Berufsregister für Steuerberater Eintragung von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
Beschreibung
Bei Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen durch eine ausländische Dienstleisterin/einen ausländischen Dienstleister erfolgt eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
Online-Dienst
Befugnis vorübergehende / gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der für das jeweilige Niederlassungsland beauftragten Steuerberaterkammer. Eine Übersicht ist in § 3a Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) enthalten.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover
Adresse
Hausanschrift
Vahrenwalder Straße 7
30165 Hannover
Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1 01
30001 Hannover
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in
- einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
- einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in der Schweiz
- Bescheinigung, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis über die berufliche Qualifikation
- Nachweis über die Ausübung des Berufes im Staat der Niederlassung von mindestens 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre
- Information zur Berufshaftpflicht oder
Formulare
Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Stelle angefordert werden.
Voraussetzungen
- Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz
- Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten
- vorherige schriftliche Meldung von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen bei der zuständigen inländischen Stelle
Rechtsbehelf
Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium am 12.07.2021
Stichwörter
Steuerberaterinnen, Berufsregister für Steuerberater/-innen: Eintragung - von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen