Berufsregister für Steuerberater Eintragung von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

    Berufsregister für Steuerberater Eintragung von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

    Beschreibung

    Bei Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen durch eine ausländische Dienstleisterin/einen ausländischen Dienstleister erfolgt eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.

    Online-Dienst

    Befugnis vorübergehende / gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen

    ID: L100040_519515949

    Beschreibung

    Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind. Dazu müssen Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten. Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen setzt eine vorherige Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer voraus.

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der für das jeweilige Niederlassungsland beauftragten Steuerberaterkammer. Eine Übersicht ist in § 3a Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) enthalten.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Biermannstraße 29

    29221 Celle

    Postfachadresse

    Postfach 3211

    29232 Celle

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in
      • einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
      • einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
      • in der Schweiz
    • Bescheinigung, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
    • Nachweis über die berufliche Qualifikation
    • Nachweis über die Ausübung des Berufes im Staat der Niederlassung von mindestens 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre
    • Information zur Berufshaftpflicht oder

    Formulare

    Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Stelle angefordert werden.

    Voraussetzungen

    • Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz
    • Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten
    • vorherige schriftliche Meldung von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen bei der zuständigen inländischen Stelle

    Rechtsbehelf

    Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium am 12.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Steuerberaterinnen, Berufsregister für Steuerberater/-innen: Eintragung - von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English