Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Wenn Sie sich als Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung

    Ihren Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis sowie auch die Anmeldung Ihrer Praxis können Sie beim Landkreis Osterholz digital oder in Papierform stellen. Über diese Schaltfläche können Sie Ihre digitale Antragstellung durchführen. Sie benötigen hierzu ein BundID-Konto mit Online-Ausweis Funktion. 

    Ihren Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis können Sie beim Landkreis Osterholz digital oder in Papierform stellen. Über diese Schaltfläche können Sie Ihre digitale Antragstellung durchführen. Sie benötigen hierzu ein BundID-Konto mit Online-Ausweis Funktion.

    Beschreibung

    Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.

    Sie müssen gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich einer Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss stellen.

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung

    Allgemeine Informationen

    Gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes ist die Ausübung der Heilkunde erlaubnispflichtig, wenn derjenige, der die Heilkunde ausüben will, kein approbierter Arzt ist. Unter Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird, zu verstehen.

    Antragsteller müssen u.a. das 25. Lebensjahr vollendet haben, in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss sich darüber hinaus aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller ergeben, dass die Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde.

    Eine Heilkundeerlaubnis kann auf einen Sektor beschränkt werden. In Niedersachsen ist der Weg für eine Erlaubnis beschränkt auf die Sektoren Physiotherapie, Psychotherapie und Logopädie ausdrücklich eröffnet. Anträge auf beschränkte Heilpraktikererlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde stellen. Informationen hierzu finden Sie auf den beigefügten Merkblättern. 



    Allgemeine Informationen

    Gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes ist die Ausübung der Heilkunde erlaubnispflichtig, wenn derjenige, der die Heilkunde ausüben will, kein approbierter Arzt ist. Unter Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird, zu verstehen.

    Antragsteller müssen u.a. das 25. Lebensjahr vollendet haben, in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss sich darüber hinaus aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller ergeben, dass die Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde.

    Eine Heilkundeerlaubnis kann auf einen Sektor beschränkt werden. In Niedersachsen ist der Weg für eine Erlaubnis beschränkt auf die Sektoren Physiotherapie, Psychotherapie und Logopädie ausdrücklich eröffnet. Anträge auf beschränkte Heilpraktikererlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde stellen. Informationen hierzu finden Sie auf den beigefügten Merkblättern.



    Online-Dienste

    Heilpraktiker/in werden

    ID: L100040_571400114

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    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

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    Version

    Technisch erstellt am 21.09.2024

    Technisch geändert am 11.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Praxisanmeldung für HeilpraktikerInnen

    ID: L100040_590813083

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

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    Version

    Technisch erstellt am 05.12.2024

    Technisch geändert am 11.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Zuständigkeit

    In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden): hier die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung

    Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, bzw. wo er die heilkundliche Tätigkeit ausüben will.

    Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, bzw. wo er die heilkundliche Tätigkeit ausüben will.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Verwaltung Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Heimstraße 1-3

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr Außerhalb dieser Öffnungszeiten nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 930-2960

    Fax: 04791 930-2999

    E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022

    Technisch geändert am 17.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis mit Lichtbild,
    • eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,
    • ein kurz gefasster Lebenslauf,
    • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
    • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat,
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
    • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
    • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HeilprG beantragt wurde,

    ggf. weitere Dokumente und Nachweise.

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung

    Die Antragstellung ist sowohl online über den oben stehenden Link, als auch analog schriftlich möglich. Die benötigten Unterlagen weichen dabei minimal voneinander ab. Auch ergeben sich im Falle der Beantragung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis Abweichungen, die Sie den beigefügten Merkblättern entnehmen können. 

    • ein formloser Antrag - online nicht erforderlich
    • ein kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch, beglaubigt - online nicht erforderlich
    • Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit (Nachweis per Personalausweis)
    • ein Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als einen Monat).
    • eine Erklärung darüber, dass gegen den Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand, die mindestens folgende Aussage beinhalten muss: „ ..... ist in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet" (nicht älter als einen Monat)
    • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
    • ein Nachweis über den Schulabschluss, beglaubigt (mindestens Hauptschulabschluss)

    Die Antragstellung ist sowohl online über den oben stehenden Link, als auch analog schriftlich möglich. Die benötigten Unterlagen weichen dabei minimal voneinander ab. Auch ergeben sich im Falle der Beantragung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis Abweichungen, die Sie den beigefügten Merkblättern entnehmen können.

    • ein formloser Antrag - online nicht erforderlich
    • ein kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch, beglaubigt - online nicht erforderlich
    • Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit (Nachweis per Personalausweis)
    • ein Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als einen Monat).
    • eine Erklärung darüber, dass gegen den Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand, die mindestens folgende Aussage beinhalten muss: " ..... ist in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet" (nicht älter als einen Monat)
    • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
    • ein Nachweis über den Schulabschluss, beglaubigt (mindestens Hauptschulabschluss)

    Voraussetzungen

    Sie müssen

    • mindestens 25 Jahre alt sein,
    • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
    • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und

    eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
    • Sie legen die Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) ab
    • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
    • Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

    Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

    Fristen

    Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.: Abgabe ab 200.0 EUR bis 800.0 EUR

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung

    Die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bzw. die Ablehnung eines Antrages sind nach den einschlägigen Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig. Die Gebühr für eine Erlaubnis beträgt z. Zt. 300,00 €. Die Kosten für einen ablehnenden Bescheid betragen 150,00 €.

    Darin sind die vom Antragsteller anteilig zu tragenden Kosten für den Gutachterausschuss noch nicht enthalten.

    Die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bzw. die Ablehnung eines Antrages sind nach den einschlägigen Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig. Die Gebühr für eine Erlaubnis beträgt z. Zt. 300,00 €. Die Kosten für einen ablehnenden Bescheid betragen 150,00 €.

    Darin sind die vom Antragsteller anteilig zu tragenden Kosten für den Gutachterausschuss noch nicht enthalten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung


    Wie erfolgt die Überprüfung?

    Üblich ist die Überprüfung Ihrer Kenntnisse vor einem Gutachterausschuss. Notwendig ist sie in jedem Fall bei Beantragung der vollumfänglichen Heilpraktikererlaubnis. Die Erteilung einer sektoralen Erlaubnis beschränkt auf ein bestimmtes Gebiet kann im Einzelfall auch nach Aktenlage erfolgen. Dies müssen Sie im Antrag ausdrücklich einfordern. Weitere Hinweise hierzu finden Sie auf den beigefügten Merkblättern. 

    Im Landkreis Osterholz wird eine gutachterliche Überprüfung grundsätzlich durch den beim Landessozialamt in Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, eingerichteten Gutacherausschuss durchgeführt. Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil der Überprüfung werden 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt, es stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.

    Inhalt der Überprüfung

    Der schriftliche Teil erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:

    • Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation als Arzt.
    • Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers.
    • Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischer Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie ernster seelischer Erkrankungen.
    • Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände.
    • Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation.
    • Deutung grundlegender Laborwerte.


    Der mündliche Teil erstreckt sich auf die vorstehend genannten Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei:

    • Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung) und Injektions- und Punktionstechniken.

    Die Überprüfung der Kenntnisse finden vor dem Gutachterausschuss sowohl in Hannover als auch in Lüneburg statt.


    Berufliche Niederlassung:
    Es gehört zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die Tätigkeiten derjenigen Personen, die eine Heilpraktikererlaubnis besitzen, zu überwachen.

    Hierfür ist es erforderlich, vor Eröffnung einer Heilpraktikerpraxis, diese beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Ihre Anzeige können Sie über die oben stehende Schaltfläche online stellen oder beim Gesundheitsamt einreichen (Ort der Praxis, Erreichbarkeit, Eröffnungsdatum, Tätigkeitsschwerpunkte, beglaubigte Kopie der Heilpraktikererlaubnis). 

    Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.


    Wie erfolgt die Überprüfung?

    Üblich ist die Überprüfung Ihrer Kenntnisse vor einem Gutachterausschuss. Notwendig ist sie in jedem Fall bei Beantragung der vollumfänglichen Heilpraktikererlaubnis. Die Erteilung einer sektoralen Erlaubnis beschränkt auf ein bestimmtes Gebiet kann im Einzelfall auch nach Aktenlage erfolgen. Dies müssen Sie im Antrag ausdrücklich einfordern. Weitere Hinweise hierzu finden Sie auf den beigefügten Merkblättern.

    Im Landkreis Osterholz wird eine gutachterliche Überprüfung grundsätzlich durch den beim Landessozialamt in Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, eingerichteten Gutacherausschuss durchgeführt. Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil der Überprüfung werden 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt, es stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.

    Inhalt der Überprüfung

    Der schriftliche Teil erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:

    • Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation als Arzt.
    • Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers.
    • Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischer Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie ernster seelischer Erkrankungen.
    • Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände.
    • Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation.
    • Deutung grundlegender Laborwerte.


    Der mündliche Teil erstreckt sich auf die vorstehend genannten Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei:

    • Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung) und Injektions- und Punktionstechniken.

    Die Überprüfung der Kenntnisse finden vor dem Gutachterausschuss sowohl in Hannover als auch in Lüneburg statt.


    Berufliche Niederlassung:
    Es gehört zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die Tätigkeiten derjenigen Personen, die eine Heilpraktikererlaubnis besitzen, zu überwachen.

    Hierfür ist es erforderlich, vor Eröffnung einer Heilpraktikerpraxis, diese beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Ihre Anzeige können Sie über die oben stehende Schaltfläche online stellen oder beim Gesundheitsamt einreichen (Ort der Praxis, Erreichbarkeit, Eröffnungsdatum, Tätigkeitsschwerpunkte, beglaubigte Kopie der Heilpraktikererlaubnis).

    Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2009

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Heilpraktiker, Heilpraktiker Erlaubnis, Gesundheitsamt, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktikerin, Naturheilkunde, Heilkunde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024