Hausschlachtung Durchführung amtliche Schlachttieruntersuchung

    Schlachtung: Durchführung - amtliche Schlachttieruntersuchung

    Beschreibung

    Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:

    • Rinder,
    • Schweine,
    • Schafe,
    • Ziegen,
    • Pferde und andere Huftiere,
    • Geflügel
      • gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
    • Hasentiere 
      • gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
    • Farmwild.

    Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Osnabrück

    ID: L100040_485342643

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit öffentlichen Schlachthöfen.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 39 49

    26029 Oldenburg (Oldenburg)

    Hausanschrift

    Röverskamp 5

    26203 Wardenburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 570 26-0

    Fax: 0441 570 26-179

    E-Mail: poststelle@laves.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst 10 Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Parkplätze

    • Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 80  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 4  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-2183

    Fax: 0541 501-62183

    E-Mail: Veterinaerdienst@Lkos.de

    Kontaktperson

    • Herr Dr. Fischer (Abteilungsleitung)

      Telefon Festnetz: 0541 501-2134

    • Felix Oberste-Berghaus

      Telefon Festnetz: +49 541 5012384

      E-Mail: Oberste-Berghaus@lkos.de

    • Frau Dr. Simone Schöning

      Telefon Festnetz: +49 541 5012134

      E-Mail: simone.schoening@lkos.de

    Internet

    Formulare

    Anmeldung zur Schlachtgeflügeluntersuchung
    Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Anlage 7 zu § 10 Abs. 1)
    Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Anlage 8 zu § 12 Abs. 1)

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Stelle bekannt zu geben.

    Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Stelle einzubinden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 23.04.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Fleischuntersuchung, Schlachttieruntersuchung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English