Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung

    Aufnahme eines Europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung

    Beschreibung

    Wer als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort zuständige Niederlassung aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes auszuüben.

    Die Entscheidung zur Aufnahme fällt die zuständige Stelle.

    Online-Dienst

    Antrag einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Celle gemäß § 2, 3 EuRAG

    ID: L100040_474129380

    Beschreibung

    Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig für die Aufnahme als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt gem. §§ 2,3 EuRAG. Wer in einem europäischen Staat als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist, kann die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt beantragen. Örtlich zuständig für das Zulassungsverfahren ist die Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen, in dessen Bezirk der Antragsteller seine Kanzlei einrichten will. Niedersachsen ist in drei Oberlandesgerichtsbezirke aufgeteilt. In jedem Oberlandesgerichtsbezirk gibt es eine Rechtsanwaltskammer. In Niedersachsen sind daher die Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg für das Zulassungsverfahren zuständig. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird wirksam mit Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Mit Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt besteht die Berechtigung, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben. Hinweise zum Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Celle entnehmen Sie bitte dem nachfolgend zum Download bereitgestellten Merkblatt: [Merkblatt]({verfahrenFileUrl}/RAK_Celle_Europaeische_Rechtsanwaelte_2_EuRAG.pdf)

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    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2022 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Biermannstraße 29

    29221 Celle

    Postanschrift

    Postfach 3211

    29232 Celle

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsanwaltskammer Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 5

    29221 Celle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 9282-0

    Fax: 05141 9282-42

    E-Mail: info@rakcelle.de

    Version

    Technisch erstellt am 27.12.2009 (von: Andrea Erbarth)

    Technisch geändert am 16.11.2021 (von: Dörr, Leonie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Lebenslauf
    • Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Absatz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
    • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als 3 Monate ist und der eine beglaubigte Übersetzung beiliegt (§ 3 Absatz 2 EuRAG)
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung im Original, entweder gem. § 51 BRAO über eine im Inland abgeschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat (§ 7 Absatz 1 EuRAG)
    • ggf. beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
    • Personalbogen mit Lichtbild

    Voraussetzungen

    • antragstellende Person ist bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt eingetragen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und §192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die niedergelassene europäische Rechtsanwälting/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie/er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ bzw. "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.

    Die niedergelassene europäische Rechtsanwälting/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 19.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Aufnahme eines Europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer: Entscheidung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)