Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Wenn Sie sich als Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.

    Sie müssen gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich einer Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss stellen.

    Hinweise für Region Hannover: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Allgemeine Informationen

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, steht Ihnen der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde (oben) zur Verfügung.

    Das Ausüben der Heilkunde ohne Erlaubnis stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.



    Hinweise für Region Hannover: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Allgemeine Informationen

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, steht Ihnen der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde (oben) zur Verfügung.

    Das Ausüben der Heilkunde ohne Erlaubnis stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.



    Online-Dienste

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 HeilprG

    ID: L100040_487705575

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    Version

    Technisch erstellt am 09.03.2023

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Anzeige der Tätigkeit als Heilpraktikerin/Heilpraktiker gem. §7a Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)

    ID: L100040_492445322

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    Technisch erstellt am 29.04.2023

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Heilpraktiker - Änderungs- oder Beendigungsmitteilung nach § 7a Abs. 1 NGöGD

    ID: L100040_567802186

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    Technisch erstellt am 07.09.2024

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Hinweise für Region Hannover: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Region Hannover
    Fachbereich Gesundheitsmanagement
    53.12 Bürgerservice und Recht

    Hinweise für Region Hannover: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Region Hannover
    Fachbereich Gesundheitsmanagement
    53.12 Bürgerservice und Recht

    Zuständigkeit

    In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden): hier die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

    Hinweise für Region Hannover: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Wichtiger Hinweis für Personen die weder Wohnsitz noch Arbeitsplatz in der Region Hannover haben:

    Zuständig für die Heilpraktikerangelegenheiten ist in Niedersachsen die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll.
    Sofern der Wohnsitz nicht in der Region Hannover liegt, kann ein Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis hier nur gestellt werden, wenn eine tatsächliche Niederlassungsabsicht im Regionsgebiet glaubhaft schriftlich erklärt und belegt wird (z.B. durch einen Mietvertrag, eine Meldebescheinigung oder eine Einstellungszusage vom zukünftigen Arbeitgeber).

    Hinweise für Region Hannover: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Wichtiger Hinweis für Personen die weder Wohnsitz noch Arbeitsplatz in der Region Hannover haben:

    Zuständig für die Heilpraktikerangelegenheiten ist in Niedersachsen die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll.
    Sofern der Wohnsitz nicht in der Region Hannover liegt, kann ein Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis hier nur gestellt werden, wenn eine tatsächliche Niederlassungsabsicht im Regionsgebiet glaubhaft schriftlich erklärt und belegt wird (z.B. durch einen Mietvertrag, eine Meldebescheinigung oder eine Einstellungszusage vom zukünftigen Arbeitgeber).

    Ansprechpartner

    53.12 - Team Bürgerservice und Recht

    Adresse

    Hausanschrift

    Weinstr. 2-3

    30171 Hannover

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 61643434

    E-Mail: gesundheit@region-hannover.de

    Weitere Informationen

    Postanschrift für Unterlagenübersendungen: Region Hannover 53.12 - Team Bürgerservice und Recht Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2023

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis mit Lichtbild,
    • eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,
    • ein kurz gefasster Lebenslauf,
    • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
    • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat,
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
    • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
    • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HeilprG beantragt wurde,

    ggf. weitere Dokumente und Nachweise.

    Hinweise für Region Hannover: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Zusätzliche Unterlagen bei Prüfung nach Aktenlage

    • Beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
    • Beglaubigte Kopie des Nachweises über die Zusatzqualifikation

    Bitte beachten Sie: Die Kopien der Nachweise müssen zwingend amtlich beglaubigt sein und per Post übersandt oder persönlich vorgelegt werden.

    Hinweise für Region Hannover: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Zusätzliche Unterlagen bei Prüfung nach Aktenlage

    • Beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
    • Beglaubigte Kopie des Nachweises über die Zusatzqualifikation

    Bitte beachten Sie: Die Kopien der Nachweise müssen zwingend amtlich beglaubigt sein und per Post übersandt oder persönlich vorgelegt werden.

    Voraussetzungen

    Sie müssen

    • mindestens 25 Jahre alt sein,
    • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
    • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und

    eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
    • Sie legen die Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) ab
    • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
    • Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

    Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

    Hinweise für Region Hannover: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Alternativ kann auch eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen. Das heißt, dass durch Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf (z. B. Physiotherapeut*innen, psychologische Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen, Logopäd*innen) sowie durch einen Nachweis einer Zusatzqualifikation zum Schließen der Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde, eine sektorale Erlaubnis erteilt werden kann, ohne zusätzlich eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten beim Gutachterausschuss des Landessozialamtes absolvieren zu müssen.

    Der Fachbereich Gesundheitsmanagement der Region Hannover erteilt auf Antrag für das Gebiet der Region Hannover (einschließlich der Landeshauptstadt Hannover) die Erlaubnisse nach dem Heilpraktikergesetz.

    Weitere Informationen rund um die Beantragung einer Heilpraktikererlaubnis in der Region Hannover, finden sie auf www.hannover.de.


    Hinweise für Region Hannover: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Alternativ kann auch eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen. Das heißt, dass durch Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf (z. B. Physiotherapeut*innen, psychologische Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen, Logopäd*innen) sowie durch einen Nachweis einer Zusatzqualifikation zum Schließen der Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde, eine sektorale Erlaubnis erteilt werden kann, ohne zusätzlich eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten beim Gutachterausschuss des Landessozialamtes absolvieren zu müssen.

    Der Fachbereich Gesundheitsmanagement der Region Hannover erteilt auf Antrag für das Gebiet der Region Hannover (einschließlich der Landeshauptstadt Hannover) die Erlaubnisse nach dem Heilpraktikergesetz.

    Weitere Informationen rund um die Beantragung einer Heilpraktikererlaubnis in der Region Hannover, finden sie auf www.hannover.de.


    Fristen

    Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.: Abgabe ab 200.0 EUR bis 800.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2009

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Heilpraktiker, Heilpraktiker Erlaubnis, Gesundheitsamt, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktikerin, Naturheilkunde, Heilkunde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024