Bestattungsplatz: Genehmigung - zum Anlegen/Erweitern
Beschreibung
Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern vorbehalten.
Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.
Hinweise für Burgwedel: Friedhofsangelegenheiten
Beisetzungen finden in Burgwedel auf den städtischen und kirchlichen Friedhöfen statt.
Es gibt in jedem Ortsteil mindestens einen Friedhof. Wer genau Ansprechpartner für den jeweiligen Friedhof ist, finden Sie auf der entsprechenden Informationsseite oder unter den nachfolgend aufgeführten "Lokalitäten"
Beisetzungen finden in Burgwedel auf den städtischen und kirchlichen Friedhöfen statt.
Es gibt in jedem Ortsteil mindestens einen Friedhof. Wer genau Ansprechpartner für den jeweiligen Friedhof ist, finden Sie auf der entsprechenden Informationsseite oder unter den nachfolgend aufgeführten "Lokalitäten"
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Kirche, der Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.
Ansprechpartner
Team Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05139 8973-680
E-Mail: Bauverwaltung@Burgwedel.de
Kontaktperson
Frau Meyne
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung einer Beauftragung kommt eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage oder Leistungsklage in Betracht. Im Falle einer zivilrechtlichen Ausgestaltung ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die in der Übergangsvorschrift des § 19 Abs.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vorgesehene Gestattung der weiteren Beisetzung von Leichen und Urnen gilt nur für private Bestattungsplätze, die am 01.01.2006 bereits vorhanden waren. Eine Neuanlage privater Bestattungsplätze ist somit nicht möglich.
Weitere Informationen
Hinweise für Burgwedel: Friedhofsangelegenheiten
- Flyer Friedhöfe Burgwedel
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burgwedel
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Burgwedel
- 8. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burgwedel vom 11.10.1982
- Städtischer Friedhof Engensen
- kirchlicher Friedhof Fuhrberg
- kirchlicher Friedhof Großburgwedel
- Städtischer Friedhof Kleinburgwedel
- Städtischer Friedhof Oldhorst
- Städtischer Friedhof Thönse
- kirchlicher Friedhof Wettmar
- Städtischer Friedhof Wettmar
- Städtischer Friedhof Oldhorst
- kirchlicher Friedhof Fuhrberg
- Städtischer Friedhof Thönse
- Städtischer Friedhof Kleinburgwedel
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Burgwedel
- Flyer Friedhöfe Burgwedel
- kirchlicher Friedhof Wettmar
- kirchlicher Friedhof Großburgwedel
- Städtischer Friedhof Wettmar
- 8. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burgwedel vom 11.10.1982
- Städtischer Friedhof Engensen
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burgwedel
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 07.04.2011