Blindengeld Gewährung

    Blindengeld beantragen

    Das Landesblindengeld (Blindengeld) ist eine Leistung des Landes Niedersachsen an blinde Personen. Es soll finanzielle Mehraufwendungen die durch die Blindheit entstehen ausgleichen und wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

    Beschreibung

    Sie können Blindengeld beantragen, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

    Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von  Blindengeld hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie in einer stationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform (Eingliederungshilfe) leben oder nicht.

    Falls Sie in Niedersachsen außerhalb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 410 Euro. Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden teilweise auf das Blindengeld angerechnet. In diesen Fällen würde sich das vorstehend genannte Blindengeld verringern.

    Falls Sie in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 205 Euro.

    Wie Sie das Blindengeld verwenden, können Sie selber entscheiden.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Landesblindengeld

    Allgemeine Informationen

    In Niedersachsen erhalten Blinde nach dem Landesblindengeldgesetz Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.

    Das Landesblindengeld beträgt derzeit 410 Euro je Monat.

    Bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung beträgt das Landesblindengeld 205,00 Euro je Monat.



    Allgemeine Informationen

    In Niedersachsen erhalten Blinde nach dem Landesblindengeldgesetz Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.

    Das Landesblindengeld beträgt derzeit 410 Euro je Monat.

    Bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung beträgt das Landesblindengeld 205,00 Euro je Monat.



    Online-Dienste

    Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde

    ID: L100040_501347932

    Beschreibung

    Das Landesblindengeld ist eine monatliche Leistung für zivilblinde (blinde) Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Die Blindheit ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), in dem das Merkzeichen BL festgestellt wurde, nachzuweisen. Das Landesblindengeld ist eine freiwillige, einkommens- und vermögensunabhängige Leistung des Landes und wird auf Antrag an blinde Menschen gezahlt, die in Niedersachsen leben oder in Ausnahmefällen an blinde Menschen, die einen besonderen Bezug zu Niedersachsen haben. Leistungen bei häuslicher Pflege werden teilweise auf das Landesblindengeld angerechnet. Wie die leistungsberechtigten Personen das Landesblindengeld verwenden möchten, steht ihnen frei. Über die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises können Sie sich im Laufe des Antrags außerdem digital ausweisen. Hierfür können Sie den neuen Personalausweis, der einen Chip enthält und die Identifikation im Internet sicherstellen kann, verwenden. Hierfür benötigen Sie: * Ihren Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion * Ihre 6-stellige PIN * Ein geeignetes Smartphone oder einen Kartenleser * Die AusweisApp des Bundes Weitere Informationen zur AusweisApp finden Sie auf der [Homepage der AusweisApp](https://www.ausweisapp.bund.de/ausweisapp2/ "Homepage der AusweisApp (externe Seite)"). ### Hinweis: Der Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen. Sollten Sie nicht alle Felder ausfüllen, wird die Behörde hierzu Nachfragen stellen, die die Bearbeitung und letztlich eine mögliche Auszahlung an Sie verlängern werden.

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    Version

    Technisch erstellt am 16.06.2023 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Antrag auf Landesblindengeld für Zivilblinde

    ID: L100040_513443388

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    Version

    Technisch erstellt am 05.09.2023 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Sozialamt - Dienststelle BRV

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsallee 7

    27432 Bremervörde

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04761 983-2586

    Fax: 04761 983-4599

    E-Mail: sozialamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • ein Antrag ist zu stellen
    • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl
    • Unterlagen zu Leistungen Dritter, die auf das Blindengeld anzurechnen sind (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung).
    • Bescheinigung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sofern Sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Landesblindengeld

    • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "BL", gestellter Antrag oder Ablehnungsbescheid auf Erweiterung des Schwerbehindertenausweises Merkmal "BL"
    • Bescheid der Pflegekasse über die Gewährung/Ablehnung von Pflegegeld
    • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "BL", gestellter Antrag oder Ablehnungsbescheid auf Erweiterung des Schwerbehindertenausweises Merkmal "BL"
    • Bescheid der Pflegekasse über die Gewährung/Ablehnung von Pflegegeld

    Formulare

    Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch  - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.

    Voraussetzungen

    • Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
    • Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben

    oder,

    • falls Sie in einer stationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform innerhalb von Deutschland leben, muss Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der dortigen Aufnahme in Niedersachsen gewesen sein.
    • Der Grund Ihrer Erblindung darf nicht im Zusammenhang mit Kriegs- und Wehrdienst oder einer Impfung stehen
    • Gegen Sie dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegen.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Landesblindengeld

    Als blind gelten Personen,

    • deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
    • bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzusetzen sind.

    Die Blindheit oder die Sehstörung ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nachzuweisen. In diesem Fall ist zwingend erforderlich, dass das Merkzeichen "BL" (blind) vom zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuerkannt wurde.

    Als blind gelten Personen,

    • deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
    • bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzusetzen sind.

    Die Blindheit oder die Sehstörung ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nachzuweisen. In diesem Fall ist zwingend erforderlich, dass das Merkzeichen "BL" (blind) vom zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuerkannt wurde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Landesblindengeld

    Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.

    Landesblindengeld ist nicht einkommens- und vermögensabhängig.

    Vorrangige Ansprüche (z.B. Pflegegeld) können übergeleitet werden.

    Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.

    Landesblindengeld ist nicht einkommens- und vermögensabhängig.

    Vorrangige Ansprüche (z.B. Pflegegeld) können übergeleitet werden.

    Verfahrensablauf

    Nach Ihrer Antragstellung wird die zuständige Stelle prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld erfüllen.

    Sollten für die Prüfung des Antrags Unterlagen oder Auskünfte fehlen, wird die zuständige Stelle diese von Ihnen zusätzlich anfordern.

    Wenn Sie die Voraussetzungen zum Bezug von Blindengeld erfüllen, erhalten Sie einen Bescheid zur Höhe des Ihnen zustehenden Blindengeldes. Das Blindengeld bekommen Sie dann monatlich ausgezahlt. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich.

    Wenn Sie die Voraussetzung zum Bezug von Blindengeld nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

    Fristen

    Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Es besteht die Möglichkeit, das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) (Schwerbehindertenausweis) zu beantragen.

    Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.

    Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Landesblindengeld

    Kürzung des Blindengeldes

    Bei Gewährung von Leistungen bei häuslicher Pflege und bei einem Heimaufenthalt wird ein gekürztes Blindengeld gezahlt:

    • Häuslicher Bereich:
      • Bei Pflegegrad 2
        • Leistungsbetrag 275 Euro je Monat
      • Bei Pflegegrad 3 bis 5
        • Leistungsbetrag 245 Euro je Monat
    • Heimaufenthalt: Hält sich die blinde Person in einer stationären Einrichtung auf, z.B. in einem Pflegeheim, so verringert sich das Blindengeld auf 205,00 Euro je Monat. Dabei ist es unerheblich, ob ein Pflegegrad besteht oder nicht.

    Kürzung des Blindengeldes

    Bei Gewährung von Leistungen bei häuslicher Pflege und bei einem Heimaufenthalt wird ein gekürztes Blindengeld gezahlt:

    • Häuslicher Bereich:
      • Bei Pflegegrad 2
        • Leistungsbetrag 275 Euro je Monat
      • Bei Pflegegrad 3 bis 5
        • Leistungsbetrag 245 Euro je Monat
    • Heimaufenthalt: Hält sich die blinde Person in einer stationären Einrichtung auf, z.B. in einem Pflegeheim, so verringert sich das Blindengeld auf 205,00 Euro je Monat. Dabei ist es unerheblich, ob ein Pflegegrad besteht oder nicht.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    blind, Auszahlung, Erblindung, Blindheit, Merkzeichen, Blindengeld, blindheitsbedingter Mehraufwand

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)