Leistungen aus dem Landesblindenfonds Gewährung

    Leistungen aus dem Landesblindenfonds beantragen

    Der Landesblindenfonds soll blinde Menschen, die im häuslichen Umfeld leben, in außergewöhnlichen, herausfordernden Lebenssituationen finanziell unterstützen.

    Beschreibung

    Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, im häuslichen Umfeld leben und sich in einer herausfordernden Lebenssituation befinden, können Sie eine finanzielle Unterstützung aus dem Landesblindenfonds beantragen.

    Leistungen aus dem Landesblindenfonds können insbesondere bewilligt werden,

    • wenn bei Ihnen innerhalb der letzten vier Jahre vor Eingang eines Antrages eine Erblindung oder eine vergleichbar schwere  Sehbeeinträchtigung festgestellt wurde,
    • wenn Sie alleine leben, weil in den letzten 18 Monaten vor Eingang des Antrags eine bisher in Ihrer häuslichen Gemeinschaft lebende, sehende Person die häusliche Gemeinschaft verlassen hat,
    • wenn Sie erstmalig eine der folgenden Tätigkeiten beginnen: eine Ausbildung, ein Studium, eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen,
    • wenn Sie berufsbedingt den Wohnort wechseln (z.B. durch Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung),
    • wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, tatsächlich betreuen,
    • wenn Sie an Selbsthilfemaßnahmen teilnehmen, die nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger, finanziert werden,
    • wenn Sie zusätzlich gehörlos ist.

    Leistungen aus dem Landesblindenfonds werden als pauschale Leistungen gezahlt.

    Sie können frei entscheiden, wie Sie die gewährte finanzielle Unterstützung verwenden.

    Online-Dienst

    Landesblindenfonds

    ID: L100040_434843208

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 08.09.2021 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 08 44

    31108 Hildesheim

    Hausanschrift

    Domhof 1

    31134 Hildesheim

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein

    "Bohlweg" oder "Schuhstr."

    Bus: 1,2,4 und 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Grundsätzlich: Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 304-0

    Fax: 05121 304-611

    E-Mail: PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de

    Weitere Informationen

    Die oben genannten Behindertenparkplätze befinden sich am Domhof.

    Version

    Technisch erstellt am 11.09.2007 (von: Andrea Erbarth)

    Technisch geändert am 08.12.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Feststellungsbescheid über das Merkzeichen "Bl" oder ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen „Bl“
    • Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen
    • Unterlagen, die geeignet sind, den von Ihnen angegebenen Grund für die beantragten Leistungen glaubhaft zu machen
    • falls der Antrag nicht selbst gestellt werden kann oder soll, gegebenenfalls Nachweis, dass die antragstellende Person zur Antragstellung berechtigt ist (z. B. Vollmacht, Betreuerausweis)

    Formulare

    Anträge können in Schriftform (formlos oder per Antrag, den Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erhalten können) oder online gestellt werden.

    Voraussetzungen

    • Ihnen muss durch einen Feststellungsbescheid das Merkzeichen Bl, das für blind steht, zuerkannt worden sein.
    • Sie dürfen nicht in einer stationären Einrichtung (z.B. Pflegeheim) oder in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim einen Antrag auf Leistung aus dem Landesblindenfonds ein.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Leistungen aus dem Landesblindenfonds.
    • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Antrag muss aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zweck stehen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Website des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie erhalten Sie weitere Informationen zum Landesblindenfonds.

    Als weitere Leistungen für blinde Menschen könnten zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen gegebenenfalls Landesblindengeld und / oder Blindenhilfe in Betracht kommen.

    Blinde und stark sehbehinderte Menschen aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.

    Bemerkungen

    Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

    Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen des Landesblindengeldes nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG ND) oder im Rahmen der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt werden.

    Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 14.11.2022

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Blinde, finanzielle Unterstützung, Blindheit, Ergänzung Landesblindengeld, Merkzeichen BI, Erblindung, blind, blinde Menschen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)