Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Beschreibung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Northeim: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt?
Die Hilfe zum Lebensunterhalt verfolgt den Zweck, Menschen zu helfen ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit dem Begriff notwendiger Lebensunterhalt ist der Bedarf eines Menschen gemeint, der zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt wird mit Hilfe von Regelbedarfen bestimmt. Zudem gibt es in bestimmten Einzelfällen die Möglichkeit, Mehrbedarfe geltend zu machen.
Damit Sie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten können, müssen Sie einen Antrag stellen. Den Antrag können Sie hier runterladen.
Was sind Regelbedarfe?
Es gibt insgesamt 6 Regelbedarfsstufen, die die durchschnittlich anfallenden Kosten des täglichen Lebens für eine Person beinhalten (unter anderem für Nahrungsmittel, Bekleidung, Freizeitaktivitäten, …). Welche Regelbedarfsstufe jedem einzelnen zugeordnet wird, richtet sich nach dem Alter der Person bzw. der Anzahl der im Haushalt lebenden volljährigen Personen.
Mehrbedarfe
Was sind Mehrbedarfe?
Neben den in den Regelbedarfen berücksichtigten anfallenden Kosten zur Bewältigung des Lebensunterhaltes, kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass durch unterschiedliche Lebenssituationen ein höherer Kostenbedarf entsteht. Diese werden dann durch Mehrbedarfe abgedeckt.
Was gibt es für Mehrbedarfe?
- Schwangerschaftsmehrbedarf
Eine werdende Mutter hat ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Er dient zum Kauf von beispielsweise Schwangerschaftsbekleidung, der Teilnahme an einer Schwangerschaftsvorbereitung oder auch der Bewältigung von erhöhten Ernährungskosten. Der Mehrbedarf beträgt 17 % der Regelbedarfsstufe, in der die Person eingestuft ist.
Um den Anspruch auf den Mehrbedarf geltend zu machen, benötigen wir Ihren Mutterpass oder eine gleichwertige Bescheinigung von Ihrem Arzt.
- Alleinerziehungsmehrbedarf
Die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche berücksichtigen keine Haushaltskosten. Aus diesem Grund müssen Alleinerziehende für die dafür anfallenden Kosten, die sonst von beiden Elternteilen getragen werden, alleine aufkommen. Um dafür einen Ausgleich zu schaffen, wird Alleinerziehenden ein Mehrbedarf gewährt. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der minderjährigen Kinder.
- Ernährungsmehrbedarf
Die Regelbedarfe berücksichtigen die Kosten für eine „normale Ernährung“. Allerdings kann es zum Beispiel durch Krankheiten dazu kommen, dass eine spezielle Ernährung in Form einer Diät notwendig ist. Diese führt zu steigenden Kosten, die durch den Mehrbedarf ausgeglichen werden sollen.
Um den Anspruch auf den Mehrbedarf geltend zu machen, wird eine Bescheinigung vom Arzt benötigt. Die Höhe des Mehrbedarfs wird individuell festgelegt.
- Dezentrale Wasserversorgung
Eine dezentrale Wasserversorgung liegt vor, wenn das Warmwasser nicht über Heizung oder Fernwärmeversorgung bereitgestellt wird, sondern durch einen in der Wohnung installierten Boiler oder Durchlauferhitzer. Ist das der Fall, besteht ein Anspruch auf den Mehrbedarf. Die Höhe des Mehrbedarfs hängt von der Regelbedarfsstufe sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab.
- Mehrbedarf bei Erreichen der Altersgrenze und Merkzeichen G oder bei voller Erwerbsminderung und Merkzeichen G
Der Mehrbedarf soll die zusätzlichen Kosten von Menschen mit einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung), die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert sind, ausgleichen. Zusätzliche Kosten entstehen dadurch, dass durch die Gehbehinderung vermehrt auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen zurückgegriffen werden muss. Um den Anspruch geltend zu machen, muss ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder ein Bescheid der zuständigen Behörde über das Merkzeichen G vorgelegt werden. Außerdem muss entweder durch ein Identitätsdokument das Überschreiten der Altersgrenze oder durch einen entsprechenden Nachweis die volle Erwerbsminderung nachgewiesen werden. Der Mehrbedarf beträgt 17 % des der Person zustehenden Regelbedarfes.
- Schulbuchausleihe oder –anschaffung
Als Mehrbedarf werden auch die Kosten für die Ausleihe oder Anschaffung von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften anerkannt, wenn diese aufgrund von schulrechtlichen Bestimmungen oder Vorgaben zu beschaffen sind.
Einmalige Bedarfe
Was sind einmalige Bedarfe?
Einmalige Bedarfe werden dann gewährt, wenn besondere Ereignisse eintreten, die die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben, die in den Regelbedarfen berücksichtigt werden, übersteigen. Ein Grund dafür kann zum Beispiel ein Umzug oder eine Schwangerschaft sein.
- Wohnungserstausstattung
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten
Einmalige Bedarfe können auch beantragt werden, wenn Sie keine laufenden Ansprüche auf Leistungen haben, sondern die Leistungen einmalig benötigen (z.B. Heizkosten).
Anspruchsvoraussetzungen
Einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder, der den notwendigen Lebensunterhat nicht aus eigenen Mitteln, dazu zählen das Einkommen und Vermögen, sowie aus eigenen Kräften (Arbeitskraft) bestreiten kann. Außerdem darf der Lebensunterhalt auch nicht durch Hilfen anderer bestritten werden können. Dazu zählen zum Beispiel das Einkommen und Vermögen des Ehepartners/Lebenspartners sowie bei minderjährigen Kindern das der Eltern.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt es sich um eine nachrangige Leistung. Das heißt, dass eine Person erst einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wenn kein Anspruch auf andere Soziallleistungen wie Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht.
An wen kann ich mich wenden?
Für die Anträge ist der Fachbereich 35 – Soziale Leistungen des Landkreises Northeim zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort, die Ansprechpartner finden Sie hier auf der Internetseite.
Wie läuft das Verfahren ab?
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt in der Regel tagesgenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers über die Hilfebedürftigkeit ein. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen gegeben sein.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Einkommensbelege (z.B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Lohnabrechnung, Wohngeldbescheid)
- Belege zum Vermögen (z.B. Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, …)
- Belege über die Ausgaben (z.B. Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/Wasser-/Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen) wie zum Beispiel Hausrats-, Haftpflicht, Lebens, Sterbeversicherungen, etc.
Hinweis: Ggf. werden je nach Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt und entsprechend von Ihnen angefordert.
Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt?
Die Hilfe zum Lebensunterhalt verfolgt den Zweck, Menschen zu helfen ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit dem Begriff notwendiger Lebensunterhalt ist der Bedarf eines Menschen gemeint, der zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt wird mit Hilfe von Regelbedarfen bestimmt. Zudem gibt es in bestimmten Einzelfällen die Möglichkeit, Mehrbedarfe geltend zu machen.
Damit Sie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten können, müssen Sie einen Antrag stellen. Den Antrag können Sie hier runterladen.
Was sind Regelbedarfe?
Es gibt insgesamt 6 Regelbedarfsstufen, die die durchschnittlich anfallenden Kosten des täglichen Lebens für eine Person beinhalten (unter anderem für Nahrungsmittel, Bekleidung, Freizeitaktivitäten, ). Welche Regelbedarfsstufe jedem einzelnen zugeordnet wird, richtet sich nach dem Alter der Person bzw. der Anzahl der im Haushalt lebenden volljährigen Personen.
Mehrbedarfe
Was sind Mehrbedarfe?
Neben den in den Regelbedarfen berücksichtigten anfallenden Kosten zur Bewältigung des Lebensunterhaltes, kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass durch unterschiedliche Lebenssituationen ein höherer Kostenbedarf entsteht. Diese werden dann durch Mehrbedarfe abgedeckt.
Was gibt es für Mehrbedarfe?
- Schwangerschaftsmehrbedarf
Eine werdende Mutter hat ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Er dient zum Kauf von beispielsweise Schwangerschaftsbekleidung, der Teilnahme an einer Schwangerschaftsvorbereitung oder auch der Bewältigung von erhöhten Ernährungskosten. Der Mehrbedarf beträgt 17 % der Regelbedarfsstufe, in der die Person eingestuft ist.
Um den Anspruch auf den Mehrbedarf geltend zu machen, benötigen wir Ihren Mutterpass oder eine gleichwertige Bescheinigung von Ihrem Arzt.
- Alleinerziehungsmehrbedarf
Die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche berücksichtigen keine Haushaltskosten. Aus diesem Grund müssen Alleinerziehende für die dafür anfallenden Kosten, die sonst von beiden Elternteilen getragen werden, alleine aufkommen. Um dafür einen Ausgleich zu schaffen, wird Alleinerziehenden ein Mehrbedarf gewährt. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der minderjährigen Kinder.
- Ernährungsmehrbedarf
Die Regelbedarfe berücksichtigen die Kosten für eine "normale Ernährung". Allerdings kann es zum Beispiel durch Krankheiten dazu kommen, dass eine spezielle Ernährung in Form einer Diät notwendig ist. Diese führt zu steigenden Kosten, die durch den Mehrbedarf ausgeglichen werden sollen.
Um den Anspruch auf den Mehrbedarf geltend zu machen, wird eine Bescheinigung vom Arzt benötigt. Die Höhe des Mehrbedarfs wird individuell festgelegt.
- Dezentrale Wasserversorgung
Eine dezentrale Wasserversorgung liegt vor, wenn das Warmwasser nicht über Heizung oder Fernwärmeversorgung bereitgestellt wird, sondern durch einen in der Wohnung installierten Boiler oder Durchlauferhitzer. Ist das der Fall, besteht ein Anspruch auf den Mehrbedarf. Die Höhe des Mehrbedarfs hängt von der Regelbedarfsstufe sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab.
- Mehrbedarf bei Erreichen der Altersgrenze und Merkzeichen G oder bei voller Erwerbsminderung und Merkzeichen G
Der Mehrbedarf soll die zusätzlichen Kosten von Menschen mit einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung), die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert sind, ausgleichen. Zusätzliche Kosten entstehen dadurch, dass durch die Gehbehinderung vermehrt auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen zurückgegriffen werden muss. Um den Anspruch geltend zu machen, muss ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder ein Bescheid der zuständigen Behörde über das Merkzeichen G vorgelegt werden. Außerdem muss entweder durch ein Identitätsdokument das Überschreiten der Altersgrenze oder durch einen entsprechenden Nachweis die volle Erwerbsminderung nachgewiesen werden. Der Mehrbedarf beträgt 17 % des der Person zustehenden Regelbedarfes.
- Schulbuchausleihe oder -anschaffung
Als Mehrbedarf werden auch die Kosten für die Ausleihe oder Anschaffung von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften anerkannt, wenn diese aufgrund von schulrechtlichen Bestimmungen oder Vorgaben zu beschaffen sind.
Einmalige Bedarfe
Was sind einmalige Bedarfe?
Einmalige Bedarfe werden dann gewährt, wenn besondere Ereignisse eintreten, die die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben, die in den Regelbedarfen berücksichtigt werden, übersteigen. Ein Grund dafür kann zum Beispiel ein Umzug oder eine Schwangerschaft sein.
- Wohnungserstausstattung
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten
Einmalige Bedarfe können auch beantragt werden, wenn Sie keine laufenden Ansprüche auf Leistungen haben, sondern die Leistungen einmalig benötigen (z.B. Heizkosten).
Anspruchsvoraussetzungen
Einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder, der den notwendigen Lebensunterhat nicht aus eigenen Mitteln, dazu zählen das Einkommen und Vermögen, sowie aus eigenen Kräften (Arbeitskraft) bestreiten kann. Außerdem darf der Lebensunterhalt auch nicht durch Hilfen anderer bestritten werden können. Dazu zählen zum Beispiel das Einkommen und Vermögen des Ehepartners/Lebenspartners sowie bei minderjährigen Kindern das der Eltern.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt es sich um eine nachrangige Leistung. Das heißt, dass eine Person erst einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wenn kein Anspruch auf andere Soziallleistungen wie Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht.
An wen kann ich mich wenden?
Für die Anträge ist der Fachbereich 35 - Soziale Leistungen des Landkreises Northeim zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort, die Ansprechpartner finden Sie hier auf der Internetseite.
Wie läuft das Verfahren ab?
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt in der Regel tagesgenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers über die Hilfebedürftigkeit ein. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen gegeben sein.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Einkommensbelege (z.B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Lohnabrechnung, Wohngeldbescheid)
- Belege zum Vermögen (z.B. Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, )
- Belege über die Ausgaben (z.B. Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/Wasser-/Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen) wie zum Beispiel Hausrats-, Haftpflicht, Lebens, Sterbeversicherungen, etc.
Hinweis: Ggf. werden je nach Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt und entsprechend von Ihnen angefordert.
Online-Dienst
Mitteilung zum Antrag auf Grundsicherung, bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt/Übersendung von Unterlagen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Gleichstellungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Harms
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Adresse
Hausanschrift
37154 Northeim
Kontaktperson
Frau Bartels
Frau Irina Bierwisch
Frau Förster
Hausanschrift
Fax: 05551 708-9588
Telefon Festnetz: 05551 708-764
E-Mail: afoerster@landkreis-northeim.de
Frau Göhmann
Frau Gürcan
Frau Haase
Frau Rosenberg
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05551 708768
Fax: 05551 7089587
E-Mail: trosenberg@landkreis-northeim.de
Herr Kolodziejczyk
Frau E. Nägele
Frau M. Oso
Hausanschrift
E-Mail: moso@landkreis-northeim.de
Herr Renner
Hausanschrift
E-Mail: frenner@landkreis-northeim.de
Telefon Festnetz: 05551 708-752
Fax: 05551 708-9587
Frau Renziehausen
Hausanschrift
Fax: 05551 7089588
E-Mail: mrenziehausen@landkreis-northeim.de
Telefon Festnetz: 05551 708765
Frau Schlesiger
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05551 708760
E-Mail: jschlesiger@landkreis-northeim.de
Fax: 05551 7089587
Frau Waimer
Frau Wilhelmsen
Hausanschrift
E-Mail: iwilhelmsen@landkreis-northeim.de
Telefon Festnetz: 05551 708757
Fax: 05551 7089549
Frau Witt (SGB XII)
Frau Zeidler
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05551 708-774
E-Mail: azeidler@landkreis-northeim.de
Fax: 05551 708-9113
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Hinweise für Northeim: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Sozialhilfe