Eingriffe in Natur und Landschaft Genehmigung

    Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

    Beschreibung

    Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.

    Solche Eingriffe, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind

    • Veränderungen der Gestalt,
    • Nutzung von Grundflächen oder
    • Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels.

    Nicht als Eingriff gilt die

    • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
    • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.

    Hinweise für Wolfsburg: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung (Stadt Wolfsburg)

    Bei der geplanten Umsetzung eines erheblichen Eingriffs kann es gem. § 17 Abs. 3 BNatSchG einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde bedürfen. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Eingriff nicht von einer Behörde durchgeführt wird und keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf.

    Beispiele für mögliche erhebliche Eingriffe.

    • Baumfällung
    • Beseitigung einer Hecke
    • Beseitigung eines Feldgehölzes oder Feldrains
    • Anlage einer landwirtschaftlichen Sonderkultur (z. B. Weihnachtsbäume)
    • Errichtung einer baulichen Anlage (bei sonstiger Genehmigungsfreiheit)
    • Abgrabung
    • Aufschüttung
    • Errichtung einer Einzäunung/Einfriedung (bei sonstiger Genehmigungsfreiheit)
    • Neuanlage/Instandsetzung/Änderung eines Weges, eines Platzes, einer Straße oder Fläche
    • Durchführung einer wasserwirtschaftlichen Maßnahme
    • Errichtung einer Ver- oder Entsorgungsleitung

    Bei der geplanten Umsetzung eines erheblichen Eingriffs kann es gem. § 17 Abs. 3 BNatSchG einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde bedürfen. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Eingriff nicht von einer Behörde durchgeführt wird und keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf.

    Beispiele für mögliche erhebliche Eingriffe.

    • Baumfällung
    • Beseitigung einer Hecke
    • Beseitigung eines Feldgehölzes oder Feldrains
    • Anlage einer landwirtschaftlichen Sonderkultur (z. B. Weihnachtsbäume)
    • Errichtung einer baulichen Anlage (bei sonstiger Genehmigungsfreiheit)
    • Abgrabung
    • Aufschüttung
    • Errichtung einer Einzäunung/Einfriedung (bei sonstiger Genehmigungsfreiheit)
    • Neuanlage/Instandsetzung/Änderung eines Weges, eines Platzes, einer Straße oder Fläche
    • Durchführung einer wasserwirtschaftlichen Maßnahme
    • Errichtung einer Ver- oder Entsorgungsleitung

    Online-Dienst

    Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

    ID: L100040_554826970

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    Version

    Technisch erstellt am 05.07.2024

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der für die jeweilige Zulassung des Vorhabens zuständigen Stelle.

    Hinweise für Wolfsburg: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung (Stadt Wolfsburg)

    Spezielle Information bezüglich § 17 Abs. 3 BNatSchG:

    Bürgerdienste

    Umweltamt

    Untere Naturschutzbehörde

    Rathaus B, Zimmer 428

    Telefon: 05361 28 2830

    Fax: 05361 28 1877

    E-Mail: naturschutz@stadt.wolfsburg.de

    Spezielle Information bezüglich § 17 Abs. 3 BNatSchG:

    Bürgerdienste

    Umweltamt

    Untere Naturschutzbehörde

    Rathaus B, Zimmer 428

    Telefon: 05361 28 2830

    Fax: 05361 28 1877

    E-Mail: naturschutz@stadt.wolfsburg.de

    Ansprechpartner

    Kreisfreie Stadt Wolfsburg - Bürgerdienste Umweltamt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 100944

    38409 Wolfsburg

    Hausanschrift

    Porschestraße 49

    38440 Wolfsburg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 16:30 Uhr Dienstag 08:30 - 16:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten einzelner Bereiche können abweichen. Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag: 07:00 - 18:00 Uhr

    Bankverbindung

    Stadt Wolfsburg

    Empfänger: Stadt Wolfsburg

    IBAN: DE56 2695 1311 0025 6098 92

    BIC: NOLADE21GFW

    Bankinstitut: Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg

    Stadt Wolfsburg

    Empfänger: Stadt Wolfsburg

    IBAN: DE55 2699 1066 0844 8450 00

    BIC: GENODEF1WOB

    Bankinstitut: Volksbank BraWO

    Version

    Technisch erstellt am 21.06.2018

    Technisch geändert am 27.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Anträge sind grundsätzlich formlos zu stellen. Neben Plan und Beschreibung bedarf es aller Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

    Notwendig ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz". Dieser soll enthalten:

    • die Vorhabensbeschreibung und
    • die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft,
    • die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.

    Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Wolfsburg: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung (Stadt Wolfsburg)

    Alle benötigten Unterlagen zur Antragsbearbeitung sind dem zur Verfügung gestellten Antragsbogen zu entnehmen, darüber hinaus müssen nur in Ausnahmefällen weitere Unterlagen eingereicht werden.

    Alle benötigten Unterlagen zur Antragsbearbeitung sind dem zur Verfügung gestellten Antragsbogen zu entnehmen, darüber hinaus müssen nur in Ausnahmefällen weitere Unterlagen eingereicht werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Hinweise für Wolfsburg: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung (Stadt Wolfsburg)

    Die Antragsstellung hat vor der Umsetzung der Maßnahme zu erfolgen.

    Die Antragsstellung hat vor der Umsetzung der Maßnahme zu erfolgen.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 39 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.12.2012

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    ValidierungMU

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024