Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Zulassung von Sachverständigen für Gegenproben

    Wenn Sie Gegenproben und/oder Zweitproben im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung. Diese kann beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantragt werden.

    Beschreibung

    Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

    Wenn Sie als Privatlabor eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung. Diese kann beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantragt werden.

    Online-Dienst

    Sachverständige Person für Gegenproben

    ID: L100040_430947413

    Beschreibung

    Wenn Sie Gegenproben und/oder Zweitproben im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung.

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    • Überweisung

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Version

    Technisch erstellt am 15.07.2021 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Dezernat 21.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Gifhorn

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 1

    38518 Gifhorn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05371 82-0

    E-Mail: ea@gifhorn.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

    Adresse

    Hausanschrift

    Röverskamp 5

    26203 Wardenburg

    Postanschrift

    Postfach 39 49

    26029 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 570 26-0

    Fax: 0441 570 26-179

    E-Mail: poststelle@laves.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 25.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Zulassung
    • Inhalt des Antrags:
      • Anschrift Ihres Hauptsitzes
      • Anschrift Ihres Prüflabors
      • Registriernummer Ihres Prüflabors
    • Lebenslauf des zuzulassenden Gegenprobensachverständigen
    • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • Polizeiliches Führungszeugnis
    • Erklärung, dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
    • Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:
      • Name und Anschrift des/der Sachverständigen und des Unternehmens, für das der/die Sachverständige tätig ist
      • Kontaktmöglichkeiten des/der Sachverständigen und des Unternehmens 
      • Adresse des/der Sachverständigen und des Unternehmens
      • Art der Tätigkeit des/der Sachverständigen und des Unternehmens
      • Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen
      • Nutzen Sie gerne die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Gegenproben-Verordnung – GPV und die Anlage 3 zu § 3 Absatz 5 Gegenproben-Verordnung – GPV 
         

    Formulare

    Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:

    • Name und Anschrift des/der Sachverständigen und des Unternehmens, für das der/die Sachverständige tätig ist
    • Kontaktmöglichkeiten des/der Sachverständigen und des Unternehmens 
    • Adresse des/der Sachverständigen und des Unternehmens
    • Art der Tätigkeit des/der Sachverständigen und des Unternehmens

    Voraussetzungen

    Sie dürfen als Gegenprobensachverständige/r nur zugelassen werden, wenn Sie

    • Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker sind oder
    • approbierte Tierärztin oder Tierarzt mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder Fachtierarzt/Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen sind oder
    • einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss haben und durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen können. Gegebenenfalls müssen Sie die Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde erläutern.

    Eine Zulassung setzt ebenfalls voraus, dass Sie

    • eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der GPV genannten Anforderungen nachweisen können
    • über ein Prüflaboratorium nach § 5 GPV (ISO 17025-akkreditiert) verfügen, das für das beantragte Untersuchungsgebiet eine entsprechende Akkreditierung aufweist

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden.

    Verfahrensablauf

    Die Zulassung beantragen Sie schriftlich oder elektronisch:

    • Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Nachweisen ein.
    • Sie erhalten eine Eingangsnachricht.
    • Die Unterlagen werden von der zuständigen Behörde geprüft. Ggf. werden weitere Nachweise nachgefordert.
    • Nach Abschluss der Prüfung der eingereichten Unterlagen erhalten Sie per Post entweder die Zulassung oder die Ablehnung Ihres Antrags.

    Die zugelassenen Gegenprobensachständigen werden auf den Interseiten des LAVES und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.

    Bearbeitungsdauer

    Innerhalb von einem Monat nach vollständigem Eingang aller Unterlagen erhalten Sie die Zulassung oder Ablehnung.

    Kosten

    Gebühr ab 370.0 EUR bis 600.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) am 25.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 17.07.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Sachverständige für Gegenproben: Zulassung, Zulassung von Sachverständigen für Gegenproben, Sachverständiger, Untersuchung von Zweitproben, Sachverständiger für Gegenproben, Zulassung, Untersuchung von Gegenproben, Gegenproben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)