Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Beschreibung

    Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

    Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.  

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Diepholz

    ID: L100040_546567541

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

    Hinweise für Diepholz: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Sie können den Antrag online über das Serviceportal des Landkreises Diepholz stellen:

    Ansprechpartner

    Landkreis Diepholz - Fachdienst 53 Gesundheitsamt Diepholz

    Adresse

    Hausanschrift

    Wellestr. 6

    49356 Diepholz

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag 08.00 - 16.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 05441 976-1756

    Telefon Festnetz: 05441 976-1801

    E-Mail: gesundheitsamt@diepholz.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
    • ein Identitätsnachweis
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
    • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
    • ein Nachweis darüber, dass  die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat

    Hinweise für Diepholz: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    • ausgefüllter Antrag (siehe unten)
    • kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
    • ein Identitätsnachweis mit Lichtbild
    • ein amtliches Führungszeugnis der Belegart "O" (zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht älter als einen Monat sein darf
    • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (siehe Antrag)
    • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde (siehe Antrag)
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
    • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.


    Zusätzlich für Anträge beschränkt aus Physiotherapie - Aktenlage:

    • Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut
    • Nachweis über die Nachqualifizierung durch ein anerkanntes Institut (siehe unten)

    Zusätzlich für Anträge beschränkt auf Logopädie - Aktenlage:

    • Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde
    • Nachweis über die Nachqualifizierung gem. Nr. 7.3.3 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz


    Fotokopien müssen in beglaubigter Form vorgelegt werden.

    Voraussetzungen

    • Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Heilpraktikererlaubnis, QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in - Erlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de