Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere
Wer Pflanzenschutzmittel für Andere - außer gelegentliche Nachbarschaftshilfe - anwendet, hat dies für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Beschreibung
Wer Pflanzenschutzmittel für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Nicht anzeigepflichtig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe.
Online-Dienst
Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere gemäß § 10 PflSchG
Beschreibung
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Zahlungsweise
- Überweisung
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Identifizierung
- keine Identifizierung
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Cuxhaven
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Sabrina Blohm
David Staufenbiel
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Cuxhaven
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Kreisverwaltung Allgemeine Öffnungszeiten Sie können bei Bedarf auch individuelle Termine vereinbaren. Montag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr ------------------
Kontakt
Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 0511 4005-2120
Telefon Festnetz: 0511 4005-0
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1 01
30001 Hannover
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Beidseitige Kopien des Sachkundenachweises (Scheckkarte) sind beizufügen.
Formulare
Dem ausgefüllten Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist eine beidseitige Kopie des Sachkundeausweises beizufügen.
Voraussetzungen
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigepflichtig bei der zuständigen Behörde.
Änderungen von Personal, das Pflanzenschutzmittel für Andere anwendet, sind der zuständigen Stelle umgehend mitzuteilen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Anwender sachkundig im Sinne des § 9 PflSchG ist.
Verfahrensablauf
Wer in Niedersachsen Pflanzenschutzmittel für Andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - anwendet, muss dies beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen als zuständige Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, d. h. sich registrieren lassen.
Es ist erforderlich, folgende Angaben zu machen:
- Angaben zum Betrieb, der Pflanzenschutzmittel für Andere anwendet
- Angaben zu verantwortlichen Personen des Betriebes
- Namen und Anschriften der sachkundigen Person(en) im Betrieb, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden
- Angaben zur Art des Betriebes und der beabsichtigten Tätigkeit
Nach erfolgter Anzeige erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung der Anzeige und Registrierung.
Fristen
Löschung nach Abschluss der Bearbeitung mit einer Frist von 15 Jahren.
Bearbeitungsdauer
1,5 Monate
Kosten
Gebühr ab 13.00 EUR bis 49.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 12.07.2021
Stichwörter
PflSchG, Pflanzenschutzmittel, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel Anzeige, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: Anzeige, Pflanzenschutzgesetz