Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Sie möchten ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder ummelden? In diesem Zusammenhang überprüft die Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und einer Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde.
Beschreibung
Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder-ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:
- An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
- Edelsteine, Perlen und Schmuck
- Altmetallen
- Auskunfteien, Detekteien
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
- Herstellung und Vertreib spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge
Zu diesem Zweck müssen Sie unverzüglich nach der Gewerbeanzeige ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und einen Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.
Online-Dienst
Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
- Die zuständige Gewerbebehörde finden Sie auf der Internetseite Behördenfinder Deutschland
- Informationen über Einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland in der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
- Behördennummer 115
Hinweise für Niedersachsen: Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Ansprechpartner
Landkreis Osnabrück - FD 5 - Abt. 5.3 Allgemeines Ordnungsrecht
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis und Stadt Osnabrück
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  
Kontakt
Telefon Festnetz: 0541 501-2459(Vertreter: 0541 501-2057)
E-Mail: ea@landkreis-osnabrueck.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Ordnung und Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05431 182-114
Fax: 05431 182-506
Kontaktperson
Frau Maack
Herr Dewitz
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99049001001002):
- Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
- Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
- Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
- Gewerbezentralregisterauszug nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO) zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99052002109000):
- Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
- Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
- Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
Formulare
- Formulare: keine
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Onlineverfahren möglich: Es gibt kein eigenes Online-Verfahren für die Zuverlässigkeitsprüfung von Gewerbetreibenden. Es können jedoch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde online beantragt werden.
Voraussetzungen
Erfolgte Gewerbe an- oder -ummeldung für die oben gennanten Gewerbezweige
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nachdem Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder umgemeldet haben, prüft die Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit.
Fristen
Unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes
Bearbeitungsdauer
entfällt
Kosten
Gegebenenfalls landesrechtliche Gebühr für Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich
Hinweise für Niedersachsen: Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Die Gebühr kann in Niedersachsen gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. dem Kostentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1) AllGO bis zu 43 € betragen, sofern die Zuverlässigkeitsprüfung zu keinen Beanstandungen führt. Ist als Ergebnis der Überprüfung die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht gegeben und die Tätigkeit nicht eingestellt, das Gewerbe nicht abgemeldet, macht dies ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Gewerbeordnung erforderlich. Die dafür nach den vorgenannten Grundlagen zulässige Gebühr kann bis zu 1.147 € betragen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Hinweise für Niedersachsen: Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Fachlich freigegeben durch 05.05.2021 am 05.05.2021
Stichwörter
Verkauf, Altmetalle, Gold, Gewerbeanmeldung, Pelzbekleidung, Kraftfahrzeuge, Schmuck, Silber, Konsumgüter, Platin, gebraucht, Gewerbe, Edelmetalle, Fahrräder, Partnervermittlung, Überwachungsbedürftig, Luxuskonsumgüter, Auskunfteien, Autohandel, Zuverlässigkeitsprüfung, Überprüfungspflichtig, Computer, Videokameras, Sicherungsanlagen, Partnerbörse, Unterkunftsvermittlung, Gebrauchtwagenhandel, Gebrauchtwarenhandel, Autos, optisch, Erzeugnisse, Öffnungswerkzeuge, Ehevermittlung, Detekteien, Hochwertige, Gebäudesicherungseinrichtungen, Reisebüro, Unterhaltungselektronik, Schlüsseldienst, Dietrich, Handel, Reisen, Kfz, Perlen, Edelsteine, Fotoapparaten, Gebrauchtwagen, Teppiche, Lederbekleidung, Vermittlung
Metainformation
- Ursprungsportal: Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
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