Eintragung in einem Handwerksregister Löschung des Handwerkbetriebs (auf Antrag)

    Löschung der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer beantragen

    Wenn der Betrieb eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes nicht mehr fortgeführt werden soll, müssen Sie bei Ihrer Handwerkskammer die Löschung beantragen.

    Beschreibung

    Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb nicht fortführen wollen oder die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen, müssen Sie einen Antrag auf Löschung stellen.

    Mit der Löschung des Betriebs aus der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis über die Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.

    Antragsberechtigt sind:

    • Gewerbetreibender oder Gewerbetreibende oder
    • Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
    • gesetzliche Vertretung bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH)

    bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin.

    Online-Dienst

    Handwerk digital

    ID: L100040_537956738

    Beschreibung

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    Version

    Technisch erstellt am 14.02.2024 (von: Schulze, Christin)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Emsland

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 15 62

    49705 Meppen

    Hausanschrift

    Ordeniederung 1

    49716 Meppen

    Haltestelle Kreishaus

    Bus: 993

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Bramscher Straße 134136

    49088 Osnabrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 6929-0

    Fax: 0541 6929-104

    E-Mail: info@hwk-osnabrueck.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 25.09.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
    • Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
    • bei in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben: Original der Handwerkskarte

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Die Löschung des Betriebs müssen Sie als Betriebsinhaber oder
    Betriebsinhaberin, Gesellschafterin oder Gesellschafter bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH) online oder schriftlich beantragen.

    Online-Antrag:

    • Die Antragstellung erfolgt über das Verwaltungsportal Ihres Bundeslandes. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.

    Schriftlicher Antrag:

    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
    • Laden Sie das Antragsformular herunter.
    • Alternativ können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit etwaig erforderlichen Unterlagen postalisch oder elektronisch an Ihre zuständige Handwerkskammer.
    • Ihr Antrag und die Unterlagen werden von der Handwerkskammer geprüft.
    • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Löschungsmitteilung.
    • Bei Betrieben des zulassungspflichtigen Handwerks: Geben Sie Ihre Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurück.

    Fristen

    Sie sollten den Antrag unmittelbar nach Kenntnis des Vorliegens eines Löschungsgrundes stellen, da Löschungen nicht rückwirkend vorgenommen werden können und für die Dauer der Handwerksrolleneintragung die Beitragspflicht fortbesteht.

    Bearbeitungsdauer

    Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

    Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgt.

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 27.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 30.10.2023 (von: Schulze, Christin)

    Stichwörter

    Handwerksrolle: Löschung, Handwerkerrolle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)