Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

    Beschreibung

    In Deutschland besteht eine grundsätzliche Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern. Wer als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, benötigt eine Erlaubnis.

    Unter dem Begriff der Krankheitserreger sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.

    Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:

    • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
    • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
    • gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

    Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise oder Tätigkeiten:

    • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen,
    • Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Erlaubnispflicht freigestellt werden,
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
    • bestimmte Verfahren (z. B. Sterilitätsprüfungen).

    Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:

    • Krankheitserreger: Anzeige - der Veränderung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern
    • Krankheitserreger: Anzeige - der Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

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    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§44ff IfSG)

    ID: L100040_480835317

    Beschreibung

    In Deutschland besteht eine grundsätzliche Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern. Wer als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, benötigt eine Erlaubnis.​ Unter dem Begriff der Krankheitserreger sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.​ Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:​ - Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,​ - mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,​ - gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.​ ​ Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise oder Tätigkeiten:​ - Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen,​ - Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Erlaubnispflicht freigestellt werden,​ - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist​ - bestimmte Verfahren (z. B. Sterilitätsprüfungen).​ Bitte beachten Sie: Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht. Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Sinne von § 44 IfSG erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Dabei ist u. a. die Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern einzureichen. Weitere Informationen zum Thema „Tätigkeiten mit Krankheitserregern“ enthalten die Leistungen:​ - Krankheitserreger: Anzeige - der Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern​ - Krankheitserreger: Anzeige - der Veränderung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern​ Für die Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich – gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 49.1.18.1 – je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 75,00 € und höchstens 600,00 € an.

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    Technisch erstellt am 08.12.2022 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

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    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§44ff IfSG)

    ID: L100040_549975966

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Ammerland

    Adresse

    Hausanschrift

    Ammerlandallee 12

    26655 Westerstede

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag-Donnerstag 08.00 - 16.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04488 56-1681

    E-Mail: ea@ammerland.de

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2009 (von: Landkreis Ammerland Webservice)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • beglaubigte Kopien von Ausbildungs- und Studiennachweisen
    • Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht
    • Führungszeugnis

    Formulare

    Der Antrag ist formlos zu stellen.

    Voraussetzungen

    • natürliche Person
      • die erforderliche Sachkenntnis besitzt und
      • sich bisher als zuverlässig in Bezug auf die Tätigkeit mit Krankheitserregern erwiesen hat, für deren Ausübung sie die Erlaubnis beantragt.
    • Die erforderliche Sachkenntnis wird nachgewiesen durch
      • den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
      • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.

    Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde.

    Werden die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, kommt die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis in Betracht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt die zuständige Stelle die Erteilung der Erlaubnis ab, so kann gegen diese Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Erlaubnis durch die zuständige Stelle wird möglichst frühzeitig benötigt, damit die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin angezeigt werden kann.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 53a Absatz 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG))

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.18.1 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.

    Wer eine Tätigkeit nach §§ 44 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausübt, unterliegt gemäß § 51 IfSG einer behördlichen Aufsicht. Für ggf. erforderliche Ortsbesichtigungen und Prüfungen können weitere Gebühren anfallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 19.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 11.01.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)