Vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Erlaubnis
Beschreibung
Wer eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzt, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben will, benötigt eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt, die Berufsbezeichnung "Tierärztin" bzw. "Tierarzt" zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach den Voraussetzungen der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) möglich.
Online-Dienst
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs - Erteilung
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Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ea@landkreis-stade.de
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04141 12-4025
E-Mail: ea@landkreis-stade.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)Verlängerung der Erlaubnis
- § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)Notwendige Unterlagen
- § 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)Notwendige Unterlagen
Fristen
Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt und genehmigt sein.
Bearbeitungsdauer
3 Monate
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerum für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 12.07.2021
Stichwörter
Erlaubnis zur vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Erteilung