Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Diese Erlaubnis müssen Sie beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis können Sie schriftlich in Papierform, über das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) und ab 2023 über das Unternehmensportal für den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz beantragen.

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie dem Antrag unter anderem Sachkundenachweise der Personen beifügen, die die Arbeit des Tötens und Betäubens durchführen.

    Online-Dienst

    Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge

    ID: L100040_475859349

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    41 FB Gesundheitsdienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Triemerstraße 17

    31582 Nienburg (Weser)

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05021 967-900

    E-Mail: gesundheitsdienste@kreis-ni.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    18 FB Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Amalie-Thomas-Platz 2

    31582 Nienburg (Weser)

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 05021 967-431

    Telefon Festnetz: 05021 967-113

    E-Mail: vetamt@kreis-ni.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    • Antrag ist vollständig und richtig ausgefüllt
    • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle, nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben, die zuständige Stelle die Unterlagen geprüft hat und die Voraussetzungen geprüft wurden.

    Fristen

    Sie benötigen die Erlaubnis vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.

    Bearbeitungsdauer

    4 Monate (§ 11 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG))

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ordnungswidrig handelt, wer eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis ausübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG).

    Weitere Informationen

    Hinweise für Nienburg (Weser): Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 12.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.03.2024

    Stichwörter

    Töten von Wirbeltieren, Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung, Schädlingsbekämpfung, Sachkundenachweis zum Töten von Tieren, Sachkundenachweis zum Betäuben von Tieren, Töten von Tieren, Betäuben von Tieren, Sachkundenachweis, Betäuben von Wirbeltieren, Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge: Erteilung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English