Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

    Beschreibung

    Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die

    • mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die
    • die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten,

    benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle.

    Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

    Online-Dienst

    Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung

    ID: L100040_480664376

    Beschreibung

    Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle. Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird. [§ 13a Gewerbeordnung (GewO)](http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__13a.html)

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    Version

    Technisch erstellt am 06.12.2022 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Westoverledingen - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 18

    26810 Westoverledingen

    Behindertenparkplatz: Rathausparkplatz hinten
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Rathausparkplatz hinten
    Anzahl: 170
    Gebühren: nein

    Westoverledingen, Ihrener Straße

    Bus: Linie 600

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 100262

    26804 Westoverledingen

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr (und nach Vereinbarung) Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr (und nach Vereinbarung) Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr (und nach Vereinbarung) Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr (und nach Vereinbarung) Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04955 933-110

    Telefon Festnetz: 04955 933-111

    E-Mail: ordnungsamt@westoverledingen.de

    Bankverbindung

    Gemeinde Westoverledingen

    Empfänger: Gemeinde Westoverledingen

    IBAN: DE08 2859 0075 6107 0947 00

    BIC: GENODEF1LER

    Bankinstitut: Ostfriesische Volksbank

    Gemeinde Westoverledingen

    Empfänger: Gemeinde Westoverledingen

    IBAN: DE29 2856 2716 0000 5070 00

    BIC: GENODEF1WEF

    Bankinstitut: Raiffeisenbank Flachsmeer

    Gemeinde Westoverledingen

    Empfänger: Gemeinde Westoverledingen

    IBAN: DE66 2855 0000 0009 8008 30

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch erstellt am 13.06.2018 (von: Freesemann, Cathrin)

    Technisch geändert am 25.03.2021 (von: Beening, Kirsten)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
    • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Unterrichtung zu den notwendigen Kenntnissen zum Spieler- und Jugendschutz
    • Nachweis über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution

    Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Tätigkeit nach § 13a Gewerbeordnung (GewO) im Geltungsbereich der GewO durch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese in einem dieser Staaten zur Ausübung der Tätigkeit  rechtmäßig niedergelassen sind, ist eine Teilnahme an einer Unterrichtung nicht erforderlich, wenn folgende Unterlagen beigebracht werden:

    • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    • Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
    • Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
    • Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit belegen,
    • Nachweis der Berufsqualifikation, wenn Ihre Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
    • andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre die Tätigkeit ausgeübt wurde.

    Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen  verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

    Voraussetzungen

    • erforderliche, persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
    • Zulassung der Bauart von Spielgeräten
    • Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO).
    • notwendige Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
    • Vorliegen eines Sozialkonzeptes

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.9.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 1520,00 EUR an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit unf Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)