Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
Beschreibung
In Deutschland besteht eine grundsätzliche Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern. Wer als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, benötigt eine Erlaubnis.
Unter dem Begriff der Krankheitserreger sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
- gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise oder Tätigkeiten:
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen,
- Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Erlaubnispflicht freigestellt werden,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
- bestimmte Verfahren (z. B. Sterilitätsprüfungen).
Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:
- Krankheitserreger: Anzeige - der Veränderung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- Krankheitserreger: Anzeige - der Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§44ff IfSG)
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
53.13 - Gesundheitsaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5351 121-1413
Telefon Festnetz: +49 5351 121-1412
Telefon Festnetz: +49 5351 121-1410
Fax: +49 5351 121-1614
Kontaktperson
Frau Weigel
Frau Kunz
Frau Must
Weitere Informationen
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Helmstedt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ea@landkreis-helmstedt.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- beglaubigte Kopien von Ausbildungs- und Studiennachweisen
- Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht
- Führungszeugnis
Hinweise für Helmstedt: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
- Formloser Antrag,
- Nachweis des erforderlichen Studienabschlusses in beglaubigter Kopie,
- Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht,
- Führungszeugnis.
Liegt der Wohnsitz im Ausland, werden statt des Führungszeugnisses Dokumente aus dem Heimatland benötigt, die nachweisen, dass die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung vorliegt.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragsteller zu treffen.
- Formloser Antrag,
- Nachweis des erforderlichen Studienabschlusses in beglaubigter Kopie,
- Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht,
- Führungszeugnis.
Liegt der Wohnsitz im Ausland, werden statt des Führungszeugnisses Dokumente aus dem Heimatland benötigt, die nachweisen, dass die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung vorliegt.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragsteller zu treffen.
Formulare
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Voraussetzungen
- natürliche Person
- die erforderliche Sachkenntnis besitzt und
- sich bisher als zuverlässig in Bezug auf die Tätigkeit mit Krankheitserregern erwiesen hat, für deren Ausübung sie die Erlaubnis beantragt.
- Die erforderliche Sachkenntnis wird nachgewiesen durch
- den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.
Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde.
Werden die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, kommt die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis in Betracht.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Lehnt die zuständige Stelle die Erteilung der Erlaubnis ab, so kann gegen diese Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Fristen
Die Erlaubnis durch die zuständige Stelle wird möglichst frühzeitig benötigt, damit die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin angezeigt werden kann.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (§ 53a Absatz 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG))
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.18.1 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Wer eine Tätigkeit nach §§ 44 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausübt, unterliegt gemäß § 51 IfSG einer behördlichen Aufsicht. Für ggf. erforderliche Ortsbesichtigungen und Prüfungen können weitere Gebühren anfallen.
Hinweise für Helmstedt: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Wer eine Tätigkeit nach §§ 44 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) ausübt, unterliegt gemäß § 51 IfSG einer behördlichen Aufsicht. Für ggf. erforderliche Ortsbesichtigungen und Prüfungen können weitere Gebühren anfallen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Wer eine Tätigkeit nach §§ 44 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) ausübt, unterliegt gemäß § 51 IfSG einer behördlichen Aufsicht. Für ggf. erforderliche Ortsbesichtigungen und Prüfungen können weitere Gebühren anfallen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018
Stichwörter
Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis