Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
Beschreibung
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.
Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen (ab Klasse 10) und Kollegs.
Die Förderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden und noch einigen anderen Schulen setzt dabei voraus, dass die/der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt und die auswärtige Unterbringung auch erforderlich ist, insbesondere da die besuchte (oder eine andere vergleichbare) Schule von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin/des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (der sog. Bedarf). Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.
Eine exakte Aussage darüber, ob eine Förderung nach dem BAföG zu erwarten ist und ggf. wie viel, kann nur nach einer sorgfältigen Prüfung aller individuellen Voraussetzungen durch die zuständige Stelle erfolgen.
Hinweise für Schaumburg: Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler können ab Beginn einer schulischen Ausbildung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird. Somit unterscheidet sie sich in diesem Punkt maßgeblich von der Förderung für Studierende, die zum Teil lediglich als Darlehen gewährt wird. Über die Förderung von Studenten entscheidet immer das der Bildungseinrichtung zugeordnete Studentenwerk.
Die Höhe der Förderung hängt zunächst von der Schulform ab. Der Gesetzgeber hat der jeweiligen Schulform einen festen Bedarf zugeordnet, der auch gleichzeitig den höchstmöglichen Anspruch festlegt. Wie hoch der individuelle Anspruch dann aber letztendlich sein wird, richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der/des Auszubildenden, dem Einkommen ihres/seines Ehegatten und grundsätzlich auch vom Einkommen beider Elternteile. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden ebenso behandelt wie Ehegatten, hingegen bleibt das Einkommen von sonstigen Partnerinnen und Partnern und von Stiefelternteilen außer Betracht. In Ausnahmefällen kann es auch zu einer elternunabhängigen Förderung kommen, z. B. wenn bereits eine dreijährige Ausbildung absolviert wurde und danach eine mindestens 3-jährige, versicherungspflichtige Tätigkeit nachgewiesen werden kann.
Der Förderungsanspruch kann grundsätzlich für alle Schulformen ab Klasse 10 bestehen. Allerdings entsteht dieser Anspruch in vielen Fällen erst dann, wenn der/die Auszubildende nicht mehr bei den Eltern bzw. einem Elternteil lebt und hierfür auch entsprechende Gründe dargelegt werden. Der bloße Wunsch nach einer eigenen Wohnung oder ein getrübtes Eltern-/Kindverhältnis reicht förderrechtlich nicht aus, um einen Leistungsanspruch auszulösen. Für Ausbildungen, für die bereits im Haushalt der Eltern ein grundsätzlicher Anspruch auf Förderung besteht, brauchen keine besonderen Auszugsgründe nachgewiesen werden.
Im Folgenden werden einige Beispiele für verschiedene, schulische Ausbildungen dargestellt (die Aufzählung ist nicht abschließend):
Bildungsgang/Schulform
Maximaler Förderbertrag im Haushalt der Eltern
Maximaler Förderbetrag außerhalb des Haushalts der Eltern (*)
10. Klasse, z.B. IGS
kein Anspruch
585,00 Euro
Oberstufe, z. B. Gymnasien oder Berufsgymnasien, Kurs an der VHS Schaumburg zur Erlangung der Hochschulreife
kein Anspruch
585,00 Euro
Fachoberschule, Klasse 11 mit überwiegendem Praktikumsanteil
kein Anspruch
585,00 Euro
Fachoberschule, Klasse 12, für deren Besuch eine vorherige Berufsausbildung nicht vorausgesetzt wird
kein Anspruch
585,00 Euro
Fachoberschule, Klasse 12, für deren Besuch eine vorherige Berufsausbildung vorausgesetzt wird
448,00 Euro
681,00 Euro
Berufsfachschulen, 1 oder 2 Jährig, die nicht zu einem Berufsabschluss führen, z. B. BEK, BFS Hauswirtschaft, Wirtschaft, Technik usw.
kein Anspruch
585,00 Euro
Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss führen, z. B. Sozialassistent/-in, Kosmetiker/in, Ergotherapeut/-in
247,00 Euro
585,00 Euro
Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss führen, z. B. Sozialassistent/-in, Kosmetiker/in, Ergotherapeut/-in
454,00 Euro
752,00 Euro
Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss führen, z. B. Sozialassistent/-in, Kosmetiker/in, Ergotherapeut/-in
kein Anspruch
kein Anspruch
*) ab 01.08.20
Die maximalen Ansprüche können sich durch Betreuung eigener Kinder um 150,00 Euro pro Kind erhöhen. Sofern eine Familienversicherung nicht mehr möglich ist, können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung den Bedarf nochmals um maximal 84,00 Euro (Krankenversicherung) bzw. 25,00 Euro (Pflegeversicherung) erhöhen. Abweichungen hiervon sind jedoch nach persönlicher Situation möglich. Schulgelder, z. B. für Privatschulen, bzw. weitere Kosten, die i. R. der Ausbildung anfallen, erhöhen die Ansprüche hingegen nicht.
Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellung hängen von ihrem jeweiligen Status ab.
Eine weitere persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Schülerinnen und Schüler ist in der Regel ein Höchstalter von 29 Jahren. Zudem kann der Förderungsanspruch erschöpft sein, wenn zuvor bereits mehrere förderfähige Ausbildungen absolviert wurden.
Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.
Informationen zum BAföG vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
- Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
- Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
- alle anderen Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern
In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. derselben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist auch im letzteren Fall der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.
Hinweise für Schaumburg: Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
Die Zuständigkeit für die Ausbildungsförderung nach dem BAföG für Schülerinnen und Schüler liegt beim Landkreis Schaumburg, sofern beide Elternteile ebenfalls im Landkreis Schaumburg ihren Wohnsitz haben. Sind die Eltern getrennt und haben ihren ständigen Wohnsitz in unterschiedlichen Landkreisen, gilt der nicht nur vorübergehende Wohnsitz der/des Auszubildenden zur Bestimmung der Zuständigkeit.
Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet. Da solche Schulformen im Landkreis Schaumburg nicht vorgehalten werden, ist in diesen Fällen die Zuständigkeit des Landkreises Schaumburg auch nicht gegeben. Anmerkung: Die Bezeichnung eines Bildungsgangs lässt noch nicht auf die förderrechtliche Einordnung schließen. Der Abendkurs an der VHS zur Erlangung der Hochschulreife wird z. B. förderrechtlich als "Gymnasium" eingestuft und nicht, wie man zunächst vermuten könnte, als Abendgymnasium).
Das Amt für Ausbildungsförderung ("BAföG-Stelle") ist wie folgt zu erreichen:
Landkreis Schaumburg
Sozialamt - Amt für Ausbildungsförderung
Breslauer Straße 2 - 4
31655 Stadthagen
Tel.: 05721/703-4605, -4606 oder 4607
Studierende an Hochschulen und Fachhochschulen wenden sich bitte direkt an das der jeweiligen Bildungseinrichtung zugeordnete Studentenwerk.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise (für den Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum, für die Eltern insb. Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr)
- außerdem diverse jeweils notwendige weitere Unterlagen
Hinweise für Schaumburg: Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
Einkommensnachweise der Eltern
Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr /Arbeitslosenbescheid
Nachweise zum Vermögen der/des Auszubildenden
Wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:
Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung / Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zum steuerfreien Jahresbetrag (ab 2011)
ggf. werden weitere Unterlagen benötigt
Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
Formulare
Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann - wie oben bereits ausgeführt - auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden.
Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden.Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.
Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an das BAföG-Amt gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.
Voraussetzungen
- deutscher Staatsbürger
- ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
- Höchstalter 45 Jahre. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungswegs und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren.
- Ihre Leistungen als Auszubildender lassen erwarten, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird dabei aber nicht gefordert. Er reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.
- Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
Rechtsgrundlage(n)
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
- Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)
- Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
- Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehnsV)
- § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtsbehelf
Klage, ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.
Fristen
Die Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, aber nicht rückwirkend, sondern erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.
Es kann zunächst auch ein formloser Antrag gestellt werden, damit die Frist gewahrt wird. Die amtlichen Formblätter und weitere Unterlagen können dann nachgereicht werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen (auch nicht für den begleitenden Berufsschulunterricht). Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.
Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das BMBF gemeinsam mit dem deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 - 20 Uhr zu erreichen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 03.08.2018
Stichwörter
Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe, Bafög, Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, Ausbildung, Studentenwerk, Ausbildungsplatz, Online Bewerbung, Beihilfe, Förderung, Sozialleistung, Schüler-BAföG, BaFög, BAföG, Bewerbung, Ausbildungsförderung