Blindengeld beantragen
Das Landesblindengeld (Blindengeld) ist eine Leistung des Landes Niedersachsen an blinde Personen. Es soll finanzielle Mehraufwendungen die durch die Blindheit entstehen ausgleichen und wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.
Beschreibung
Sie können Blindengeld beantragen, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.
Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Blindengeld hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie in einer stationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform (Eingliederungshilfe) leben oder nicht.
Falls Sie in Niedersachsen außerhalb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 410 Euro. Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden teilweise auf das Blindengeld angerechnet. In diesen Fällen würde sich das vorstehend genannte Blindengeld verringern.
Falls Sie in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 205 Euro.
Wie Sie das Blindengeld verwenden, können Sie selber entscheiden.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Landesblindengeld
In Niedersachsen erhalten Blinde nach dem Landesblindengeldgesetz Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.
Das Landesblindengeld beträgt derzeit 410 Euro je Monat.
Bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung beträgt das Landesblindengeld 205,00 Euro je Monat.
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Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
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Antrag auf Landesblindengeld für Zivilblinde
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Sozialamt - Dienststelle BRV
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Poppe
erforderliche Unterlagen
- ein Antrag ist zu stellen
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl
- Unterlagen zu Leistungen Dritter, die auf das Blindengeld anzurechnen sind (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung).
- Bescheinigung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sofern Sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Landesblindengeld
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "BL", gestellter Antrag oder Ablehnungsbescheid auf Erweiterung des Schwerbehindertenausweises Merkmal "BL"
- Bescheid der Pflegekasse über die Gewährung/Ablehnung von Pflegegeld
Formulare
Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.
Voraussetzungen
- Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
- Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben
oder,
- falls Sie in einer stationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform innerhalb von Deutschland leben, muss Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der dortigen Aufnahme in Niedersachsen gewesen sein.
- Der Grund Ihrer Erblindung darf nicht im Zusammenhang mit Kriegs- und Wehrdienst oder einer Impfung stehen
- Gegen Sie dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegen.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Landesblindengeld
Als blind gelten Personen,
- deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
- bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzusetzen sind.
Die Blindheit oder die Sehstörung ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nachzuweisen. In diesem Fall ist zwingend erforderlich, dass das Merkzeichen "BL" (blind) vom zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuerkannt wurde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Landesblindengeld
Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Landesblindengeld ist nicht einkommens- und vermögensabhängig.
Vorrangige Ansprüche (z.B. Pflegegeld) können übergeleitet werden.
Verfahrensablauf
Nach Ihrer Antragstellung wird die zuständige Stelle prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld erfüllen.
Sollten für die Prüfung des Antrags Unterlagen oder Auskünfte fehlen, wird die zuständige Stelle diese von Ihnen zusätzlich anfordern.
Wenn Sie die Voraussetzungen zum Bezug von Blindengeld erfüllen, erhalten Sie einen Bescheid zur Höhe des Ihnen zustehenden Blindengeldes. Das Blindengeld bekommen Sie dann monatlich ausgezahlt. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich.
Wenn Sie die Voraussetzung zum Bezug von Blindengeld nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.
Fristen
Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Es besteht die Möglichkeit, das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) (Schwerbehindertenausweis) zu beantragen.
Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.
Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Landesblindengeld
Kürzung des Blindengeldes
Bei Gewährung von Leistungen bei häuslicher Pflege und bei einem Heimaufenthalt wird ein gekürztes Blindengeld gezahlt:
- Häuslicher Bereich:
- Bei Pflegegrad 2
- Leistungsbetrag 275 Euro je Monat
- Bei Pflegegrad 3 bis 5
- Leistungsbetrag 245 Euro je Monat
- Bei Pflegegrad 2
- Heimaufenthalt: Hält sich die blinde Person in einer stationären Einrichtung auf, z.B. in einem Pflegeheim, so verringert sich das Blindengeld auf 205,00 Euro je Monat. Dabei ist es unerheblich, ob ein Pflegegrad besteht oder nicht.
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Landesblindengeld
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.03.2022
Stichwörter
Merkzeichen, blindheitsbedingter Mehraufwand, Erblindung, Blindengeld, Blindheit, Auszahlung, blind