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr ------------------
Kontakt
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0531 1201-0
Telefon Festnetz: 04131 712-0
Fax: 04131 712-201
Fax: 0531 1201-333
E-Mail: info@hwk-bls.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Voraussetzungen
- Erstbestellung
- Alter: mindestens 30, höchstens 62 Jahre
- Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen.
Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt. - Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (eventuell Schufa-Auskunft)
- Sachverständige Personen können auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn:
- sie zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zwar berechtigt (Meisterprüfung, Diplom-Ingenieur), aber nicht eingetragen sind, dafür aber
- in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das sie bestellt werden wollen, praktisch tätig gewesen sind, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
- ihre Niederlassung als sachverständige Person oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der zuständigen Stelle haben,
- und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
- Neben dem hohen fachlichen Wissen muss die antragstellende Person auch die mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Darlehen, Sachverständige für den Bereich des Handwerks: Öffentlich Bestellung und Vereidigung, Finanzierung, Schufaauskunft, Schufa Auskunft, Kredit