Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Beschreibung

    Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die

    • die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
    • die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.

    Beispiele: Striptease oder Tabledance

    Zu gewerblichen Schaustellungen von Personen bedarf es einer Erlaubnis. Diese können natürliche und juristische Personen erhalten. Die Erlaubnis benötigen

    • die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
    • Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.

    Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse.
    Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

    Online-Dienst

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    ID: L100040_482055348

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Stadt Aurich - Sachgebiet 32.1 - Ordnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bürgermeister-Hippen-Platz 1

    26603 Aurich (Ostfriesland)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Mittwoch: 8.00 - 15.30 Uhr Donnerstag: 8.00 - 18.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.30 Uhr Das Rathaus der Stadt Aurich einschließlich der Verwaltungsaußenstellen (Standesamt, Kultur & Events, Liegenschaften, Stadtentwässerung) ist am Freitag, den 4. Oktober 2024 geschlossen. Da auch der Betriebshof der Stadt Aurich an diesem Tag nicht besetzt sein wird, wenden Sie sich in dringenden Fällen an folgende Rufnummern: Bei Problembehandlungen Hauskläranlagen, Pumpstationen und Abwässer: Tel. 04941 - 32 34. In anderen Notfällen wenden Sie sich bitte an den technischen Notruf des Betriebshofes der Stadt Aurich unter Tel. 04941 - 12 25 25. Nutzen Sie für Ihre Antragstellung das Serviceportal OpenRathaus. Verschiedene Dienstleistungen der Stadt Aurich werden online angeboten. Hierfür ist eine einmalige Registrierung erforderlich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04941 12-0

    E-Mail: info@stadt.aurich.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Aurich

    Adresse

    Hausanschrift

    Fischteichweg 7-13

    26603 Aurich (Ostfriesland)

    Kontakt

    Fax: 04941 16-6699

    Telefon Festnetz: 04941 16-6656

    E-Mail: ea@landkreis-aurich.de

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    • natürliche oder juristische Person

    Fristen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

    Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.  

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 6a Absatz 2 i. V. m. § 6a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.8  -  je nach Zeitaufwand. Für eine einmalige Veranstaltung fallen jedoch höchstens 246,00 EUR an, für mehrere Veranstaltungen oder einen unbefristeten Zeitraum höchstens 276,00 EUR.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen: Erteilung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English