Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Erteilung

    Rechtsanwaltschaft Zulassung Erteilung

    Beschreibung

    Wer als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Dafür wird von der zuständigen Stelle eine Urkunde ausgestellt und ausgehändigt. Mit der Zulassung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber Mitglied der zulassenden Stelle. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

    Online-Dienste

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als niedergelassene\*r Rechtsanwält\*in gem. §§ 4,6 BRAO

    ID: L100040_474129378

    Beschreibung

    Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig für die Zulassung zum Beruf eines niedergelassenen Rechtsanwalts gem. §§ 4, 6 BRAO. Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Örtlich zuständig für das Zulassungsverfahren ist die Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen, in dessen Bezirk der Antragsteller seine Kanzlei einrichten will. Niedersachsen ist in drei Oberlandesgerichtsbezirke aufgeteilt. In jedem Oberlandesgerichtsbezirk gibt es eine Rechtsanwaltskammer. In Niedersachsen sind daher die Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg für das Zulassungsverfahren zuständig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ausgeübt werden. Mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. Hinweise zum Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Celle entnehmen Sie bitte dem nachfolgend zum Download bereitgestellten Merkblatt: [Merkblatt]({verfahrenFileUrl}/RAK_Celle_Merkblatt_Neuzulassung.pdf)

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    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2022 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit gem. §§ 11, 12 EuRAG

    ID: L100040_474129379

    Beschreibung

    Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig für die Zulassung zum Beruf eines Rechtsanwalts nach dreijähriger Tätigkeit gem. §§ 11, 12 EuRAG. Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Örtlich zuständig für das Zulassungsverfahren ist die Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen, in dessen Bezirk der Antragsteller seine Kanzlei einrichten will. Niedersachsen ist in drei Oberlandesgerichtsbezirke aufgeteilt. In jedem Oberlandesgerichtsbezirk gibt es eine Rechtsanwaltskammer. In Niedersachsen sind daher die Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg für das Zulassungsverfahren zuständig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ausgeübt werden. Mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. Hinweise zum Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Celle entnehmen Sie bitte dem nachfolgend zum Download bereitgestellten Merkblatt: [Merkblatt]({verfahrenFileUrl}/RAK_Celle_Einglied-Antrag_EuRAG-Anwalt.pdf)

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    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2022 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Biermannstraße 29

    29221 Celle

    Postanschrift

    Postfach 3211

    29232 Celle

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsanwaltskammer Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 5

    29221 Celle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 9282-0

    Fax: 05141 9282-42

    E-Mail: info@rakcelle.de

    Version

    Technisch erstellt am 27.12.2009 (von: Andrea Erbarth)

    Technisch geändert am 16.11.2021 (von: Dörr, Leonie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • öffentlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses
      • über den Erwerb der Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt,
      • über das Bestehen der Eignungsprüfung oder
      • über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
    • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO im Original,
    • Lebenslauf,
    • ggf. öffentlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades,
    • Personalbogen mit Lichtbild

    Voraussetzungen

    • Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
    • Erfüllen der Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) oder
    • bestandene Eignungsprüfung nach dem EuRAG

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO))

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Erteilung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)