Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Beschreibung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.
Hinweise für Neustadt am Rübenberge: Spezielle Hinweise für Stadt Neustadt am Rübenberge
Für Einwohner*innen der Stadt Neustadt a. Rbge ist die Stadt Neustadt a. Rbge. im Auftrag der Region Hannover zuständig.
Bitte wenden Sie sich an den Fachdienst Soziales - Sachgebiet Sozialhilfe und Asyl.
Für Einwohner*innen der Stadt Neustadt a. Rbge ist die Stadt Neustadt a. Rbge. im Auftrag der Region Hannover zuständig.
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Hinweise für Neustadt am Rübenberge: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Die Zuständigkeit liegt in der Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnsitzes.
Die Zuständigkeit liegt in der Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnsitzes.
Ansprechpartner
Stadt Neustadt am Rübenberge - 501 Sozialhilfe und Asyl
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag8:00 Uhr-13:00 UhrDonnerstag13:00 Uhr-16:00 Uhr Nur nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) (Sozialhilfe)
Antrag auf Selbstauskunft
Ärztliches Attest zur Feststellung der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II / § 30 Abs. 5 SGB XII
Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 31 SGB XII beim laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII
Hinweise für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII
50.17 - Team Fachaufsicht existenzsichernde Leistungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 0511 616-22499
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Neustadt am Rübenberge: Spezielle Hinweise für Stadt Neustadt am Rübenberge
Grundlage bilden die §§ 27-40 SGB XII
Grundlage bilden die §§ 27-40 SGB XII
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Neustadt am Rübenberge: Spezielle Hinweise für Stadt Neustadt am Rübenberge
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es insofern keine Fristen, da es sich um eine taggenaue Leistung handelt, d. h. die Leistung wird ab dem Tag der Antragstellung (welche auch telefonisch erfolgen kann) berechnet. Eine Rückrechnung auf den Monatsersten erfolgt nicht.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es insofern keine Fristen, da es sich um eine taggenaue Leistung handelt, d. h. die Leistung wird ab dem Tag der Antragstellung (welche auch telefonisch erfolgen kann) berechnet. Eine Rückrechnung auf den Monatsersten erfolgt nicht.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Sozialhilfe
Metainformation
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