Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ErlaubnisOnline erledigen

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

    Beschreibung

    Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die

    • mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die
    • die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten,

    benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle.

    Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

    Online-Dienst

    Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung

    ID: L100040_476366378

    Beschreibung

    Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle. Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird. [§ 13a Gewerbeordnung (GewO)](http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__13a.html)

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Stadt Goslar - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Charley-Jacob-Straße 3

    38640 Goslar

    Parkplätze

    • Parkplatz: vor dem Haus und Christian-von-Dohm-Platz
      Anzahl: 20  Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 34 52

    38634 Goslar

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr, 13:45 - 16:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05321 704-115

    Fax: 05321 704-445

    E-Mail: buergerbuero@goslar.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Bei uns erhalten Sie neben unseren eigenen Dienstleistungen Erstauskünfte zu allen Bereichen der Stadtverwaltung. Für Detailfragen leiten wir Sie gern an die fachlich zuständige Stelle weiter.

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Goslar

    Adresse

    Hausanschrift

    Klubgartenstraße 6

    38640 Goslar

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Goslar

    Adresse

    Hausanschrift

    Charley-Jacob-Straße 3

    38640 Goslar

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5321 704250

    E-Mail: ea@goslar.de

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
    • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Unterrichtung zu den notwendigen Kenntnissen zum Spieler- und Jugendschutz
    • Nachweis über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution

    Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Tätigkeit nach § 13a Gewerbeordnung (GewO) im Geltungsbereich der GewO durch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese in einem dieser Staaten zur Ausübung der Tätigkeit  rechtmäßig niedergelassen sind, ist eine Teilnahme an einer Unterrichtung nicht erforderlich, wenn folgende Unterlagen beigebracht werden:

    • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    • Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
    • Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
    • Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit belegen,
    • Nachweis der Berufsqualifikation, wenn Ihre Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
    • andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre die Tätigkeit ausgeübt wurde.

    Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen  verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

    Voraussetzungen

    • erforderliche, persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
    • Zulassung der Bauart von Spielgeräten
    • Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO).
    • notwendige Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
    • Vorliegen eines Sozialkonzeptes

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.9.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 1520,00 EUR an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit unf Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de