Betrieb eines Energieversorgungsnetzes GenehmigungOnline erledigen

    Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz

    Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

    Beschreibung

    Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach § 4 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

    Online-Dienst

    Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes: Genehmigung

    ID: L100040_435541895

    Beschreibung

    Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetzes.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Göttingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße 4

    37083 Göttingen

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße

    37070 Göttingen

    Öffnungszeiten

    Besuchszeiten: Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin. Ansprechzeiten: * Mo: 09:00 - 12:00 * Mi: 09:00 - 12:00 * Do: 13:30 - 16:00 * Fr: 09:00 - 12:00

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Archivstraße 2

    30169 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-3423

    Fax: 0511 120-3399

    E-Mail: pressestelle@mu.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Mit  der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.

    Voraussetzungen

    Mit  der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

    Fristen

    Die Genehmigung des Netzbetriebs ist vor der Aufnahme einzuholen. § 4 Abs. 1 S. 2 EnWG sieht eine Entscheidung der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen vor. Der  Antrag ist dementsprechend rechtzeitig zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 27.1.1. -  je nach Zeitaufwand.

    Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 5.000 Euro an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 25.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de