Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Beschreibung

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Verden: Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter

    Allgemeine Informationen

    Wer bekommt diese Leistungen?
    Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den notwendigen Lebensunterhalt sicher für Personen, die vorübergehend (länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft) nicht arbeitsfähig sind. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten Grundsicherung.

    Antrag:
    Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

    Wichtig: Leistungen werden frühestens ab Bekanntgabe beim Sozialhilfeträger gewährt (vgl. § 18 Absatz 1 SGB XII).

    Bitte prüfen Sie vor Antragstellung selbst einmal anhand der Beispielrechnung, ob ein Anspruch auf Leistungen für Sie in Betracht kommt oder lassen Sie sich beraten.

    Wer kann Leistungen erhalten?

    Grundsicherungsleistungen erhalten können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das

    • die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
    • 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (zum Beispiel Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen) und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

    Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung.

    Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, wer aus medizinischen Gründen mindestens für sechs Monate weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann.

    Anspruchsvoraussetzungen:
    Anspruch auf Leistungen haben Personen,

    • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
    • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können.

    Einkommen: Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zum Beispiel:

    • Renten und Pensionen
    • Wohngeld
    • Erwerbseinkommen
    • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauch- oder Altenteilrechten u. a.
    • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten
    • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
    • Miet- und Pachteinnahmen
    • sonstiges Einkommen

    Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

    Vermögen: Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen.

    Es gibt aber auch Vermögen, dass nicht verwertet werden muss, zum Beispiel:

    • ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsberechtigten sowie Ehegatten bzw. Partner allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird
    • kleinere Bar- oder Sparbeträge, soweit bei Alleinstehenden 10.000 EUR nicht überschritten werden; für Ehepaare oder eine eheähnliche Gemeinschaft liegt der Vermögensfreibetrag bei 20.000 EUR; für jede weitere überwiegend unterhaltene Person erhöht sich der Freibetrag um 500 EUR.

    Wer hat keinen Anspruch?
    Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen,

    • die Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen,
    • wenn das Einkommen von unterhaltspflichtigen Eltern oder Kindern jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
    • die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (zum Beispiel durch Verschenken von Vermögen) oder
    • die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

    In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
    Der Bedarf umfasst

    • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
    • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
    • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" (auch mit Merkzeichen "aG") einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes
    • ggf. einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

    Modellrechnung für eine allein stehende Person
    (gilt nicht für BewohnerInnen einer Pflegeeinrichtung):

    Regelsatz für Haushaltsvorstand (für den laufenden und einmaligen Bedarf)

    563,00 EUR

    Unterkunftskosten

    + 250,00 EUR

    Heizkosten

    + 50,00 EUR

    Bedarf

    + 863,00 EUR

    abzüglich Rente

    - 200,00 EUR

    ergibt einen Grundsicherungsbedarf von

    663,00 EUR

    Modellrechnung für ein Ehepaar/Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft:

    Bedarf

    1. Partner

    2. Partner

    Mischregelsatz (gemittelter Regelsatz Haushaltsvorstand + Regelsatz Angehöriger)

    506,00 EUR

    506,00 EUR

    Unterkunftskosten (für jeden anteilig)

    + 150.00 EUR

    + 150,00 EUR

    Heizkosten (für jeden anteilig)

    + 33,00 EUR

    + 33,00 EUR

    Bedarf

    689,00 EUR

    689,00 EUR

    abzüglich Rente

    - 700,00 EUR

    - 300,00 EUR

    ergibt einen Überschuss von

    - 11,00 EUR

    ergibt einen ungedeckten Bedarf von

    389,00 EUR

    abzüglich des Überschusses beim Partner

    - 11,00 EUR

    ergibt einen Grundsicherungsanspruch von

    378,00 EUR

    Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 01.01.2018 wird bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein neuer Freibetrag für zusätzliche freiwillige Altersvorsorge eingeführt. Der Freibetrag erstreckt sich auf jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage – auch in der gesetzlichen Rentenversicherung - Ansprüche erworben haben. Hierzu gehören auch laufende Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag (sog. Riester-Rente) und einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag (sog. Rürup-Rente).
     
    Ausgenommen sind hingegen alle Einnahmen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und diesen gleichgestellten Zeiten sowie vergleichbaren Versicherungspflichtsystemen sowie aus der Beamtenversorgung.

    Wenn Sie eine solche zusätzliche freiwillige Altersvorsorge beziehen, teilen Sie uns dies bitte unter Vorlage geeigneter Nachweise mit.

    Reicht das Einkommen nicht aus, ist aber Vermögen (höher als der Freibetrag) vorhanden, das für den Lebensunterhalt einzusetzen ist, wird es auf die Leistungen angerechnet. In diesem Fall könnte nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens erneut ein Antrag gestellt werden.

    Wo können Anträge gestellt werden?
    Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung können beim

    • Landkreis Verden
      - 50.1 -
      Lindhooper Straße 67
      27283 Verden (Aller)
      Tel. 04231 15-827

    gestellt werden. Dort erhalten Sie auch den Antragsvordruck. Sie können den Antrag auf Grundsicherungsleistungen (pdf-Formular, s. u.) auch online ausfüllen, ausdrucken und dem Landkreis zusenden. Nachweise über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dem Antrag beizufügen.

    Lebt die Antragstellerin / der Antragsteller in einer Einrichtung (zum Beispiel in einem Altenpflegeheim, einem Wohnheim für behinderte Menschen etc.) ist der Antrag bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt als Träger der Grundsicherung zu stellen, in dessen Bereich der Wohnsitz vor dem Einzug in die Einrichtung war.

    Bitte prüfen Sie vor einer möglichen Antragstellung anhand der Modellrechnung selbst, ob für Sie Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bestehen könnten und nehmen Sie die Möglichkeit einer persönlichen Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch.

    Das Bildungspaket
    Bei Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergeben sich für haushaltsangehörige Kinder eventuell weitere Leistungsansprüche aus dem Bildungspaket. Weitere Informationen zum Bildungspaket finden Sie hier.

    Für weitere Fragen zum Thema Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.



    Allgemeine Informationen

    Wer bekommt diese Leistungen?
    Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den notwendigen Lebensunterhalt sicher für Personen, die vorübergehend (länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft) nicht arbeitsfähig sind. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten Grundsicherung.

    Antrag:
    Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

    Wichtig: Leistungen werden frühestens ab Bekanntgabe beim Sozialhilfeträger gewährt (vgl. § 18 Absatz 1 SGB XII).

    Bitte prüfen Sie vor Antragstellung selbst einmal anhand der Beispielrechnung, ob ein Anspruch auf Leistungen für Sie in Betracht kommt oder lassen Sie sich beraten.

    Wer kann Leistungen erhalten?

    Grundsicherungsleistungen erhalten können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das

    • die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
    • 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (zum Beispiel Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen) und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

    Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung.

    Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, wer aus medizinischen Gründen mindestens für sechs Monate weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann.

    Anspruchsvoraussetzungen:
    Anspruch auf Leistungen haben Personen,

    • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
    • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können.

    Einkommen: Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zum Beispiel:

    • Renten und Pensionen
    • Wohngeld
    • Erwerbseinkommen
    • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauch- oder Altenteilrechten u. a.
    • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten
    • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
    • Miet- und Pachteinnahmen
    • sonstiges Einkommen

    Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

    Vermögen: Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen.

    Es gibt aber auch Vermögen, dass nicht verwertet werden muss, zum Beispiel:

    • ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsberechtigten sowie Ehegatten bzw. Partner allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird
    • kleinere Bar- oder Sparbeträge, soweit bei Alleinstehenden 10.000 EUR nicht überschritten werden; für Ehepaare oder eine eheähnliche Gemeinschaft liegt der Vermögensfreibetrag bei 20.000 EUR; für jede weitere überwiegend unterhaltene Person erhöht sich der Freibetrag um 500 EUR.

    Wer hat keinen Anspruch?
    Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen,

    • die Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen,
    • wenn das Einkommen von unterhaltspflichtigen Eltern oder Kindern jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
    • die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (zum Beispiel durch Verschenken von Vermögen) oder
    • die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

    In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
    Der Bedarf umfasst

    • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
    • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
    • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" (auch mit Merkzeichen "aG") einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes
    • ggf. einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

    Modellrechnung für eine allein stehende Person
    (gilt nicht für BewohnerInnen einer Pflegeeinrichtung):

    Regelsatz für Haushaltsvorstand (für den laufenden und einmaligen Bedarf)

    563,00 EUR

    Unterkunftskosten

    + 250,00 EUR

    Heizkosten

    + 50,00 EUR

    Bedarf

    + 863,00 EUR

    abzüglich Rente

    - 200,00 EUR

    ergibt einen Grundsicherungsbedarf von

    663,00 EUR

    Modellrechnung für ein Ehepaar/Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft:

    Bedarf

    1. Partner

    2. Partner

    Mischregelsatz (gemittelter Regelsatz Haushaltsvorstand + Regelsatz Angehöriger)

    506,00 EUR

    506,00 EUR

    Unterkunftskosten (für jeden anteilig)

    + 150.00 EUR

    + 150,00 EUR

    Heizkosten (für jeden anteilig)

    + 33,00 EUR

    + 33,00 EUR

    Bedarf

    689,00 EUR

    689,00 EUR

    abzüglich Rente

    - 700,00 EUR

    - 300,00 EUR

    ergibt einen Überschuss von

    - 11,00 EUR

    ergibt einen ungedeckten Bedarf von

    389,00 EUR

    abzüglich des Überschusses beim Partner

    - 11,00 EUR

    ergibt einen Grundsicherungsanspruch von

    378,00 EUR

    Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 01.01.2018 wird bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein neuer Freibetrag für zusätzliche freiwillige Altersvorsorge eingeführt. Der Freibetrag erstreckt sich auf jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage - auch in der gesetzlichen Rentenversicherung - Ansprüche erworben haben. Hierzu gehören auch laufende Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag (sog. Riester-Rente) und einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag (sog. Rürup-Rente).

    Ausgenommen sind hingegen alle Einnahmen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und diesen gleichgestellten Zeiten sowie vergleichbaren Versicherungspflichtsystemen sowie aus der Beamtenversorgung.

    Wenn Sie eine solche zusätzliche freiwillige Altersvorsorge beziehen, teilen Sie uns dies bitte unter Vorlage geeigneter Nachweise mit.

    Reicht das Einkommen nicht aus, ist aber Vermögen (höher als der Freibetrag) vorhanden, das für den Lebensunterhalt einzusetzen ist, wird es auf die Leistungen angerechnet. In diesem Fall könnte nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens erneut ein Antrag gestellt werden.

    Wo können Anträge gestellt werden?
    Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung können beim

    • Landkreis Verden
      - 50.1 -
      Lindhooper Straße 67
      27283 Verden (Aller)
      Tel. 04231 15-827

    gestellt werden. Dort erhalten Sie auch den Antragsvordruck. Sie können den Antrag auf Grundsicherungsleistungen (pdf-Formular, s. u.) auch online ausfüllen, ausdrucken und dem Landkreis zusenden. Nachweise über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dem Antrag beizufügen.

    Lebt die Antragstellerin / der Antragsteller in einer Einrichtung (zum Beispiel in einem Altenpflegeheim, einem Wohnheim für behinderte Menschen etc.) ist der Antrag bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt als Träger der Grundsicherung zu stellen, in dessen Bereich der Wohnsitz vor dem Einzug in die Einrichtung war.

    Bitte prüfen Sie vor einer möglichen Antragstellung anhand der Modellrechnung selbst, ob für Sie Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bestehen könnten und nehmen Sie die Möglichkeit einer persönlichen Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch.

    Das Bildungspaket
    Bei Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergeben sich für haushaltsangehörige Kinder eventuell weitere Leistungsansprüche aus dem Bildungspaket. Weitere Informationen zum Bildungspaket finden Sie hier.

    Für weitere Fragen zum Thema Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.



    Online-Dienst

    Unterlageneinreichung (HLU / GruSi)

    ID: L100040_525030044

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 09.11.2023 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    FD Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindhooper Straße 67

    27283 Verden (Aller)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04231 15-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 27.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 16.09.2008 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)