Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Beschreibung

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte - insbesondere Unterhaltsansprüche - sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Allgemeine Informationen

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Die Leistungen sind zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung bestimmt. Die Leistungen, mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung, werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Personen, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben (Erwerbsfähige und ihre Angehörigen), erhalten im Regelfall keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.



    Online-Dienst

    Kurzantrag Hilfe zum Lebensunterhalt

    ID: L100040_521056718

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Team Sozialleistungen
    Rathaus 2, Hansastr. 38
    30952 Ronnenberg
    E-Mail: soziales@ronnenberg.de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Die Zuständigkeit liegt in der Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnsitzes.

    Ansprechpartner

    23 - Team Sozialleistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hansastr. 38

    30952 Ronnenberg

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 0511 4600-202

    Telefon Festnetz: 0511 4600-0

    E-Mail: soziales@ronnenberg.de

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    50.17 - Team Fachaufsicht existenzsichernde Leistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstr. 45

    30159 Hannover

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Wichtiger Hinweis: Bitte wenden Sie sich direkt an die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnsitzes. Gebäudezugänge Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung


    Bei Bedarf werden weitere Belege angefordert.

    Formulare

    Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Voraussetzungen

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Anspruchsberechtigt sind:

    • Befristet voll erwerbsgeminderte PersonenHierzu zählen Personen, bei denen eine befristete volle Erwerbsminderung festgestellt wurde (länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer).
    • Kinder unter 15 Jahren
      Kinder unter 15 Jahren haben einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn die Eltern selbst voll erwerbsgemindert sind.
    • Bezug von Altersrente unter der Altersgrenze (sogenannte Frührente)
      Ist die Regelaltersgrenze nach § 41 SGB XII noch nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, sodass bei Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen werden kann.

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt werden Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern überprüft.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.06.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sozialhilfe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation