Bestattungsplatz Genehmigung

    Bestattungsplatz: Genehmigung - zum Anlegen/Erweitern

    Beschreibung

    Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern vorbehalten.

    Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.

    Hinweise für Rinteln: Friedhofswesen - Graberwerb

    Bei dem Erwerb einer Grabstätte auf dem Seetorfriedhof bzw. auf einem der Friedhöfe in den Ortsteilen von Rinteln entsteht kein eigentliches Eigentumsverhältnis sondern lediglich ein Nutzungsrecht über einen bestimmten Zeitraum.

    Der Nutzungsberechtigte hat alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte, die nach der Friedhofssatzung vorgegeben sind.

    Ebenfalls obliegt dem Nutzungsberechtigten die Pflicht zur gärtnerischen Herrichtung und Pflege der Grabstätte sowie zur Erhaltung der Standsicherheit von Grabmalen (Grabsteinen).

    Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern ist in der Regel bei Eintritt des Bestattungsfalles möglich.

    Auf besonderen Antrag kann der Ersterwerb zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soweit ausreichend geeignete Friedhofsfläche zur Verfügung stehen.

    Voraussetzung für die Entstehung des Nutzungsrechtes ist die Entrichtung der Nutzungsgebühren, die aufgrund der Friedhofsgebührensatzung berechnet werden.

    Bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte als Nachweis über das Nutzungsrecht eine entsprechende Urkunde.

    Bei dem Erwerb einer Grabstätte auf dem Seetorfriedhof bzw. auf einem der Friedhöfe in den Ortsteilen von Rinteln entsteht kein eigentliches Eigentumsverhältnis sondern lediglich ein Nutzungsrecht über einen bestimmten Zeitraum.

    Der Nutzungsberechtigte hat alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte, die nach der Friedhofssatzung vorgegeben sind.

    Ebenfalls obliegt dem Nutzungsberechtigten die Pflicht zur gärtnerischen Herrichtung und Pflege der Grabstätte sowie zur Erhaltung der Standsicherheit von Grabmalen (Grabsteinen).

    Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern ist in der Regel bei Eintritt des Bestattungsfalles möglich.

    Auf besonderen Antrag kann der Ersterwerb zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soweit ausreichend geeignete Friedhofsfläche zur Verfügung stehen.

    Voraussetzung für die Entstehung des Nutzungsrechtes ist die Entrichtung der Nutzungsgebühren, die aufgrund der Friedhofsgebührensatzung berechnet werden.

    Bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte als Nachweis über das Nutzungsrecht eine entsprechende Urkunde.

    Hinweise für Rinteln: Friedhofswesen - Grabmale

    Die Zuweisung einer Grabstätte schließt die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales (Grabstein) und einer Einfassung nicht ein.

    Hierfür ist ein besonderer Antrag erforderlich.

    Die Erteilung der Genehmigung ist unter Beifügung einer Zeichnung des Grabmales und der Einfassung im Maßstab 1:10 (doppelte Ausfertigung), die von dem Auftraggeber und dem Ausführenden zu unterschreiben ist sowie unter Angabe der Kosten schriftlich bei der Stadt Rinteln zu beantragen.

    Für jede Grabstätte wird grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen.

    Das Grabmal muss sich in die Umgebung harmonisch einfügen und mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein.

    Es muss aus einem naturgewachsenen Werkstoff oder aus Bronze bestehen und muss in Form und Größe gut gestaltet sein.

    Erforderlich sind eine geeignete, sach- und fachgerechte Bearbeitung sowie eine ausgewogene Durchführung der Schrift.

    Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Richtlinien des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
    (Evtl. durch Bäume oder Gehölz entstehende Lockerungen oder Schräglagen von Grabmalen sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu beseitigen).

    Auf dem neu angelegten Friedhof im Ortsteil Krankenhagen ist eine Abdeckung der Gräber mit Abdeckplatten nicht zulässig. Den Einwohnern, die aus Gründen persönlichen Geschmacks oder religiöser Auffassung eine Gestaltung mit Abdeckplatten wünschen, werden auf dem Seetor-Friedhof in Rinteln Flächen zur Verfügung gestellt.

    Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Spätestens beim Setzen der Grabeinfassung ist das Holzkreuz zu entfernen. Holzrahmen, die nach der Beisetzung aufgestellt werden und der Herrichtung der Grabstätte dienen, sind nach 6 Monaten vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm Beauftragten zu entfernen. Die Holzrahmen sind nicht auf dem Friedhofsgelände abzulagern.

    Die Stadt Rinteln ist berechtigt, die Standfestigkeit von Grabmalen zu prüfen und lockere Steine durch Klebe-Etiketten zu kennzeichnen.
    Sie gelten als Aufforderung, die Unfallgefahr zu beseitigen.

    Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Rinteln auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen veranlassen, z.B. durch Umlegen von Grabmalen.
    Ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten das Grabmal trotz Kennzeichnung nicht befestigt, kann die Stadt das Grabmal oder Teile davon entfernen.
    Die Stadt Rinteln ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren.

    Auch die sonstigen Grabaufbauten, das Grabzubehör und der Grabschmuck müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.
    Nichtpflanzliche Einfassungen an Gräbern können zugelassen werden, wenn sie sich dem Grabmal anpassen und die Erdhöhe nur wenig überragen.

    Nicht gestattet sind:
    a) sichtbare Sockel aus anderem Material
    als es zum Grabmal selbst verwendet
    wird;
    b) Terrazzo, Asbestzement und ähnliches
    Material;
    c) Lackfarbenanstrich auf Steingrabmälern
    d) Inschriften, die der Würde des Ortes
    nicht entsprechen;
    e) Inschriften aus Blattgold oder
    Goldbronze können nur noch auf
    Grabmälern in Abteilungen I bis IV
    des Seetorfriedhofes (ältere Anlagen)
    gestattet werden;
    f) Glasplatten
    Standfestigkeit von Grabmalen:
    Grabaufbauten, die wesentliche Zeichen der
    Zerstörung aufweisen oder deren Standfestigkeit beeinträchtigt ist, müssen von den Angehörigen oder Berechtigten instandgesetzt oder entfernt werden.

    Ein ohne Genehmigung aufgestelltes oder ein nicht der Genehmigung entsprechend angefertigtes Grabmal oder eine Einfassung sind nach Aufforderung von der Stadt vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

    Die Zuweisung einer Grabstätte schließt die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales (Grabstein) und einer Einfassung nicht ein.

    Hierfür ist ein besonderer Antrag erforderlich.

    Die Erteilung der Genehmigung ist unter Beifügung einer Zeichnung des Grabmales und der Einfassung im Maßstab 1:10 (doppelte Ausfertigung), die von dem Auftraggeber und dem Ausführenden zu unterschreiben ist sowie unter Angabe der Kosten schriftlich bei der Stadt Rinteln zu beantragen.

    Für jede Grabstätte wird grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen.

    Das Grabmal muss sich in die Umgebung harmonisch einfügen und mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein.

    Es muss aus einem naturgewachsenen Werkstoff oder aus Bronze bestehen und muss in Form und Größe gut gestaltet sein.

    Erforderlich sind eine geeignete, sach- und fachgerechte Bearbeitung sowie eine ausgewogene Durchführung der Schrift.

    Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Richtlinien des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
    (Evtl. durch Bäume oder Gehölz entstehende Lockerungen oder Schräglagen von Grabmalen sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu beseitigen).

    Auf dem neu angelegten Friedhof im Ortsteil Krankenhagen ist eine Abdeckung der Gräber mit Abdeckplatten nicht zulässig. Den Einwohnern, die aus Gründen persönlichen Geschmacks oder religiöser Auffassung eine Gestaltung mit Abdeckplatten wünschen, werden auf dem Seetor-Friedhof in Rinteln Flächen zur Verfügung gestellt.

    Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Spätestens beim Setzen der Grabeinfassung ist das Holzkreuz zu entfernen. Holzrahmen, die nach der Beisetzung aufgestellt werden und der Herrichtung der Grabstätte dienen, sind nach 6 Monaten vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm Beauftragten zu entfernen. Die Holzrahmen sind nicht auf dem Friedhofsgelände abzulagern.

    Die Stadt Rinteln ist berechtigt, die Standfestigkeit von Grabmalen zu prüfen und lockere Steine durch Klebe-Etiketten zu kennzeichnen.
    Sie gelten als Aufforderung, die Unfallgefahr zu beseitigen.

    Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Rinteln auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen veranlassen, z.B. durch Umlegen von Grabmalen.
    Ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten das Grabmal trotz Kennzeichnung nicht befestigt, kann die Stadt das Grabmal oder Teile davon entfernen.
    Die Stadt Rinteln ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren.

    Auch die sonstigen Grabaufbauten, das Grabzubehör und der Grabschmuck müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.
    Nichtpflanzliche Einfassungen an Gräbern können zugelassen werden, wenn sie sich dem Grabmal anpassen und die Erdhöhe nur wenig überragen.

    Nicht gestattet sind:
    a) sichtbare Sockel aus anderem Material
    als es zum Grabmal selbst verwendet
    wird;
    b) Terrazzo, Asbestzement und ähnliches
    Material;
    c) Lackfarbenanstrich auf Steingrabmälern
    d) Inschriften, die der Würde des Ortes
    nicht entsprechen;
    e) Inschriften aus Blattgold oder
    Goldbronze können nur noch auf
    Grabmälern in Abteilungen I bis IV
    des Seetorfriedhofes (ältere Anlagen)
    gestattet werden;
    f) Glasplatten
    Standfestigkeit von Grabmalen:
    Grabaufbauten, die wesentliche Zeichen der
    Zerstörung aufweisen oder deren Standfestigkeit beeinträchtigt ist, müssen von den Angehörigen oder Berechtigten instandgesetzt oder entfernt werden.

    Ein ohne Genehmigung aufgestelltes oder ein nicht der Genehmigung entsprechend angefertigtes Grabmal oder eine Einfassung sind nach Aufforderung von der Stadt vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

    Hinweise für Rinteln: Friedhofswesen - Grabstätten

    Dem Nutzungsberechtigten werden auf bestimmte Zeit Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen überlassen.

    Die Vergabe der Grabstätten bzw. den Erwerb von Nutzungsrechten regelt ausschließlich die Friedhofsverwaltung.

    Auf den städtischen Friedhöfen stehen verschiedene Arten von Grabstätten zur Verfügung:

    - Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
    Über die Zuteilung wird von der Stadt Rinteln eine Kartei geführt.
    Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

    Es sind eingerichtet:
    a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis
    zum vollendeten 5. Lebensjahr
    (Kindergräber);
    b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab
    vollendetem 5. Lebensjahr.

    - Anonyme Reihengräber
    Beisetzungen in einer anonymen Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche.
    Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.
    Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen.
    Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.

    - Anonyme Urnen-Reihengräber
    Beisetzungen in einer anonymen Urnen-Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche.
    Ein Nutzungsrecht ensteht nicht.
    Die hier beigesetzten Urnen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen.
    Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln .

    - Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen
    Beisetzungen in einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen erfolgen in einer für den Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Die hier erfolgten Erd- und Urnenbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Erd- und Urnenbestattungen sind auf allen städt. Friedhöfen vorgesehen. Rasengräber können ein- oder mehrstellig sein. Die Verlängerung bei mehrstelligen Grabstätten erfolgt wie bei den Wahlgräbern. Auf jeder Rasengrabstätte wird eine von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellte Schriftplatte mit Grabnummer eingelassen. Die Schriftplatte kann von den Angehörigen mit den Daten der Verstorbenen versehen werden.

    - Rasenreihengräber für Tot- und Fehlgeborene unter 500 g
    Beisetzungen in einem Rasenreihengrab für Tot und Fehlgeborene unter 500 g erfolgen in einer für den Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Die Bestattungen können nur auf dem Seetor-Friedhof in Rinteln erfolgen.

    - Wahlgräber für Erdbestattungen
    Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Lage  vom Nutzungsberechtigten gewählt werden kann. 
    Wahlgräber werden nur auf besonderen Antrag vergeben. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag jeweils bis zu30 Jahren verlängert werden.

    -Wenn für eine Beisetzung zur Wahrung der Ruhezeit die verfügbare Nutzungsdauer an der Grabstelle nicht mehr ausreicht, muss vor der Bestattung mindestens für die Zeit bis zum Ablauf dieser Ruhezeit die Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden.
    Über den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

    Die Nutzungsberechtigten haben der Stadt Rinteln jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig.

    In Wahlgräbern können - außer dem Erwerber des Nutzungsrechtes - beigesetzt werden:
    sein Ehegatte, die Eltern, Großeltern, Nachkommen in gerader Linie, Geschwister, angenommene Kinder, Pflegekinder und die Ehegatten der Vorgenannten.
    Ausnahmen können auf schriftliche Antrag zugelassen werden.

    Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann auf Antrag zugelassen werden.

    - Urnengrabstätten
    Aschenreste sind in einem fest verschlossenen Behälter (Urne) in einer Tiefe von 0,70 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.

    Urnen können beigesetzt werden
    a) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
    bis zu 4 Urnen
    b) in Urnen-Reihengräbern 1 Urne und
    c) in Urnen-Wahlgräbern bis zu 4 Urnen

    - Urnenbaumgrabstätten
    Urnenbaumgrabstätten haben keine sichtbaren Abgrenzungen. Die Lage der Urne wird nicht gekennzeichnet. Die Urnenbaumgrabstätte darf nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden. Die Fläche wird extensiv gepflegt. Auf einer von der Friedhofsverwaltung angebrachten Tafel werden die Namen und nach Wunsch das Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen aufgeführt. Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.                                                                                                                                                             

    Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnen-Wahlgräbern und Urnen-Reihengräbern - frühestens 15 Jahre nach der letzten Urnenbeisetzung - ist die Stadt Rinteln befugt, die Urnen zu entfernen.
    Die Urnen werden an anderer geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

    Reicht die Nutzungszeit der Urnen-Wahlgrabstätten bei einer neuerlichen Beisetzung nicht aus, so gilt für den Wiederkauf die gleiche Vorschrift wie bei Wahlgräbern.

    Das Nutzungsrecht an Urnen-Wahlgrabstätten kann auf Antrag bis
    zu 15 Jahren verlängert werden.

    Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen - nach Ablauf der Ruhezeit - wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

    Die Einebnung von Grabstätten kann nur vom Nutzungsberechtigten beantragt werden.
    Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei der Stadt Rinteln, Bauamt, zu stellen.
    Dem Nutzungsberechtigten entstehen hierbei keinerlei Kosten.
    In der Regel finden die Einebnungen turnusmäßig statt, so dass nach Antragstellung noch einige Zeit bis zur Durchführung vergehen kann.

    Dem Nutzungsberechtigten werden auf bestimmte Zeit Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen überlassen.

    Die Vergabe der Grabstätten bzw. den Erwerb von Nutzungsrechten regelt ausschließlich die Friedhofsverwaltung.

    Auf den städtischen Friedhöfen stehen verschiedene Arten von Grabstätten zur Verfügung:

    - Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
    Über die Zuteilung wird von der Stadt Rinteln eine Kartei geführt.
    Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

    Es sind eingerichtet:
    a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis
    zum vollendeten 5. Lebensjahr
    (Kindergräber);
    b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab
    vollendetem 5. Lebensjahr.

    - Anonyme Reihengräber
    Beisetzungen in einer anonymen Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche.
    Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.
    Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen.
    Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.

    - Anonyme Urnen-Reihengräber
    Beisetzungen in einer anonymen Urnen-Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche.
    Ein Nutzungsrecht ensteht nicht.
    Die hier beigesetzten Urnen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen.
    Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln .

    - Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen
    Beisetzungen in einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen erfolgen in einer für den Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Die hier erfolgten Erd- und Urnenbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Erd- und Urnenbestattungen sind auf allen städt. Friedhöfen vorgesehen. Rasengräber können ein- oder mehrstellig sein. Die Verlängerung bei mehrstelligen Grabstätten erfolgt wie bei den Wahlgräbern. Auf jeder Rasengrabstätte wird eine von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellte Schriftplatte mit Grabnummer eingelassen. Die Schriftplatte kann von den Angehörigen mit den Daten der Verstorbenen versehen werden.

    - Rasenreihengräber für Tot- und Fehlgeborene unter 500 g
    Beisetzungen in einem Rasenreihengrab für Tot und Fehlgeborene unter 500 g erfolgen in einer für den Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Die Bestattungen können nur auf dem Seetor-Friedhof in Rinteln erfolgen.

    - Wahlgräber für Erdbestattungen
    Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Lage  vom Nutzungsberechtigten gewählt werden kann. 
    Wahlgräber werden nur auf besonderen Antrag vergeben. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag jeweils bis zu30 Jahren verlängert werden.

    -Wenn für eine Beisetzung zur Wahrung der Ruhezeit die verfügbare Nutzungsdauer an der Grabstelle nicht mehr ausreicht, muss vor der Bestattung mindestens für die Zeit bis zum Ablauf dieser Ruhezeit die Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden.
    Über den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

    Die Nutzungsberechtigten haben der Stadt Rinteln jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig.

    In Wahlgräbern können - außer dem Erwerber des Nutzungsrechtes - beigesetzt werden:
    sein Ehegatte, die Eltern, Großeltern, Nachkommen in gerader Linie, Geschwister, angenommene Kinder, Pflegekinder und die Ehegatten der Vorgenannten.
    Ausnahmen können auf schriftliche Antrag zugelassen werden.

    Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann auf Antrag zugelassen werden.

    - Urnengrabstätten
    Aschenreste sind in einem fest verschlossenen Behälter (Urne) in einer Tiefe von 0,70 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.

    Urnen können beigesetzt werden
    a) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
    bis zu 4 Urnen
    b) in Urnen-Reihengräbern 1 Urne und
    c) in Urnen-Wahlgräbern bis zu 4 Urnen

    - Urnenbaumgrabstätten
    Urnenbaumgrabstätten haben keine sichtbaren Abgrenzungen. Die Lage der Urne wird nicht gekennzeichnet. Die Urnenbaumgrabstätte darf nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden. Die Fläche wird extensiv gepflegt. Auf einer von der Friedhofsverwaltung angebrachten Tafel werden die Namen und nach Wunsch das Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen aufgeführt. Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.                                                                                                                                                             

    Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnen-Wahlgräbern und Urnen-Reihengräbern - frühestens 15 Jahre nach der letzten Urnenbeisetzung - ist die Stadt Rinteln befugt, die Urnen zu entfernen.
    Die Urnen werden an anderer geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

    Reicht die Nutzungszeit der Urnen-Wahlgrabstätten bei einer neuerlichen Beisetzung nicht aus, so gilt für den Wiederkauf die gleiche Vorschrift wie bei Wahlgräbern.

    Das Nutzungsrecht an Urnen-Wahlgrabstätten kann auf Antrag bis
    zu 15 Jahren verlängert werden.

    Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen - nach Ablauf der Ruhezeit - wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

    Die Einebnung von Grabstätten kann nur vom Nutzungsberechtigten beantragt werden.
    Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei der Stadt Rinteln, Bauamt, zu stellen.
    Dem Nutzungsberechtigten entstehen hierbei keinerlei Kosten.
    In der Regel finden die Einebnungen turnusmäßig statt, so dass nach Antragstellung noch einige Zeit bis zur Durchführung vergehen kann.

    Hinweise für Rinteln: Bestattungsplatz: Genehmigung - zum Anlegen/Erweitern

    Allgemeine Informationen

    Dem Nutzungsberechtigten werden auf bestimmte Zeit Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen überlassen.

    Die Vergabe der Grabstätten bzw. den Erwerb von Nutzungsrechten regelt ausschließlich die Friedhofsverwaltung.

    Auf den städtischen Friedhöfen stehen verschiedene Arten von Grabstätten zur Verfügung:

    - Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
    Über die Zuteilung wird von der Stadt Rinteln eine Kartei geführt.
    Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

    Es sind eingerichtet:
    a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis
    zum vollendeten 5. Lebensjahr
    (Kindergräber);
    b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab
    vollendetem 5. Lebensjahr.

    - Anonyme Reihengräber
    Beisetzungen in einer anonymen Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche.
    Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.
    Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen.
    Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.

    - Anonyme Urnen-Reihengräber
    Beisetzungen in einer anonymen Urnen-Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche.
    Ein Nutzungsrecht ensteht nicht.
    Die hier beigesetzten Urnen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen.
    Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln .

    - Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen
    Beisetzungen in einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen erfolgen in einer für den Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Die hier erfolgten Erd- und Urnenbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Erd- und Urnenbestattungen sind auf allen städt. Friedhöfen vorgesehen. Rasengräber können ein- oder mehrstellig sein. Die Verlängerung bei mehrstelligen Grabstätten erfolgt wie bei den Wahlgräbern. Auf jeder Rasengrabstätte wird eine von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellte Schriftplatte mit Grabnummer eingelassen. Die Schriftplatte kann von den Angehörigen mit den Daten der Verstorbenen versehen werden.

    - Rasenreihengräber für Tot- und Fehlgeborene unter 500 g
    Beisetzungen in einem Rasenreihengrab für Tot und Fehlgeborene unter 500 g erfolgen in einer für den Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Die Bestattungen können nur auf dem Seetor-Friedhof in Rinteln erfolgen.

    - Wahlgräber für Erdbestattungen
    Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Lage  vom Nutzungsberechtigten gewählt werden kann. 
    Wahlgräber werden nur auf besonderen Antrag vergeben. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag jeweils bis zu30 Jahren verlängert werden.

    -Wenn für eine Beisetzung zur Wahrung der Ruhezeit die verfügbare Nutzungsdauer an der Grabstelle nicht mehr ausreicht, muss vor der Bestattung mindestens für die Zeit bis zum Ablauf dieser Ruhezeit die Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden.
    Über den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

    Die Nutzungsberechtigten haben der Stadt Rinteln jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig.

    In Wahlgräbern können - außer dem Erwerber des Nutzungsrechtes - beigesetzt werden:
    sein Ehegatte, die Eltern, Großeltern, Nachkommen in gerader Linie, Geschwister, angenommene Kinder, Pflegekinder und die Ehegatten der Vorgenannten.
    Ausnahmen können auf schriftliche Antrag zugelassen werden.

    Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann auf Antrag zugelassen werden.

    - Urnengrabstätten
    Aschenreste sind in einem fest verschlossenen Behälter (Urne) in einer Tiefe von 0,70 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.

    Urnen können beigesetzt werden
    a) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
    bis zu 4 Urnen
    b) in Urnen-Reihengräbern 1 Urne und
    c) in Urnen-Wahlgräbern bis zu 4 Urnen

    - Urnenbaumgrabstätten
    Urnenbaumgrabstätten haben keine sichtbaren Abgrenzungen. Die Lage der Urne wird nicht gekennzeichnet. Die Urnenbaumgrabstätte darf nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden. Die Fläche wird extensiv gepflegt. Auf einer von der Friedhofsverwaltung angebrachten Tafel werden die Namen und nach Wunsch das Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen aufgeführt. Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.                                                                                                                                                             

    Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnen-Wahlgräbern und Urnen-Reihengräbern - frühestens 15 Jahre nach der letzten Urnenbeisetzung - ist die Stadt Rinteln befugt, die Urnen zu entfernen.
    Die Urnen werden an anderer geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

    Reicht die Nutzungszeit der Urnen-Wahlgrabstätten bei einer neuerlichen Beisetzung nicht aus, so gilt für den Wiederkauf die gleiche Vorschrift wie bei Wahlgräbern.

    Das Nutzungsrecht an Urnen-Wahlgrabstätten kann auf Antrag bis
    zu 15 Jahren verlängert werden.

    Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen - nach Ablauf der Ruhezeit - wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

    Die Einebnung von Grabstätten kann nur vom Nutzungsberechtigten beantragt werden.
    Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei der Stadt Rinteln, Bauamt, zu stellen.
    Dem Nutzungsberechtigten entstehen hierbei keinerlei Kosten.
    In der Regel finden die Einebnungen turnusmäßig statt, so dass nach Antragstellung noch einige Zeit bis zur Durchführung vergehen kann.



    Allgemeine Informationen

    Dem Nutzungsberechtigten werden auf bestimmte Zeit Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen überlassen.

    Die Vergabe der Grabstätten bzw. den Erwerb von Nutzungsrechten regelt ausschließlich die Friedhofsverwaltung.

    Auf den städtischen Friedhöfen stehen verschiedene Arten von Grabstätten zur Verfügung:

    - Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
    Über die Zuteilung wird von der Stadt Rinteln eine Kartei geführt.
    Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

    Es sind eingerichtet:
    a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis
    zum vollendeten 5. Lebensjahr
    (Kindergräber);
    b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab
    vollendetem 5. Lebensjahr.

    - Anonyme Reihengräber
    Beisetzungen in einer anonymen Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche.
    Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.
    Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen.
    Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.

    - Anonyme Urnen-Reihengräber
    Beisetzungen in einer anonymen Urnen-Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche.
    Ein Nutzungsrecht ensteht nicht.
    Die hier beigesetzten Urnen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen.
    Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln .

    - Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen
    Beisetzungen in einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen erfolgen in einer für den Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Die hier erfolgten Erd- und Urnenbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Erd- und Urnenbestattungen sind auf allen städt. Friedhöfen vorgesehen. Rasengräber können ein- oder mehrstellig sein. Die Verlängerung bei mehrstelligen Grabstätten erfolgt wie bei den Wahlgräbern. Auf jeder Rasengrabstätte wird eine von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellte Schriftplatte mit Grabnummer eingelassen. Die Schriftplatte kann von den Angehörigen mit den Daten der Verstorbenen versehen werden.

    - Rasenreihengräber für Tot- und Fehlgeborene unter 500 g
    Beisetzungen in einem Rasenreihengrab für Tot und Fehlgeborene unter 500 g erfolgen in einer für den Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Die Bestattungen können nur auf dem Seetor-Friedhof in Rinteln erfolgen.

    - Wahlgräber für Erdbestattungen
    Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Lage vom Nutzungsberechtigten gewählt werden kann.
    Wahlgräber werden nur auf besonderen Antrag vergeben. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag jeweils bis zu30 Jahren verlängert werden.

    -Wenn für eine Beisetzung zur Wahrung der Ruhezeit die verfügbare Nutzungsdauer an der Grabstelle nicht mehr ausreicht, muss vor der Bestattung mindestens für die Zeit bis zum Ablauf dieser Ruhezeit die Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden.
    Über den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

    Die Nutzungsberechtigten haben der Stadt Rinteln jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig.

    In Wahlgräbern können - außer dem Erwerber des Nutzungsrechtes - beigesetzt werden:
    sein Ehegatte, die Eltern, Großeltern, Nachkommen in gerader Linie, Geschwister, angenommene Kinder, Pflegekinder und die Ehegatten der Vorgenannten.
    Ausnahmen können auf schriftliche Antrag zugelassen werden.

    Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann auf Antrag zugelassen werden.

    - Urnengrabstätten
    Aschenreste sind in einem fest verschlossenen Behälter (Urne) in einer Tiefe von 0,70 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.

    Urnen können beigesetzt werden
    a) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
    bis zu 4 Urnen
    b) in Urnen-Reihengräbern 1 Urne und
    c) in Urnen-Wahlgräbern bis zu 4 Urnen

    - Urnenbaumgrabstätten
    Urnenbaumgrabstätten haben keine sichtbaren Abgrenzungen. Die Lage der Urne wird nicht gekennzeichnet. Die Urnenbaumgrabstätte darf nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden. Die Fläche wird extensiv gepflegt. Auf einer von der Friedhofsverwaltung angebrachten Tafel werden die Namen und nach Wunsch das Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen aufgeführt. Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.

    Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnen-Wahlgräbern und Urnen-Reihengräbern - frühestens 15 Jahre nach der letzten Urnenbeisetzung - ist die Stadt Rinteln befugt, die Urnen zu entfernen.
    Die Urnen werden an anderer geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

    Reicht die Nutzungszeit der Urnen-Wahlgrabstätten bei einer neuerlichen Beisetzung nicht aus, so gilt für den Wiederkauf die gleiche Vorschrift wie bei Wahlgräbern.

    Das Nutzungsrecht an Urnen-Wahlgrabstätten kann auf Antrag bis
    zu 15 Jahren verlängert werden.

    Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen - nach Ablauf der Ruhezeit - wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

    Die Einebnung von Grabstätten kann nur vom Nutzungsberechtigten beantragt werden.
    Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei der Stadt Rinteln, Bauamt, zu stellen.
    Dem Nutzungsberechtigten entstehen hierbei keinerlei Kosten.
    In der Regel finden die Einebnungen turnusmäßig statt, so dass nach Antragstellung noch einige Zeit bis zur Durchführung vergehen kann.



    Online-Dienst

    Antrag auf Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte

    ID: L100040_487838811

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    Version

    Technisch erstellt am 11.03.2023 (von: Webservice, Stadt Rinteln)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Rinteln)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Kirche, der Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

    Ansprechpartner

    Tiefbau- und Umweltamt (Amt 66)

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterstraße 20

    31737 Rinteln

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05751 403217

    Fax: 05751 403601

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 19.02.2010 (von: Stadt Rinteln Webservice)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Stadt Rinteln)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung einer Beauftragung kommt eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage oder Leistungsklage in Betracht. Im Falle einer zivilrechtlichen Ausgestaltung ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Rinteln: Friedhofswesen - Graberwerb

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

    Hinweise für Rinteln: Friedhofswesen - Grabmale

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

    Hinweise für Rinteln: Friedhofswesen - Grabstätten

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

    Hinweise für Rinteln: Bestattungsplatz: Genehmigung - zum Anlegen/Erweitern

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die in der Übergangsvorschrift des § 19 Abs.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vorgesehene Gestattung der weiteren Beisetzung von Leichen und Urnen gilt nur für private Bestattungsplätze, die am 01.01.2006 bereits vorhanden waren. Eine Neuanlage privater Bestattungsplätze ist somit nicht möglich.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 07.04.2011

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)