Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
Beschreibung
Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die
- die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
- die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.
Beispiele: Striptease oder Tabledance
Zu gewerblichen Schaustellungen von Personen bedarf es einer Erlaubnis. Diese können natürliche und juristische Personen erhalten. Die Erlaubnis benötigen
- die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
- Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse.
Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Stadt Aurich - Sachgebiet 32.1 - Ordnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch: 8.00 - 15.30 Uhr Donnerstag: 8.00 - 18.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.30 Uhr Das Rathaus der Stadt Aurich einschließlich der Verwaltungsaußenstellen (Standesamt, Kultur & Events, Liegenschaften, Stadtentwässerung) ist am Freitag, den 4. Oktober 2024 geschlossen. Da auch der Betriebshof der Stadt Aurich an diesem Tag nicht besetzt sein wird, wenden Sie sich in dringenden Fällen an folgende Rufnummern: Bei Problembehandlungen Hauskläranlagen, Pumpstationen und Abwässer: Tel. 04941 - 32 34. In anderen Notfällen wenden Sie sich bitte an den technischen Notruf des Betriebshofes der Stadt Aurich unter Tel. 04941 - 12 25 25. Nutzen Sie für Ihre Antragstellung das Serviceportal OpenRathaus. Verschiedene Dienstleistungen der Stadt Aurich werden online angeboten. Hierfür ist eine einmalige Registrierung erforderlich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04941 12-0
E-Mail: info@stadt.aurich.de
Kontaktperson
Frau Hamer
Telefon Festnetz: 04941 12-3213
E-Mail: hamer@stadt.aurich.de
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Voraussetzungen
- natürliche oder juristische Person
Fristen
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (§ 6a Absatz 2 i. V. m. § 6a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.8 - je nach Zeitaufwand. Für eine einmalige Veranstaltung fallen jedoch höchstens 246,00 EUR an, für mehrere Veranstaltungen oder einen unbefristeten Zeitraum höchstens 276,00 EUR.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen: Erteilung