Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes: Festsetzung
Beschreibung
Wenn eine Messe, eine Ausstellung oder ein Großmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.
Beispiele für Marktprivilegien:
- Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts
- Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe
- Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen
- bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts
Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:
- Veranstaltung eines Wochenmarktes
- Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes
Online-Dienste
Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO)
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Stadt Bergen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Deichend 5 (vor dem Rathaus)
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Deichend 2 (beim Marktplatz)
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Parkplatz: Deichend 5 (vor dem Rathaus)
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bürgerkontakt: Montag - Mittwoch 8 - 17 Uhr Donnerstag 8 - 18 Uhr Freitag 8 - 12.30 Uhr Allgemeine Verwaltung (Fachämter): Montag + Mittwoch 8 - 13 Uhr Dienstag 8 - 17 Uhr Donnerstag 8 - 18 Uhr Freitag 8 - 12.30 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Formulare
Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO
Weitere Informationen
Rampe am Eingang zum Rathaus, Eingang Standesamt ebenerdig.
Landkreis Celle - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle Einfahrt Trift - 26
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle Einfahrt Trift - 26
Anzahl: 30
Gebühren: nein
Parkplatz: Speicherstraße 2 - (Eingang C) - links neben der Zulassungsstelle
Anzahl: 40
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 3211
29232 Celle
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Bankverbindung
Kreiskasse Celle
Empfänger: Kreiskasse Celle
IBAN: DE44 2575 0001 0000 0034 00
BIC: NOLADE21CEL
Bankinstitut: Sparkasse Celle
Formulare
Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Celle
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 3211
29232 Celle
Formulare
Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO
erforderliche Unterlagen
- Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste,
- Antrag auf Festsetzung,
- Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten,
- Führungszeugnis Belegart 0,
- Gewerbezentralregisterauskunft Belegart 9,
- Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
bei juristische Personen:
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftervertrag
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
- geeigneter Veranstaltungsort
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.
Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Werden festgesetzte Messen, Ausstellungen oder Großmärkte nicht oder nicht mehr durchgeführt, so muss die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzeigen.
Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.
Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
Fristen
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (§ 6a Absatz 2 i. V. m. § 6a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21 und 40.1.22 an.
Gebühr 450.0 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)
Hinweise (Besonderheiten)
Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalterin/ Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen/Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes: Festsetzung