Ausbildungsförderung Bewilligung für Schüler

    Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler

    Beschreibung

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.

    Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen (ab Klasse 10) und Kollegs.
    Die Förderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden und noch einigen anderen Schulen setzt dabei voraus, dass die/der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt und die auswärtige Unterbringung auch erforderlich ist, insbesondere da die besuchte (oder eine andere vergleichbare) Schule von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist.

    Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin/des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.

    Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (der sog. Bedarf). Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.

    Eine exakte Aussage darüber, ob eine Förderung nach dem BAföG zu erwarten ist und ggf. wie viel, kann nur nach einer sorgfältigen Prüfung aller individuellen Voraussetzungen durch die zuständige Stelle erfolgen.

    Hinweise für Rastede: Spezialisierung

    Anspruch haben alle Schülerinnen und Schüler, die eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder berufsbildende Schule in Sinne des § 2 BAföG besuchen.

    Hierzu zählen:

    • Berufsfachschulen, die eine berufsqualifizierende Ausbildung beinhalten (zum Beispiel Sozialassistenz, Kaufmännische Pflegeassistenz, Technische Assistenz für Informatik)
    • Berufsfachschulen, die eine allgemeinbildende Höherqualifizierung ermöglichen (zum Beispiel Fachoberschule mit vorheriger Berufsausbildung)
    • Fachschulen, die eine vorherige Berufsausbildung erfordern (zum Beispiel Meisterschule im Grünen oder Fachschule für Sozialpädagogik)

    Bei der Vielschichtigkeit der einzelnen Schul- und Ausbildungsgänge ist eine vollzählige Aufzählung an dieser Stelle nicht möglich. Bei Fragen hilft das Amt für Ausbildungsförderung weiter.

    Der Antrag kann von der Schülerin oder dem Schüler selbst – sofern das 15. Lebensjahr vollendet ist – oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Es ergeht ein schriftlicher Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen. Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Der genaue Bewilligungszeitraum für die Förderung kann dem Bescheid entnommen werden.

    Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.

    Im Schulbereich werden in der Regel zweijährige Ausbildungen, einjährige nur in Ausnahmefällen gefördert. Beim Erwerb beruflicher Qualifikationen an berufsbildenden Schulen ist es ratsam, sich frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. In Niedersachsen wird die Ausbildung an Berufsakademien nicht gefördert.

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.

    Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin beziehungsweise des Schülers und – da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt – vom Einkommen der Eltern, gegebenenfalls auch des Ehegatten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft von der Partnerin beziehungsweise vom Partner ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.

    Anspruch haben alle Schülerinnen und Schüler, die eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder berufsbildende Schule in Sinne des § 2 BAföG besuchen.

    Hierzu zählen:

    • Berufsfachschulen, die eine berufsqualifizierende Ausbildung beinhalten (zum Beispiel Sozialassistenz, Kaufmännische Pflegeassistenz, Technische Assistenz für Informatik)
    • Berufsfachschulen, die eine allgemeinbildende Höherqualifizierung ermöglichen (zum Beispiel Fachoberschule mit vorheriger Berufsausbildung)
    • Fachschulen, die eine vorherige Berufsausbildung erfordern (zum Beispiel Meisterschule im Grünen oder Fachschule für Sozialpädagogik)

    Bei der Vielschichtigkeit der einzelnen Schul- und Ausbildungsgänge ist eine vollzählige Aufzählung an dieser Stelle nicht möglich. Bei Fragen hilft das Amt für Ausbildungsförderung weiter.

    Der Antrag kann von der Schülerin oder dem Schüler selbst - sofern das 15. Lebensjahr vollendet ist - oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Es ergeht ein schriftlicher Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen. Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Der genaue Bewilligungszeitraum für die Förderung kann dem Bescheid entnommen werden.

    Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.

    Im Schulbereich werden in der Regel zweijährige Ausbildungen, einjährige nur in Ausnahmefällen gefördert. Beim Erwerb beruflicher Qualifikationen an berufsbildenden Schulen ist es ratsam, sich frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. In Niedersachsen wird die Ausbildung an Berufsakademien nicht gefördert.

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.

    Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin beziehungsweise des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern, gegebenenfalls auch des Ehegatten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft von der Partnerin beziehungsweise vom Partner ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.

    Online-Dienste

    BAföG Digital

    ID: L100040_483716779

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    Technisch erstellt am 19.01.2023 (von: Hagedorn, Regina)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Terminvereinbarung Eltern-, Wohngeld, BAföG

    ID: L100040_554523593

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    Technisch erstellt am 03.07.2024 (von: Webservice, Landkreis Ammerland)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    • Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
    • Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
    • alle anderen Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern

    In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. derselben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist auch im letzteren Fall der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.

    Ansprechpartner

    Für Rastede wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Einkommensnachweise (für den Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum, für die Eltern insb. Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr)
    • außerdem diverse jeweils notwendige weitere Unterlagen

    Hinweise für Rastede: Spezialisierung

    • Einkommensnachweise der Eltern
    • Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr oder gegebenenfalls Arbeitslosenbescheid

    Wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:

    • Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zum steuerfreien Jahresbetrag.
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann zunächst auch formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereitgehalten und sind auch auf den Internetseiten des BMBF zu finden .

    • Einkommensnachweise der Eltern
    • Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr oder gegebenenfalls Arbeitslosenbescheid

    Wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:

    • Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zum steuerfreien Jahresbetrag.
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann zunächst auch formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereitgehalten und sind auch auf den Internetseiten des BMBF zu finden .

    Formulare

    Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann - wie oben bereits ausgeführt - auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden.

    Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.

    Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden.Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.

    Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an das BAföG-Amt gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.

    Voraussetzungen

    • deutscher Staatsbürger
    • ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
    • Höchstalter 45 Jahre. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungswegs und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren.
    • Ihre Leistungen als Auszubildender lassen erwarten, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird dabei aber nicht gefordert. Er reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.
    • Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage, ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

    Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.

    Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.

    Fristen

    Die Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, aber nicht rückwirkend, sondern erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.
    Es kann zunächst auch ein formloser Antrag gestellt werden, damit die Frist gewahrt wird. Die amtlichen Formblätter und weitere Unterlagen können dann nachgereicht werden.

    Hinweise für Rastede: Spezialisierung

    Bei rechtzeitiger Antragstellung, das heißt vor Beginn der Ausbildung, wird die Ausbildungsförderung frühestens von Beginn des ersten Ausbildungsmonats an geleistet.

    Bei rechtzeitiger Antragstellung, das heißt vor Beginn der Ausbildung, wird die Ausbildungsförderung frühestens von Beginn des ersten Ausbildungsmonats an geleistet.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise für Rastede: Spezialisierung

    Es fallen keine Gebühren an

    Es fallen keine Gebühren an

    Hinweise (Besonderheiten)

    Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen (auch nicht für den begleitenden Berufsschulunterricht). Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.

    Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.

    Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das BMBF gemeinsam mit dem deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 – 20 Uhr zu erreichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 03.08.2018

    Version

    Technisch erstellt am 11.10.2007 (von: Peter Kirschbaum)

    Technisch geändert am 15.07.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Beihilfe, BaFög, Bewerbung, Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Ausbildung, Sozialleistung, Ausbildungsplatz, Online Bewerbung, Förderung, BAföG, Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, Studentenwerk, Schüler-BAföG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)