Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Beschreibung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Die Leistungen sind zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung bestimmt. Die Leistungen, mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung, werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Personen, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben (Erwerbsfähige und ihre Angehörigen), erhalten im Regelfall keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Die Leistungen sind zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung bestimmt. Die Leistungen, mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung, werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Personen, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben (Erwerbsfähige und ihre Angehörigen), erhalten im Regelfall keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
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zuständige Stelle
Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Team Sozialleistungen
Rathaus 2, Hansastr. 38
30952 Ronnenberg
E-Mail: soziales@ronnenberg.de
Team Sozialleistungen
Rathaus 2, Hansastr. 38
30952 Ronnenberg
E-Mail: soziales@ronnenberg.de
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.
Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Die Zuständigkeit liegt in der Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnsitzes.
Die Zuständigkeit liegt in der Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnsitzes.
Ansprechpartner
50.17 - Team Fachaufsicht existenzsichernde Leistungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 0511 616-22499
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Bei Bedarf werden weitere Belege angefordert.
Bei Bedarf werden weitere Belege angefordert.
Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Anspruchsberechtigt sind:
- Befristet voll erwerbsgeminderte PersonenHierzu zählen Personen, bei denen eine befristete volle Erwerbsminderung festgestellt wurde (länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer).
- Kinder unter 15 Jahren
Kinder unter 15 Jahren haben einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn die Eltern selbst voll erwerbsgemindert sind. - Bezug von Altersrente unter der Altersgrenze (sogenannte Frührente)
Ist die Regelaltersgrenze nach § 41 SGB XII noch nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, sodass bei Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen werden kann.
Anspruchsberechtigt sind:
- Befristet voll erwerbsgeminderte PersonenHierzu zählen Personen, bei denen eine befristete volle Erwerbsminderung festgestellt wurde (länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer).
- Kinder unter 15 Jahren
Kinder unter 15 Jahren haben einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn die Eltern selbst voll erwerbsgemindert sind. - Bezug von Altersrente unter der Altersgrenze (sogenannte Frührente)
Ist die Regelaltersgrenze nach § 41 SGB XII noch nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, sodass bei Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
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Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt werden Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern überprüft.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt werden Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern überprüft.
Weitere Informationen
Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Sozialhilfe
Metainformation
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