• Wagenfeld (Landkreis Diepholz, Niedersachsen)
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung

Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Diese Erlaubnis müssen Sie beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis können Sie schriftlich in Papierform, über das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) und ab 2023 über das Unternehmensportal für den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz beantragen.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie dem Antrag unter anderem Sachkundenachweise der Personen beifügen, die die Arbeit des Tötens und Betäubens durchführen.

Online-Dienst

Zum Serviceportal Landkreis Diepholz

ID: L100040_484824810

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Vertrauensniveau

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Version

Technisch erstellt am 03.02.2023

Technisch geändert am 30.12.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner

Adresse

Hausanschrift

Grafenstraße (Kurzer Weg) 3

49356 Diepholz

Kontakt

Telefon Festnetz: 05441 976-1436

Fax: 05441 976-1768

E-Mail: ea@diepholz.de

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Version

Technisch erstellt am 27.06.2024

Technisch geändert am 11.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Diepholz

Adresse

Hausanschrift

Grafenstraße (Kurzer Weg) 3

49356 Diepholz

Kontakt

Telefon Festnetz: 05441 976-1436

Fax: 05441 976-1768

E-Mail: ea@diepholz.de

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Version

Technisch erstellt am 18.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

  • Antrag ist vollständig und richtig ausgefüllt
  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle, nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben, die zuständige Stelle die Unterlagen geprüft hat und die Voraussetzungen geprüft wurden.

Fristen

Sie benötigen die Erlaubnis vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.

Bearbeitungsdauer

4 Monate (§ 11 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG))

Kosten

Hinweise (Besonderheiten)

Ordnungswidrig handelt, wer eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis ausübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG).

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 12.07.2021

Version

Technisch erstellt am 03.11.2009

Technisch geändert am 11.03.2024

Stichwörter

Töten von Wirbeltieren, Schädlingsbekämpfung, Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung, Töten von Tieren, Sachkundenachweis zum Betäuben von Tieren, Sachkundenachweis, Sachkundenachweis zum Töten von Tieren, Betäuben von Wirbeltieren, Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge: Erteilung, Betäuben von Tieren

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024