Blindengeld beantragen
Das Landesblindengeld (Blindengeld) ist eine Leistung des Landes Niedersachsen an blinde Personen. Es soll finanzielle Mehraufwendungen die durch die Blindheit entstehen ausgleichen und wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.
Beschreibung
Sie können Blindengeld beantragen, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.
Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Blindengeld hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie in einer stationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform (Eingliederungshilfe) leben oder nicht.
Falls Sie in Niedersachsen außerhalb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 410 Euro. Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden teilweise auf das Blindengeld angerechnet. In diesen Fällen würde sich das vorstehend genannte Blindengeld verringern.
Falls Sie in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 205 Euro.
Wie Sie das Blindengeld verwenden, können Sie selber entscheiden.
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Landesblindengeld
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Sachgebiet Wohngeld
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Sonnenburg
erforderliche Unterlagen
- ein Antrag ist zu stellen
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl
- Unterlagen zu Leistungen Dritter, die auf das Blindengeld anzurechnen sind (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung).
- Bescheinigung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sofern Sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen
Formulare
Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.
Voraussetzungen
- Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
- Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben
oder,
- falls Sie in einer stationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform innerhalb von Deutschland leben, muss Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der dortigen Aufnahme in Niedersachsen gewesen sein.
- Der Grund Ihrer Erblindung darf nicht im Zusammenhang mit Kriegs- und Wehrdienst oder einer Impfung stehen
- Gegen Sie dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Nach Ihrer Antragstellung wird die zuständige Stelle prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld erfüllen.
Sollten für die Prüfung des Antrags Unterlagen oder Auskünfte fehlen, wird die zuständige Stelle diese von Ihnen zusätzlich anfordern.
Wenn Sie die Voraussetzungen zum Bezug von Blindengeld erfüllen, erhalten Sie einen Bescheid zur Höhe des Ihnen zustehenden Blindengeldes. Das Blindengeld bekommen Sie dann monatlich ausgezahlt. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich.
Wenn Sie die Voraussetzung zum Bezug von Blindengeld nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.
Fristen
Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.
Hinweise für Osterholz: Landesblindengeld
Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.
Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Es besteht die Möglichkeit, das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) (Schwerbehindertenausweis) zu beantragen.
Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.
Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.
Hinweise für Osterholz: Landesblindengeld
Darauf können Sie sich verlassen
Der Landkreises Osterholz bietet Ihnen für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Landesblindengeld eine garantierte Bearbeitungszeit von maximal 14 Tagen. Damit wir so schnell arbeiten können, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen: Ihr Antrag muss deshalb mit allen erforderlichen Unterlagen beim Landkreis Osterholz eingegangen sein.
Sobald der Antrag im Kreishaus vorliegt, beginnt die Zeit für unsere Servicegarantie zu laufen. Sofern der Antrag nicht vollständig eingereicht worden ist, teilen wir Ihnen umgehend mit, welche weiteren Unterlagen benötigt werden.
Wenn diese Unterlagen dann innerhalb von drei Wochen im Kreishaus eintreffen, gilt ab diesem Tag ebenfalls die Servicegarantie von 14 Tagen.
Sollte Ihr Antrag auch nach drei Wochen nicht vollständig sein, bedeutet dies einen höheren Aufwand für uns, da wir Ihren Antrag nicht „am Stück" bearbeiten können. In diesen Fällen können wir Ihnen leider keine Servicegarantie bieten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass es in äußerst seltenen Fällen einmal passieren kann, dass wir die Servicegarantie aufgrund besonderer Umstände nicht einhalten können.
Darauf können Sie sich verlassen
Der Landkreises Osterholz bietet Ihnen für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Landesblindengeld eine garantierte Bearbeitungszeit von maximal 14 Tagen. Damit wir so schnell arbeiten können, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen: Ihr Antrag muss deshalb mit allen erforderlichen Unterlagen beim Landkreis Osterholz eingegangen sein.
Sobald der Antrag im Kreishaus vorliegt, beginnt die Zeit für unsere Servicegarantie zu laufen. Sofern der Antrag nicht vollständig eingereicht worden ist, teilen wir Ihnen umgehend mit, welche weiteren Unterlagen benötigt werden.
Wenn diese Unterlagen dann innerhalb von drei Wochen im Kreishaus eintreffen, gilt ab diesem Tag ebenfalls die Servicegarantie von 14 Tagen.
Sollte Ihr Antrag auch nach drei Wochen nicht vollständig sein, bedeutet dies einen höheren Aufwand für uns, da wir Ihren Antrag nicht "am Stück" bearbeiten können. In diesen Fällen können wir Ihnen leider keine Servicegarantie bieten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass es in äußerst seltenen Fällen einmal passieren kann, dass wir die Servicegarantie aufgrund besonderer Umstände nicht einhalten können.
Bemerkungen
Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.03.2022
Stichwörter
blind, Auszahlung, Erblindung, Blindheit, Merkzeichen, Blindengeld, blindheitsbedingter Mehraufwand