Hufbeschlagschmied Anerkennung

    Hufbeschlagschmied Anerkennung

    Beschreibung

    Wer als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied tätig werden will, benötigt eine staatliche Anerkennung.

    Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV) gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.

    Online-Dienst

    Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied

    ID: L100040_456073127

    Beschreibung

    Wer als Hufbeschlagschmiedin/ Hufbeschlagschmied arbeiten möchte, benötigt vor Tätigkeitsbeginn eine staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/ Hufbeschlagschmied.

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    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Version

    Technisch erstellt am 07.06.2022

    Technisch geändert am 22.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

    Adresse

    Hausanschrift

    Röverskamp 5

    26203 Wardenburg

    Postanschrift

    Postfach 39 49

    26029 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 570 26-0

    Fax: 0441 570 26-179

    E-Mail: poststelle@laves.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Wilhelmshaven

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    26382 Wilhelmshaven

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04421 16-1309

    E-Mail: ea@stadt.wilhelmshaven.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Es werden zunächst keine speziellen Unterlagen benötigt. Soll eine vorhandene Qualifikation anerkennt werden, müssen die Unterlagen beigefügt sein, die diese Qualifikation belegen. Über im Einzelfall weitere notwendige Unterlagen erteilt die zuständige Stelle Auskunft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    1 Monat (Eingangsbestätigung für den Antrag)

    1 Monat (Eingangsbestätigung für den Antrag)

    3 Monate (Entscheidung in der Sachlage nach Vollständigkeit der Unterlagen (Fristverlängerung möglich))

    3 Monate (Entscheidung in der Sachlage nach Vollständigkeit der Unterlagen (Fristverlängerung möglich))

    Kosten

    Die Gebühr beträgt mindestens 125,00 EUR. Sie richtet sich nach den Vorgaben des Abschnitt XI der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) in der jeweils geltenden Fassung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit dem Antrag auf Anerkennung muss auch ein Führungszeugnis beantragt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 12.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009

    Technisch geändert am 18.07.2024

    Stichwörter

    Hufbeschlagschmiedin, Anerkennung, Huf- und Klauenbeschlag, Hufbeschlagschmied

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024