Wanderlager Anzeige
Beschreibung
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.
Hinweise für Lehrte: Wanderlager Anzeige
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle spätestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.
Online-Dienst
Verkaufsveranstaltung bzw. Wanderlager anzeigen
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Stadt Lehrte - 2.2 Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05132 505-2299
E-Mail: ordnung@lehrte.de
Stadt Lehrte - Sachgebiet Allgemeine Gefahrenabwehr
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05132 505-2299
E-Mail: gefahrenabwehr@lehrte.de
Kontaktperson
Frau Pogorzalek
Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover
Adresse
Hausanschrift
Vahrenwalder Straße 7
30165 Hannover
Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte
Hinweise für Lehrte: Wanderlager Anzeige
- Personaldokumente oder Reisegewerbekarte
- schriftliche oder elektronische Anzeige mit folgendem Inhalt:
- den Ort, Datum und Uhrzeit des Wanderlagers
- den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten
- die Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse
- die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
- den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Wanderlager: Anzeige