Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
Beschreibung
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.
Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen (ab Klasse 10) und Kollegs.
Die Förderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden und noch einigen anderen Schulen setzt dabei voraus, dass die/der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt und die auswärtige Unterbringung auch erforderlich ist, insbesondere da die besuchte (oder eine andere vergleichbare) Schule von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin/des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (der sog. Bedarf). Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.
Eine exakte Aussage darüber, ob eine Förderung nach dem BAföG zu erwarten ist und ggf. wie viel, kann nur nach einer sorgfältigen Prüfung aller individuellen Voraussetzungen durch die zuständige Stelle erfolgen.
Hinweise für Nienburg (Weser): Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
Money makes the world go round.....und auch der Schulbesuch kostet Geld. Jede Schülerin und jeder Schüler muss von Irgendetwas leben. Miete, Lebensmittel, Krankenversicherung und und und – all das will jeden Monat bezahlt werden. Damit niemandem in der Schulzeit finanziell die Puste ausgeht, gibt es die staatliche Ausbildungsförderung, besser bekannt unter dem Namen BAföG.
Ausbildungsförderung soll jedem jungen Menschen die Möglichkeit geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht.
Der Landkreis Nienburg/Weser leistet Ausbildungsförderung für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10
- Berufsfachschulen ab Klasse 10
- Fach- und Fachoberschulen
- Berufsaufbauschulen, Abendhauptschulen, -realschulen, -gymnasien und Kollegs
Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Rechtmäßig erbrachte Leistungen müssen daher nicht zurückgezahlt werden.
Aber die Leistung nach dem BAföG fällt nicht als warmer Geldregen einfach vom Himmel – ein paar Formulare müssen schon ausgefüllt werden. Selbst wenn die Leistungen nach dem BAföG im Einzelfall nur einen Teil der monatlichen anfallenden Kosten decken sollten: Die Mühe der Antragstellung ist gemessen an dem Aufwand der Selbstfinanzierung lächerlich gering.
Also – die Schreibgeräte gespitzt, Bescheinigungen eingeholt, und auf zum Fachbereich Soziales. Wir helfen gern bei der Antragstellung und haben uns zum Ziel gesetzt, jeden Anspruch optimal und rasch zu realisieren.
Die Ausbildungsförderung für ein Studium an einer Universität ist bei dem zuständigen Studentenwerk der Universität zu beantragen.
Money makes the world go round.....und auch der Schulbesuch kostet Geld. Jede Schülerin und jeder Schüler muss von Irgendetwas leben. Miete, Lebensmittel, Krankenversicherung und und und - all das will jeden Monat bezahlt werden. Damit niemandem in der Schulzeit finanziell die Puste ausgeht, gibt es die staatliche Ausbildungsförderung, besser bekannt unter dem Namen BAföG.
Ausbildungsförderung soll jedem jungen Menschen die Möglichkeit geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht.
Der Landkreis Nienburg/Weser leistet Ausbildungsförderung für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10
- Berufsfachschulen ab Klasse 10
- Fach- und Fachoberschulen
- Berufsaufbauschulen, Abendhauptschulen, -realschulen, -gymnasien und Kollegs
Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Rechtmäßig erbrachte Leistungen müssen daher nicht zurückgezahlt werden.
Aber die Leistung nach dem BAföG fällt nicht als warmer Geldregen einfach vom Himmel - ein paar Formulare müssen schon ausgefüllt werden. Selbst wenn die Leistungen nach dem BAföG im Einzelfall nur einen Teil der monatlichen anfallenden Kosten decken sollten: Die Mühe der Antragstellung ist gemessen an dem Aufwand der Selbstfinanzierung lächerlich gering.
Also - die Schreibgeräte gespitzt, Bescheinigungen eingeholt, und auf zum Fachbereich Soziales. Wir helfen gern bei der Antragstellung und haben uns zum Ziel gesetzt, jeden Anspruch optimal und rasch zu realisieren.
Die Ausbildungsförderung für ein Studium an einer Universität ist bei dem zuständigen Studentenwerk der Universität zu beantragen.
Online-Dienst
BAföG
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
- Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
- Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
- alle anderen Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern
In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. derselben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist auch im letzteren Fall der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.
Ansprechpartner
Landkreis Nienburg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
montags bis donnerstags 8 bis 16 Uhr, freitags 8 bis 12 Uhr
Kontakt
314 FD Bundesleistungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Henking
erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise (für den Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum, für die Eltern insb. Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr)
- außerdem diverse jeweils notwendige weitere Unterlagen
Formulare
Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann - wie oben bereits ausgeführt - auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden.
Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden.Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.
Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an das BAföG-Amt gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.
- Antragsformulare zur Ausbildungsförderung (BAföG)
- Elektronische Antragstellung zur Ausbildungsförderung
Hinweise für Nienburg (Weser): Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
- Antrag für BAföG
- Antrag für BAföG - Formblatt 2 (Bescheinigung nach § 9 BAföG)
- Antrag für BAföG - Formblatt 3 (Einkommenserklärung)
- Antrag für BAföG - Formblatt 4 (Kinder der auszubildenden Person)
- Antrag für BAföG - Formblatt 5 (Leistungsbescheinigung)
- Antrag für BAföG - Formblatt 6 (Ausbildung im Ausland)
- Antrag für BAföG - Formblatt 7 (Aktualisierung des Einkommens)
- Antrag für BAföG - Formblatt 8 (Antrag auf Vorausleistung)
- Antrag für BAföG - Formblatt 9 (Folgeantrag für Studierende)
- Antrag für BAföG - Hinweise zum Datenschutz
- Antrag für BAföG - Hinweise zum Datenschutz
- Antrag für BAföG - Formblatt 6 (Ausbildung im Ausland)
- Antrag für BAföG - Formblatt 2 (Bescheinigung nach § 9 BAföG)
- Antrag für BAföG
- Antrag für BAföG - Formblatt 9 (Folgeantrag für Studierende)
- Antrag für BAföG - Formblatt 4 (Kinder der auszubildenden Person)
- Antrag für BAföG - Formblatt 7 (Aktualisierung des Einkommens)
- Antrag für BAföG - Formblatt 8 (Antrag auf Vorausleistung)
- Antrag für BAföG - Formblatt 3 (Einkommenserklärung)
- Antrag für BAföG - Formblatt 5 (Leistungsbescheinigung)
Voraussetzungen
- deutscher Staatsbürger
- ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
- Höchstalter 45 Jahre. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungswegs und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren.
- Ihre Leistungen als Auszubildender lassen erwarten, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird dabei aber nicht gefordert. Er reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.
- Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
Rechtsgrundlage(n)
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
- Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)
- Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
- Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehnsV)
- § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 60 Sozialgesetzbuch (SGB I)
- § 66 Sozialgesetzbuch (SGB I)
Rechtsbehelf
Klage, ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.
Fristen
Die Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, aber nicht rückwirkend, sondern erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.
Es kann zunächst auch ein formloser Antrag gestellt werden, damit die Frist gewahrt wird. Die amtlichen Formblätter und weitere Unterlagen können dann nachgereicht werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen (auch nicht für den begleitenden Berufsschulunterricht). Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.
Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das BMBF gemeinsam mit dem deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 – 20 Uhr zu erreichen.
Weitere Informationen
Hinweise für Nienburg (Weser): Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 03.08.2018
Stichwörter
Beihilfe, BaFög, Bewerbung, Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Ausbildung, Sozialleistung, Ausbildungsplatz, Online Bewerbung, Förderung, BAföG, Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, Studentenwerk, Schüler-BAföG