Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner für einfache Abwicklung von Verwaltungsverfahren nutzen
Wenn Sie unternehmerisch oder beruflich in Deutschland tätig werden wollen, informieren Sie die einheitlichen Ansprechpartner über rechtliche Anforderungen und helfen Ihnen, Verwaltungsverfahren schnell und einfach online abzuwickeln.
Beschreibung
Als Teil eines europaweiten Netzwerks ermöglichen Ihnen die Einheitlichen Ansprechpartner einen einfachen Zugang zu Verwaltungen und Behörden.
Die Einheitlichen Ansprechpartner helfen Ihnen,
- wenn Sie unternehmerisch im Bereich der EU-DLR in Deutschland tätig werden wollen oder
- wenn Sie sich Ihre reglementierte berufliche Qualifikation formal anerkennen lassen wollen.
Die Einheitlichen Ansprechpartner informieren Sie über:
- Antragstellung und erforderliche Unterlagen,
- zuständige Stellen,
- Kosten und
- Dauer des Verwaltungsverfahrens.
Die Einheitlichen Ansprechpartner übernehmen für Sie auch die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren. Sie nehmen Ihren Antrag entgegen und leiten diesen an die zuständigen Behörden weiter. Sie ersparen sich dadurch Behördengänge.
Das Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner besteht aus Internet-Portalen und persönlichen Ansprechpartnern.
Hinweis:
Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) unternehmerisch oder beruflich tätig werden wollen, finden Sie den passenden Einheitlichen Ansprechpartner auf der Internetseite der EU-Kommission.
Online-Dienst
Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner der EU-DLR für die Unterstützung der einfachen Abwicklung von Verwaltungsverfahren nutzen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner des Landkreises Harburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4171 693-0
E-Mail: ea@lkharburg.de
Formulare
Einheitlicher Ansprechpartner Türkisch
Einheitlicher Ansprechpartner Spanisch
Einheitlicher Ansprechpartner Deutsch
Einheitlicher Ansprechpartner Englisch
Einheitlicher Ansprechpartner Russisch
Einheitlicher Ansprechpartner Niederländisch
Einheitlicher Ansprechpartner Französisch
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Einheitlicher Ansprechpartner Türkisch
Einheitlicher Ansprechpartner Spanisch
Einheitlicher Ansprechpartner Deutsch
Einheitlicher Ansprechpartner Englisch
Einheitlicher Ansprechpartner Russisch
Einheitlicher Ansprechpartner Niederländisch
Einheitlicher Ansprechpartner Französisch
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, hängt von Ihrem konkreten Vorhaben ab.
Hinweis:
Nähere Informationen finden Sie bei der elektronischen Antragstellung auf dem Dienstleistungsportal der zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja, dies kann jedoch aufgrund unterschiedlicher Verfahren variieren.
Schriftform erforderlich: Ja, dies kann jedoch aufgrund unterschiedlicher Verfahren variieren.
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Den Service der Einheitlichen Ansprechpartner können nutzen:
- Dienstleister,
- Unternehmen,
- Gründende und
- Personen, die sich ihre reglementierte Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen
aus
- der Bundesrepublik Deutschland,
- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder
- einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), zur Zeit
- Island,
- Liechtenstein oder
- Norwegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 6 Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- Artikel 57 und 57a Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU
- Anhang III Nummer 1 Verordnung (EU) 2018/1724 über Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors
- §§ 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Hinweise für Harburg: Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner der EU-DLR für die Unterstützung der einfachen Abwicklung von Verwaltungsverfahren nutzen
Niedersächsisches Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG).
Niedersächsisches Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG).
Rechtsbehelf
keine
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Service der Einheitlichen Ansprechpartner nutzen wollen, müssen Sie sich an die regional zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner in dem jeweiligen Bundesland wenden, in dem Sie Ihr Vorhaben durchführen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Einheitlichen Ansprechpartners des für Sie relevanten Bundeslandes.
- Dort können Sie die für Ihr Vorhaben notwendigen Verwaltungsverfahren ermitteln. Dafür stehen in der Regel Suchfunktionen und/oder elektronische Assistenten zur Verfügung.
- Anschließend werden Sie zu den entsprechenden Onlineverfahren geleitet.
Hinweise für Harburg: Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner der EU-DLR für die Unterstützung der einfachen Abwicklung von Verwaltungsverfahren nutzen
Für die Verfahrensabwicklung über den "Einheitlichen Ansprechpartner" ist das "Dienstleisterportal Niedersachsen" zu verwenden.
Für die Verfahrensabwicklung über den "Einheitlichen Ansprechpartner" ist das "Dienstleisterportal Niedersachsen" zu verwenden.
Fristen
Fristen hängen vom jeweiligen Verfahren ab und sind den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen zu entnehmen
Hinweis:
Die Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Bearbeitungsdauer
- für die Bereitstellung von Informationen:
- auf den Internetportalen: sofort
- Anfragen per E-Mail: in der Regel bis zu 3 Tage, soweit die Unterlagen vollständig vorliegen
- für die Bearbeitungsdauer der Verfahren:
- Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Verfahren und den dafür zuständigen Behörden ab. Sie finden diese in den Beschreibungen der Verfahren.
Kosten
Die Gebühr ist variabel und wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Verfahren und Formalitäten stehen (Art. 13 Abs. 2 EU-DLR). Die Höhe der Kosten hängt von dem konkreten Verfahren ab.
Hinweise für Harburg: Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner der EU-DLR für die Unterstützung der einfachen Abwicklung von Verwaltungsverfahren nutzen
Nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO), Kostentarif Nr. 123:
Auskünfte im Sinne des § 71 c Abs. 1 VwVfG werden nach Zeitaufwand berechnet. Für einfache Auskünfte werden jedoch keine Gebühren erhoben.
Für die Verfahrensabwicklung nach § 71 b VwVfG fallen Gebühren nach Zeitaufwand an, höchstens aber 15 v. H. der für die Verwaltungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagen.
Nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO), Kostentarif Nr. 123:
Auskünfte im Sinne des § 71 c Abs. 1 VwVfG werden nach Zeitaufwand berechnet. Für einfache Auskünfte werden jedoch keine Gebühren erhoben.
Für die Verfahrensabwicklung nach § 71 b VwVfG fallen Gebühren nach Zeitaufwand an, höchstens aber 15 v. H. der für die Verwaltungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagen.
Weitere Informationen
Hinweise für Harburg: Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner der EU-DLR für die Unterstützung der einfachen Abwicklung von Verwaltungsverfahren nutzen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 21.12.2021
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