Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Beschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Online-Dienst
Heilkunde - Erlaubnis zur Ausübung nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG)
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Hinweise für Diepholz: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Sie können den Antrag online über das Serviceportal des Landkreises Diepholz stellen:
Sie können den Antrag online über das Serviceportal des Landkreises Diepholz stellen:
Ansprechpartner
Fachdienst 53 Gesundheitsamt Diepholz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag 08.00 - 16.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Karin Franke
erforderliche Unterlagen
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
Hinweise für Diepholz: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
- ausgefüllter Antrag (siehe unten)
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis mit Lichtbild
- ein amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“ (zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht älter als einen Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (siehe Antrag)
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde (siehe Antrag)
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.
Zusätzlich für Anträge beschränkt aus Physiotherapie – Aktenlage:
- Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut
- Nachweis über die Nachqualifizierung durch ein anerkanntes Institut (siehe unten)
Zusätzlich für Anträge beschränkt auf Logopädie – Aktenlage:
- Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde
- Nachweis über die Nachqualifizierung gem. Nr. 7.3.3 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Zusätzlich für Anträge beschränkt auf Podologie:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29.08.2024 entschieden, dass nun auch in Niedersachsen eine sektorale Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Podologie erteilt werden können. Welche konkreten Anforderungen an die Erlaubniserteilung gestellt werden, ist derzeit noch nicht bekannt. Hierfür bedarf es einer Änderung der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz durch das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Wann diese kommen wird, ist nicht bekannt, sodass auch nicht absehbar ist, zu wann über die Anträge entschieden werden kann. Anträge können Sie gerne bereits stellen.
Mitzusendende Unterlagen:- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podolog*in“
- Erfolgreich abgeschlossener Nachqualifikationskurs, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind.
Fotokopien müssen in beglaubigter Form vorgelegt werden.
- ausgefüllter Antrag (siehe unten)
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis mit Lichtbild
- ein amtliches Führungszeugnis der Belegart "O" (zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht älter als einen Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (siehe Antrag)
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde (siehe Antrag)
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.
Zusätzlich für Anträge beschränkt aus Physiotherapie - Aktenlage:
- Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut
- Nachweis über die Nachqualifizierung durch ein anerkanntes Institut (siehe unten)
Zusätzlich für Anträge beschränkt auf Logopädie - Aktenlage:
- Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde
- Nachweis über die Nachqualifizierung gem. Nr. 7.3.3 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Zusätzlich für Anträge beschränkt auf Podologie:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29.08.2024 entschieden, dass nun auch in Niedersachsen eine sektorale Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Podologie erteilt werden können. Welche konkreten Anforderungen an die Erlaubniserteilung gestellt werden, ist derzeit noch nicht bekannt. Hierfür bedarf es einer Änderung der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz durch das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Wann diese kommen wird, ist nicht bekannt, sodass auch nicht absehbar ist, zu wann über die Anträge entschieden werden kann. Anträge können Sie gerne bereits stellen.
Mitzusendende Unterlagen:- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Podolog*in"
- Erfolgreich abgeschlossener Nachqualifikationskurs, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind.
Fotokopien müssen in beglaubigter Form vorgelegt werden.
Voraussetzungen
- Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Weitere Informationen
Hinweise für Diepholz: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017
Stichwörter
QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis