Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
Beschreibung
Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die
- mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die
- die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten,
benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Celle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05141 129404
E-Mail: ea@celle.de
Kontaktperson
Frau Kerstin Lüders (Einheitliche Ansprechpartnerin)
Stadt Celle - Ordnung und Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Mutter- und Kindparkplatz: Kurzzeitparkplätze
Anzahl: 5 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 250 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 5 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontaktperson
Herr Jochen Urbschat
Telefon Festnetz: 05141 123230
Fax: 05141 12753298
Stichwörter
Gewerbeamt, Gewerbestelle, Ordnungsabteilung
Landkreis Celle - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle - Einfahrt Trift - 26
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle - Einfahrt Trift - 26
Anzahl: 30 Gebühren: nein - Parkplatz: Speicherstraße 2 - (Eingang C) - links neben der Zulassungsstelle
Anzahl: 40 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 3211
29232 Celle
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Jochen Decker (Leiter Ordnungsamt)
Ulrike Brinken (Integrationsbeauftragte)
Internet
Bankverbindung
Kreiskasse Celle
Empfänger: Kreiskasse Celle
IBAN: DE44 2575 0001 0000 0034 00
BIC: NOLADE21CEL
Bankinstitut: Sparkasse Celle
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Celle
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 3211
29232 Celle
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0800 818-8100
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Unterrichtung zu den notwendigen Kenntnissen zum Spieler- und Jugendschutz
- Nachweis über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Tätigkeit nach § 13a Gewerbeordnung (GewO) im Geltungsbereich der GewO durch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese in einem dieser Staaten zur Ausübung der Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, ist eine Teilnahme an einer Unterrichtung nicht erforderlich, wenn folgende Unterlagen beigebracht werden:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
- Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit belegen,
- Nachweis der Berufsqualifikation, wenn Ihre Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
- andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre die Tätigkeit ausgeübt wurde.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Voraussetzungen
- erforderliche, persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
- Zulassung der Bauart von Spielgeräten
- Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO).
- notwendige Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
- Vorliegen eines Sozialkonzeptes
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.9.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 1520,00 EUR an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit unf Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis