Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
Beschreibung
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.
Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen (ab Klasse 10) und Kollegs.
Die Förderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden und noch einigen anderen Schulen setzt dabei voraus, dass die/der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt und die auswärtige Unterbringung auch erforderlich ist, insbesondere da die besuchte (oder eine andere vergleichbare) Schule von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin/des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (der sog. Bedarf). Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.
Eine exakte Aussage darüber, ob eine Förderung nach dem BAföG zu erwarten ist und ggf. wie viel, kann nur nach einer sorgfältigen Prüfung aller individuellen Voraussetzungen durch die zuständige Stelle erfolgen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Schüler - BAföG
Der Fachdienst "Soziale Hilfen" der Stadt Oldenburg ist nur für die Förderung von Schülerinnen und Schülern in einer schulischen Ausbildung zuständig. Informationen zu anderen Ausbildungsförderungen gibt es hier »
Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln der Auszubildenden oder des Auszubildenden scheitern.
Förderungshöhe (Grundbedarf)
Folgende maximale Förderung ist bei den genannten Ausbildungsstätten möglich:
Ausbildungsstätte
Bei den Eltern wohnend
Nicht bei den Eltern wohnend
Schulformen der Nummer 1
keine Förderung
632 Euro
Schulformen der Nummer 2
262 Euro
632 Euro
Schulformen der Nummer 3
474 Euro
736 Euro
Schulformen der Nummer 4
480 Euro
781 Euro
Hinweise
- Die Kosten der Unterkunft sind im Grundbedarf enthalten.
- Schulgeld und weitere Kosten können nicht gewährt werden.
- Sind Schülerinnen und Schüler beitragspflichtig in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und der Pflegeversicherung versichert, erhöht sich der Grundbedarf bei Schülern, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 122 Euro und bei Schülern, die das 30. Lebensjahr vollendet haben um 206 Euro.
- Für Schülerinnen und Schüler die mit mindestens einem eigenen Kind, dass das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Grundbedarf für jedes Kind um monatliche 160 Euro.
Einen Flyer mit Informationen zum BAföG für Schülerinnen und Schüler finden Sie unter dem Reiter "Formulare".
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
- Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
- Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
- alle anderen Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern
In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. derselben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist auch im letzteren Fall der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Schüler - BAföG
Die Stadt Oldenburg ist für Schülerinnen und Schüler zuständig, die in Oldenburg an Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen ihre Ausbildung absolvieren.
Für alle anderen Schülerinnen und Schüler ist die Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern zuständig.
Ausnahme: Die Stadt Oldenburg ist zuständig, wenn die Schülerin oder der Schüler seinen beziehungsweise ihren Hauptwohnsitz in Oldenburg haben und die Schülerin oder der Schüler
- verheiratet ist/war oder
- beide Elternteile nicht mehr leben oder
- die Elternteile in unterschiedlichen Städten/Landkreisen wohnen
- eine Fachschule besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Buchstabenbereich A - B
Kerstin van Daak
Telefon: 0441 235-3468
Buchstabenbereich C - Ke
Carmen Müller
Telefon: 0441 235-3812
Buchstabenbereich Kf - O
Heike Nimz
Telefon: 0441 235-3723
Buchstabenbereich P - Z
Meike Dannemann
Telefon: 0441 235-2231
Ansprechpartner
Soziale Hilfen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise (für den Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum, für die Eltern insb. Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr)
- außerdem diverse jeweils notwendige weitere Unterlagen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Schüler - BAföG
Für den Besuch eines Abendgymnasiums, Kollegs oder einer Berufsoberschule (elternunabhängige Förderung) benötigen Sie folgende Formblätter:
- Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1)
- Bankbestätigung
- Schulischer und beruflicher Werdegang (Anlage zum Formblatt 1)
- Bescheinigung nach § 9 BAföG (Formblatt 2)
- Mietbescheinigung / Wohnungsgeberbescheinigung
- gegebenenfalls Antrag auf Kinderbetreuungszuschlag
- gegebenenfalls Einkommenserklärung des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners mit Einkommensnachweisen
Für den Besuch der übrigen Ausbildungsstätten (elternabhängige Förderung) werden folgende zusätzliche Formblätter benötigt:
- Einkommenserklärung der Mutter und des Vaters (Formblatt 3) mit Einkommensnachweisen
Formulare
Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann - wie oben bereits ausgeführt - auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden.
Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden.Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.
Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an das BAföG-Amt gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.
- Antragsformulare zur Ausbildungsförderung (BAföG)
- Elektronische Antragstellung zur Ausbildungsförderung
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Schüler - BAföG
Voraussetzungen
- deutscher Staatsbürger
- ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
- Höchstalter 45 Jahre. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungswegs und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren.
- Ihre Leistungen als Auszubildender lassen erwarten, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird dabei aber nicht gefordert. Er reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.
- Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Schüler - BAföG
Für eine Förderung der angestrebten Ausbildung nach dem BAföG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Förderungsfähigkeit der Ausbildung
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen und
- Ausbildungsbedarf ist nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners und der Eltern gedeckt.
Anspruchsberechtigung
Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler wird geleistet für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse zehn, Berufsfachschulen ab Klasse zehn (deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln), Fach- und Fachoberschulklassen (deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt)
- Berufsfachschulen und Fachschulklassen
(deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln) - Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen (deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt)
- Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen und Fachschulen (deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt)
Hinweis
Die Schulformen aus der Nummer 1 werden nur gefördert, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht mehr bei den Eltern wohnen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
- eine entsprechende Ausbildungsstätte ist zu weit vom Elternhaus entfernt
- eigener Haushalt besteht und die Schülerin oder der Schüler ist verheiratet oder geschieden
- eigener Haushalt besteht und die Schülerin oder der Schüler betreut mindestens ein eigenes Kind
Rechtsgrundlage(n)
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
- Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)
- Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
- Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehnsV)
- § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Schüler - BAföG
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Rechtsbehelf
Klage, ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Schüler - BAföG
Antragstellung
Die Antragstellung können Sie persönlich, schriftlich oder online durchführen. Für die Antragsstellung sind die vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden.
Bewilligungszeitraum
Die Förderung erfolgt zum Monat in dem die Ausbildung begonnen wird, frühestens jedoch zum Beginn des Antragsmonats.
Eine Bewilligung ist rückwirkend nicht möglich.
Für jedes Schuljahr ist ein neuer Antrag zu stellen
Wir empfehlen, den Erst- beziehungsweise Wiederholungsantrag zwei Monate vor Beginn der Ausbildung beziehungsweise vor Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen.
Fristen
Die Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, aber nicht rückwirkend, sondern erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.
Es kann zunächst auch ein formloser Antrag gestellt werden, damit die Frist gewahrt wird. Die amtlichen Formblätter und weitere Unterlagen können dann nachgereicht werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen (auch nicht für den begleitenden Berufsschulunterricht). Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.
Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das BMBF gemeinsam mit dem deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 - 20 Uhr zu erreichen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 03.08.2018
Stichwörter
Bundesausbildungsförderungsgesetz, BAföG, BaFög, Förderung, Bewerbung, Ausbildung, Beihilfe, Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, Online Bewerbung, Berufsausbildungsbeihilfe, Studentenwerk, Bafög, Ausbildungsplatz, Sozialleistung, Ausbildungsförderung, Schüler-BAföG