Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erteilung

    Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig

    1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
    2. den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
    3. Bauvorhaben
      1. als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
      2. als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
    4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)

    will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Osnabrück

    ID: L100040_485340040

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Hinweise für Osnabrück: Gewerbe der Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler: Erlaubnis

    Die Erlaubnis wird für die folgenden Städte, Samtgemeinden und Gemeinden von der jeweiligen Kommune selbst ausgestellt:

    Samtgemeinde Artland,

    Samtgemeinde Bersenbrück,

    Stadt Bramsche,

    Stadt Georgsmarienhütte,

    Stadt Melle,

    Gemeinde Wallenhorst

    Ansprechpartner

    Landkreis Osnabrück - FD 5 - Abt. 5.3 Allgemeines Ordnungsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 80  Gebühren: nein
    • Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 4  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Negativerklärung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
    Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
    Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende ABV (PkautV/Gew)
    Rahmenvertrags-Bedingungen zur Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende (PkautV/Gew)
    Bürgschaft gemäß § 2 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)
    Bürgschaft gemäß § 7 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)
    Getrennte Vermögensverwaltung gemäß § 6 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 1

    21335 Lüneburg

    Kontakt

    Fax: 04131 742180

    Telefon Festnetz: 04131 742424

    E-Mail: service@lueneburg.ihk.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuer Graben 38

    49074 Osnabrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 353-0

    Fax: 0541 353-122

    E-Mail: ihk@osnabrueck.ihk.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schäferstieg 2

    21680 Stade

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 524-0

    Fax: 04141 524-111

    E-Mail: info@elbeweser.ihk.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis und Stadt Osnabrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Parkplätze

    • Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 80  Gebühren: nein
    • Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 4  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-2459(Vertreter: 0541 501-2057)

    E-Mail: ea@landkreis-osnabrueck.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis soll unter Verwendung eines der empfohlenen Antragsmuster (Anlagen 1 bis 3) bei der Erlaubnisbehörde eingereicht werden.

    Bei Personen(handels)gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie ausnahmsweise Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Jeder geschäftsführende Gesellschafter muss einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.

    Der Antragsteller hat auf seine Kosten beizubringen oder die Beibringung zu veranlassen:

    • Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich z. B. um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz für sich sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen.
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) für sich sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Zudem ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (z.B. AG, GmbH) beizubringen.
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b Zivilprozessordnung).
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt.
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    • Nachweis des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlagen 4 bzw. 5).

    Voraussetzungen

    •   für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person

    Verfahrensablauf

    Es wird empfohlen den nötigen Antrag auf einem Formblatt zu stellen.

    Fristen

    Für Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer entsteht drei Monate nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen eine Genehmigungsfiktion. Diese Genehmigungsfiktion gilt nur für Immobilienmakler, Baubetreuer und Bauträger, § 6a GewO.

    In jedem Fall empfiehlt sich die Antragstellung mit genügendem zeitlichem Vorlauf zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit. Die vollständige Beifügung der erforderlichen Unterlagen begünstigt eine zügige Verfahrensabwicklung.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 6a Gewerbeordnung (GewO))

    Kosten

    Entscheidungen in Antragsverfahren nach §34c GewO erfolgen grundsätzlich kostenpflichtig.

    Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Gebührensatzung der im jeweiligen Antragsverfahren zuständigen Stelle. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an diese.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler und Bauträger eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

    Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen (§34c Abs. 2 S. 1 GewO).

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 18.12.2019

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    ValidierungMWA, Gewerbe der Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler: Erlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English