Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Beschreibung

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Northeim: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Allgemeine Informationen

    Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt?

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt verfolgt den Zweck, Menschen zu helfen ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit dem Begriff notwendiger Lebensunterhalt ist der Bedarf eines Menschen gemeint, der zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt wird mit Hilfe von Regelbedarfen bestimmt. Zudem gibt es in bestimmten Einzelfällen die Möglichkeit, Mehrbedarfe geltend zu machen.

    Damit Sie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten können, müssen Sie einen Antrag stellen. Den Antrag können Sie hier runterladen.

    Was sind Regelbedarfe?

    Es gibt insgesamt 6 Regelbedarfsstufen, die die durchschnittlich anfallenden Kosten des täglichen Lebens für eine Person beinhalten (unter anderem für Nahrungsmittel, Bekleidung, Freizeitaktivitäten, …). Welche Regelbedarfsstufe jedem einzelnen zugeordnet wird, richtet sich nach dem Alter der Person bzw. der Anzahl der im Haushalt lebenden volljährigen Personen.

    Mehrbedarfe

    Was sind Mehrbedarfe?

    Neben den in den Regelbedarfen berücksichtigten anfallenden Kosten zur Bewältigung des Lebensunterhaltes, kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass durch unterschiedliche Lebenssituationen ein höherer Kostenbedarf entsteht. Diese werden dann durch Mehrbedarfe abgedeckt.

    Was gibt es für Mehrbedarfe?

    1. Schwangerschaftsmehrbedarf

    Eine werdende Mutter hat ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Er dient zum Kauf von beispielsweise Schwangerschaftsbekleidung, der Teilnahme an einer Schwangerschaftsvorbereitung oder auch der Bewältigung von erhöhten Ernährungskosten. Der Mehrbedarf beträgt 17 % der Regelbedarfsstufe, in der die Person eingestuft ist.

    Um den Anspruch auf den Mehrbedarf geltend zu machen, benötigen wir Ihren Mutterpass oder eine gleichwertige Bescheinigung von Ihrem Arzt.

    1. Alleinerziehungsmehrbedarf

    Die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche berücksichtigen keine Haushaltskosten. Aus diesem Grund müssen Alleinerziehende für die dafür anfallenden Kosten, die sonst von beiden Elternteilen getragen werden, alleine aufkommen. Um dafür einen Ausgleich zu schaffen, wird Alleinerziehenden ein Mehrbedarf gewährt. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der minderjährigen Kinder.

    1. Ernährungsmehrbedarf

    Die Regelbedarfe berücksichtigen die Kosten für eine „normale Ernährung“. Allerdings kann es zum Beispiel durch Krankheiten dazu kommen, dass eine spezielle Ernährung in Form einer Diät notwendig ist. Diese führt zu steigenden Kosten, die durch den Mehrbedarf ausgeglichen werden sollen.

    Um den Anspruch auf den Mehrbedarf geltend zu machen, wird eine Bescheinigung vom Arzt benötigt. Die Höhe des Mehrbedarfs wird individuell festgelegt.

    1. Dezentrale Wasserversorgung

    Eine dezentrale Wasserversorgung liegt vor, wenn das Warmwasser nicht über Heizung oder Fernwärmeversorgung bereitgestellt wird, sondern durch einen in der Wohnung installierten Boiler oder Durchlauferhitzer. Ist das der Fall, besteht ein Anspruch auf den Mehrbedarf. Die Höhe des Mehrbedarfs hängt von der Regelbedarfsstufe sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab.

    1. Mehrbedarf bei Erreichen der Altersgrenze und Merkzeichen G oder bei voller Erwerbsminderung und Merkzeichen G

    Der Mehrbedarf soll die zusätzlichen Kosten von Menschen mit einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung), die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert sind, ausgleichen. Zusätzliche Kosten entstehen dadurch, dass durch die Gehbehinderung vermehrt auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen zurückgegriffen werden muss. Um den Anspruch geltend zu machen, muss ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder ein Bescheid der zuständigen Behörde über das Merkzeichen G vorgelegt werden. Außerdem muss entweder durch ein Identitätsdokument das Überschreiten der Altersgrenze oder durch einen entsprechenden Nachweis die volle Erwerbsminderung nachgewiesen werden.  Der Mehrbedarf beträgt 17 % des der Person zustehenden Regelbedarfes.

    1. Schulbuchausleihe oder –anschaffung

    Als Mehrbedarf werden auch die Kosten für die Ausleihe oder Anschaffung von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften anerkannt, wenn diese aufgrund von schulrechtlichen Bestimmungen oder Vorgaben zu beschaffen sind.

    Einmalige Bedarfe

    Was sind einmalige Bedarfe?

    Einmalige Bedarfe werden dann gewährt, wenn besondere Ereignisse eintreten, die die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben, die in den Regelbedarfen berücksichtigt werden, übersteigen. Ein Grund dafür kann zum Beispiel ein Umzug oder eine Schwangerschaft sein. 

    1. Wohnungserstausstattung
    2. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
    3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten

    Einmalige Bedarfe können auch beantragt werden, wenn Sie keine laufenden Ansprüche auf Leistungen haben, sondern die Leistungen einmalig benötigen (z.B. Heizkosten).

    Anspruchsvoraussetzungen

    Einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder, der den notwendigen Lebensunterhat nicht aus eigenen Mitteln, dazu zählen das Einkommen und Vermögen, sowie aus eigenen Kräften (Arbeitskraft) bestreiten kann. Außerdem darf der Lebensunterhalt auch nicht durch Hilfen anderer bestritten werden können. Dazu zählen zum Beispiel das Einkommen und Vermögen des Ehepartners/Lebenspartners sowie bei minderjährigen Kindern das der Eltern.

    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt es sich um eine nachrangige Leistung. Das heißt, dass eine Person erst einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wenn kein Anspruch auf andere Soziallleistungen wie Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht.

    An wen kann ich mich wenden?

    Für die Anträge ist der Fachbereich 35 – Soziale Leistungen des Landkreises Northeim zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort, die Ansprechpartner finden Sie hier auf der Internetseite.

    Wie läuft das Verfahren ab?

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt in der Regel tagesgenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers über die Hilfebedürftigkeit ein. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen gegeben sein.

    Erforderliche Unterlagen

    • Identitätsausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
    • Einkommensbelege (z.B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Lohnabrechnung, Wohngeldbescheid)
    • Belege zum Vermögen (z.B. Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, …)
    • Belege über die Ausgaben (z.B. Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/Wasser-/Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen) wie zum Beispiel Hausrats-, Haftpflicht, Lebens, Sterbeversicherungen, etc.

    Hinweis: Ggf. werden je nach Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt und entsprechend von Ihnen angefordert.



    Allgemeine Informationen

    Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt?

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt verfolgt den Zweck, Menschen zu helfen ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit dem Begriff notwendiger Lebensunterhalt ist der Bedarf eines Menschen gemeint, der zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt wird mit Hilfe von Regelbedarfen bestimmt. Zudem gibt es in bestimmten Einzelfällen die Möglichkeit, Mehrbedarfe geltend zu machen.

    Damit Sie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten können, müssen Sie einen Antrag stellen. Den Antrag können Sie hier runterladen.

    Was sind Regelbedarfe?

    Es gibt insgesamt 6 Regelbedarfsstufen, die die durchschnittlich anfallenden Kosten des täglichen Lebens für eine Person beinhalten (unter anderem für Nahrungsmittel, Bekleidung, Freizeitaktivitäten, ). Welche Regelbedarfsstufe jedem einzelnen zugeordnet wird, richtet sich nach dem Alter der Person bzw. der Anzahl der im Haushalt lebenden volljährigen Personen.

    Mehrbedarfe

    Was sind Mehrbedarfe?

    Neben den in den Regelbedarfen berücksichtigten anfallenden Kosten zur Bewältigung des Lebensunterhaltes, kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass durch unterschiedliche Lebenssituationen ein höherer Kostenbedarf entsteht. Diese werden dann durch Mehrbedarfe abgedeckt.

    Was gibt es für Mehrbedarfe?

    1. Schwangerschaftsmehrbedarf

    Eine werdende Mutter hat ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Er dient zum Kauf von beispielsweise Schwangerschaftsbekleidung, der Teilnahme an einer Schwangerschaftsvorbereitung oder auch der Bewältigung von erhöhten Ernährungskosten. Der Mehrbedarf beträgt 17 % der Regelbedarfsstufe, in der die Person eingestuft ist.

    Um den Anspruch auf den Mehrbedarf geltend zu machen, benötigen wir Ihren Mutterpass oder eine gleichwertige Bescheinigung von Ihrem Arzt.

    1. Alleinerziehungsmehrbedarf

    Die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche berücksichtigen keine Haushaltskosten. Aus diesem Grund müssen Alleinerziehende für die dafür anfallenden Kosten, die sonst von beiden Elternteilen getragen werden, alleine aufkommen. Um dafür einen Ausgleich zu schaffen, wird Alleinerziehenden ein Mehrbedarf gewährt. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der minderjährigen Kinder.

    1. Ernährungsmehrbedarf

    Die Regelbedarfe berücksichtigen die Kosten für eine "normale Ernährung". Allerdings kann es zum Beispiel durch Krankheiten dazu kommen, dass eine spezielle Ernährung in Form einer Diät notwendig ist. Diese führt zu steigenden Kosten, die durch den Mehrbedarf ausgeglichen werden sollen.

    Um den Anspruch auf den Mehrbedarf geltend zu machen, wird eine Bescheinigung vom Arzt benötigt. Die Höhe des Mehrbedarfs wird individuell festgelegt.

    1. Dezentrale Wasserversorgung

    Eine dezentrale Wasserversorgung liegt vor, wenn das Warmwasser nicht über Heizung oder Fernwärmeversorgung bereitgestellt wird, sondern durch einen in der Wohnung installierten Boiler oder Durchlauferhitzer. Ist das der Fall, besteht ein Anspruch auf den Mehrbedarf. Die Höhe des Mehrbedarfs hängt von der Regelbedarfsstufe sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab.

    1. Mehrbedarf bei Erreichen der Altersgrenze und Merkzeichen G oder bei voller Erwerbsminderung und Merkzeichen G

    Der Mehrbedarf soll die zusätzlichen Kosten von Menschen mit einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung), die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert sind, ausgleichen. Zusätzliche Kosten entstehen dadurch, dass durch die Gehbehinderung vermehrt auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen zurückgegriffen werden muss. Um den Anspruch geltend zu machen, muss ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder ein Bescheid der zuständigen Behörde über das Merkzeichen G vorgelegt werden. Außerdem muss entweder durch ein Identitätsdokument das Überschreiten der Altersgrenze oder durch einen entsprechenden Nachweis die volle Erwerbsminderung nachgewiesen werden. Der Mehrbedarf beträgt 17 % des der Person zustehenden Regelbedarfes.

    1. Schulbuchausleihe oder -anschaffung

    Als Mehrbedarf werden auch die Kosten für die Ausleihe oder Anschaffung von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften anerkannt, wenn diese aufgrund von schulrechtlichen Bestimmungen oder Vorgaben zu beschaffen sind.

    Einmalige Bedarfe

    Was sind einmalige Bedarfe?

    Einmalige Bedarfe werden dann gewährt, wenn besondere Ereignisse eintreten, die die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben, die in den Regelbedarfen berücksichtigt werden, übersteigen. Ein Grund dafür kann zum Beispiel ein Umzug oder eine Schwangerschaft sein.

    1. Wohnungserstausstattung
    2. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
    3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten

    Einmalige Bedarfe können auch beantragt werden, wenn Sie keine laufenden Ansprüche auf Leistungen haben, sondern die Leistungen einmalig benötigen (z.B. Heizkosten).

    Anspruchsvoraussetzungen

    Einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder, der den notwendigen Lebensunterhat nicht aus eigenen Mitteln, dazu zählen das Einkommen und Vermögen, sowie aus eigenen Kräften (Arbeitskraft) bestreiten kann. Außerdem darf der Lebensunterhalt auch nicht durch Hilfen anderer bestritten werden können. Dazu zählen zum Beispiel das Einkommen und Vermögen des Ehepartners/Lebenspartners sowie bei minderjährigen Kindern das der Eltern.

    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt es sich um eine nachrangige Leistung. Das heißt, dass eine Person erst einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wenn kein Anspruch auf andere Soziallleistungen wie Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht.

    An wen kann ich mich wenden?

    Für die Anträge ist der Fachbereich 35 - Soziale Leistungen des Landkreises Northeim zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort, die Ansprechpartner finden Sie hier auf der Internetseite.

    Wie läuft das Verfahren ab?

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt in der Regel tagesgenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers über die Hilfebedürftigkeit ein. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen gegeben sein.

    Erforderliche Unterlagen

    • Identitätsausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
    • Einkommensbelege (z.B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Lohnabrechnung, Wohngeldbescheid)
    • Belege zum Vermögen (z.B. Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, )
    • Belege über die Ausgaben (z.B. Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/Wasser-/Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen) wie zum Beispiel Hausrats-, Haftpflicht, Lebens, Sterbeversicherungen, etc.

    Hinweis: Ggf. werden je nach Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt und entsprechend von Ihnen angefordert.



    Online-Dienst

    Mitteilung zum Antrag auf Grundsicherung, bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt/Übersendung von Unterlagen

    ID: L100040_549819781

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 30.05.2024 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Gleichstellungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Medenheimer Str. 6/8

    37154 Northeim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 14.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Adresse

    Hausanschrift

    37154 Northeim

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 22.11.2023 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    37154 Northeim

    Version

    Technisch erstellt am 22.11.2023 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

    Formulare

    Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 16.09.2008 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)