Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte Erteilung

    Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte: Erteilung

    Beschreibung

    Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

    Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

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    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte

    ID: L100040_486527369

    Beschreibung

    ### Gesetzliche Grundlagen **WaffG:** Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) in der zur Zeit des Antrages gültigen Fassung. **AWaffV:** Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01. September 2020 (BGBl. I S. 1977) in der zur Zeit des Antrages gültigen Fassung. **Schießstandrichtlinien (SSRL):** Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen vom 23. Juli 2012 (BAnz. AT23.10.2012 Nr. B2) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. März 2013 (BAnz. 25.03.2013 Nr. B3) in der zur Zeit des Antrages gültigen Fassung. **Grundsatz der Sicherheit beim Betreiben einer Schießstätte (Nr. 1.2.2 SSRL): „Ein Schießstand muss so errichtet und betrieben werden, dass bei ordnungsgemäßem Zustand und bestimmungsgemäßer Abwicklung des Schießbetriebes sowohl nach innen, das heißt für die am Schießen beteiligten Personen, als auch nach außen, das heißt für die Umgebung bzw. die Nachbarschaft, Gefahren nach den bisherigen Erkenntnissen ausgeschlossen werden können. Dabei ist von einer erlaubnispflichtigen Schießstätte dann auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist.“** Das Betreiben einer Schießstätte bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde gem. § 27 Abs. 1 Satz 1WaffG. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller - die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) - die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebsmitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. Diese Regelung gilt entsprechend für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) für einen schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung. Wenn der Betreiber/die Betreiberin der Schießstätte nicht die Aufsicht beim Schießen übernimmt, sind gem. § 10 Abs. 1AWaffV verantwortliche Aufsichtspersonen zu benennen. Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Schießgeschäfte richtet sich die Haftpflichtversicherung, nach § 1 Abs. 2 Nr.2. Schaustellerhaftpflichtverordnung. Bei diesen Schießstätten (ortveränderlich) ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber dieser Erlaubnis hat die Aufnahme und die Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG besteht die Verpflichtung des Antragstellers, der zuständigen Behörde die zur Durchführung des Waffengesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Darunter fällt auch das Mitführen und ggf. das Vorzeigen der Erlaubnis. Das Errichten einer Schießstätte ist stets nach dem Stand der Technik zu erbauen. Für die sicherheitstechnischen Anforderungen sind die Schießstandrichtlinien in der aktuellen Fassung anzuwenden (§ 27a Abs. 3 Satz 1 WaffG). Vor der ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen ist ein anerkannter Schießstandsachverständiger hinzuzuziehen (§ 27a Abs. 1 Satz 1 WaffG). Bei Schießstätten, auf denen mit erlaubnisfreien Schusswaffengeschossen wird, ist höchstens nach sechs Jahren und bei Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, höchstens alle 4 Jahre eine Regelüberprüfung durchzuführen. Hier kann die Waffenbehörde, wenn Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand besteht, einen anerkannten Schießstandsachverständigen hinzuziehen oder vom Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WaffG). Die Kosten für die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen bei den Überprüfungen hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen (§ 27a Abs. 1 Satz 5 WaffG). Sollte ein für Kinder- und Jugendliche Schießen angeboten werden, dann ist ein verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit (z. B. Jugendleiter/i-card „JuLeiCa“) für das Schießen geeignete Aufsichtsperson erforderlich (§ 27 Abs. 3 WaffG). Beim Schießen von Kindern und Jugendlichen muss die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen. Gem. § 27 Abs. 7 Satz 1 WaffG ist ein kampfmäßiges Schießen nicht zulässig! Gem. § 9 AWaffV können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 AWaffV erfüllt sind. Sollte die Aufbewahrung von Schusswaffen im Schützenhaus geplant werden, dann ist ein Aufbewahrungskonzept gem. § 14 i.V.m. § 13 AWaffV bei dem Landkreis Gifhorn einzureichen. Hierbei ist Folgendes zu beachten: - Es dürfen nur vereinseigene Schusswaffen, keine Privatwaffen dort aufbewahrt werden! - Wie sollen die Schusswaffen aufbewahrt werden? In einem entsprechenden Aufbewahrungsbehältnis gem.§ 13 AWaffV, hierbei ist zu beachten, ob das Gebäude dauerhaft bewohnt ist oder nicht (§ 13 Abs. 4AWaffV), oder in einem Waffenraum? - Wird eine Alarmanlage installiert? - Welche Schusswaffen (Kurz-, Langwaffen; erlaubnisfreie oder erlaubnispflichtige; in welchem Kaliber)sollen aufbewahrt werden? - Wie ist die Aufbewahrungsstätte belegt und frequentiert? **Ansprechpartner:** Frau Tillmann Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen Abteilung 3.3 - Ordnungswidrigkeiten, Jagd- und Waffenwesen Schlossplatz 1 38518 Gifhorn 05371/82-348 mail to: nicole.tillmann@gifhorn.de www.gifhorn.de

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    Schießstätte - Erlaubnis zum Betrieb

    ID: L100040_547115977

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Landkreis Gifhorn - 3.3 - Ordnungswidrigkeiten, Jagd- und Waffenwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 1

    38518 Gifhorn

    Hausanschrift

    Postfach 1360

    38516 Gifhorn

    Öffnungszeiten

    Mo: 08:30 - 12:00 Di: 08:30 - 12:00 Mi: 08:30 - 12:00 Do: 08:30 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Fr: 08:30 - 12:00

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    Technisch erstellt am 24.03.2015 (von: Webservice, Landkreis Gifhorn)

    Technisch geändert am 05.03.2020 (von: system)

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    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Landkreis Gifhorn - Ordnungswidrigkeiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 1

    38518 Gifhorn

    Hausanschrift

    Postfach 1360

    38516 Gifhorn

    Version

    Technisch erstellt am 09.05.2018 (von: Webservice, Landkreis Gifhorn)

    Technisch geändert am 05.03.2020 (von: system)

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    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Gifhorn

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 1

    38518 Gifhorn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05371 82-0

    E-Mail: ea@gifhorn.de

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    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

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    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis
    • Zuverlässigkeitsnachweis
    • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
    • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
    • ggf. Bedürfnisnachweis
    • Eignungsnachweis
    • Haftpflichtnachweis
    • Nachweis Unfallversicherung
    • ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
    • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften

    Voraussetzungen

    Der Antragsteller benötigt:

    • die erforderliche Zuverlässigkeit und
    • persönliche Eignung besitzt und
    • eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
    • Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung der Schießstätte
    • Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Mögliche Rechtswege erfahren Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Fristen

    Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.

    Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.

    Kosten

    Unterstützende Institutionen

    • Bundeszentralregister
    • Staatsanwaltschaft
    • Polizeidienststelle
    • Sachverständiger für Schießanlagen
    • Bauordnungs-/Immissionsschutzbehörde
    • ggf. Ausländerbehörde

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 11.03.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte: Erteilung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)