Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Diese Erlaubnis müssen Sie beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis können Sie schriftlich in Papierform, über das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) und ab 2023 über das Unternehmensportal für den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz beantragen.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie dem Antrag unter anderem Sachkundenachweise der Personen beifügen, die die Arbeit des Tötens und Betäubens durchführen.
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Holzminden: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung
Die Zuständigkeit liegt beim
LANDKREIS HOLZMINDEN
Bereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit
Bgm.-Schrader-Str. 24 | 37603 Holzminden
Die Zuständigkeit liegt beim
LANDKREIS HOLZMINDEN
Bereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit
Bgm.-Schrader-Str. 24 | 37603 Holzminden
Ansprechpartner
3.39 Tiergesundheit
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05531 707-348
Telefon Festnetz: 05531 707-341
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Holzminden
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Hinweise für Holzminden: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung
- Sachkundeausweis
- Führungszeugnis
- Gewerbeanmeldung
- Sachkundeausweis
- Führungszeugnis
- Gewerbeanmeldung
Voraussetzungen
- Antrag ist vollständig und richtig ausgefüllt
- Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle, nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben, die zuständige Stelle die Unterlagen geprüft hat und die Voraussetzungen geprüft wurden.
Hinweise für Holzminden: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle, nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben, die zuständige Stelle die Unterlagen geprüft hat und alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle, nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben, die zuständige Stelle die Unterlagen geprüft hat und alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.
Bearbeitungsdauer
4 Monate (§ 11 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG))
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Ordnungswidrig handelt, wer eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis ausübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 12.07.2021
Stichwörter
Betäuben von Wirbeltieren, Sachkundenachweis zum Betäuben von Tieren, Töten von Wirbeltieren, Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung, Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge: Erteilung, Schädlingsbekämpfung, Sachkundenachweis, Sachkundenachweis zum Töten von Tieren, Betäuben von Tieren, Töten von Tieren
Metainformation
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